Parlamentskorrespondenz Nr. 639 vom 02.07.2025
Neu im Gesundheitsausschuss
Wien (PK) – Die von der Regierung vorgeschlagene Novellierung des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes bringt nicht nur strengere Kennzeichnungsbestimmungen, sondern vor allem ein Verbot von "erhitzten Tabakerzeugnissen" mit Aroma. Eine weitere Initiative der Koalitionsparteien sieht vor, dass der zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln im Jahr 2023 eingeführte Infrastruktursicherungsbeitrag, der von Arzneimittel-Großhändlern beantragt werden kann, in reduzierter Form (0,13 € statt 0,28 € pro Packung) um drei Jahre verlängert wird.
Ferner liegen zwei Regierungsvorlagen vor, die Rahmenabkommen mit Ungarn und der Slowakei über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst beinhalten.
Erhitzte Tabakerzeugnisse künftig auch ohne Aroma
Künftig dürfen auch "erhitzte Tabakerzeugnisse" kein Aroma mehr enthalten. Konkret davon betroffen sind die sogenannten Tabaksticks, die in den entsprechenden Erhitzungsgeräten verwendet werden und bisher in unterschiedlichen Geschmacksrichtungen erhältlich waren. In Umsetzung einer EU-Richtlinie soll somit das bereits für Zigaretten und für Tabak zum Selbstdrehen geltende Verbot auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse mit charakteristischem Aroma ausgeweitet werden. Nicht unter die Regelung fallen etwa E-Zigaretten, bei denen eine nikotinhaltige oder nikotinfreie Flüssigkeit (Liquid) verdampft wird.
Verschärft werden auch die Kennzeichnungsbestimmungen. Sofern es sich bei den Produkten um "Rauchtabakerzeugnisse" handelt, soll es keine Ausnahmen mehr bei der Verpflichtung zu "Informationsbotschaften" sowie "gleichen kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweisen" (Text, Bild und Information über Hilfsprogramme zur Raucherentwöhnung) geben, so wie das auch bereits verpflichtend für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen gilt. Bereits produzierte oder in Verkehr gebrachte Produkte können bis spätestens 31. Mai 2026 noch verkauft werden.
In der Novelle zum Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) wird im Vorblatt generell darauf aufmerksam gemacht, dass laut WHO mehr als 8 Millionen Menschen pro Jahr an den Folgen des Tabakkonsums sterben. Allein 27 % aller Krebserkrankungen seien auf den Tabakkonsum zurückzuführen. Österreich liege mit einem Raucheranteil von 25 % rund zwei Prozentpunkte über dem EU-Durchschnitt. Die EU-Kommission begründete die Rücknahme bestimmter Ausnahmen für erhitzte Tabakerzeugnisse zudem mit den deutlich gestiegenen Absatzmengen von derartigen Produkten (126 d.B.).
Arzneimittel: Infrastruktursicherungsbeitrag wird in reduzierter Form um drei Jahre verlängert
Im Sinne der Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln wurde im Jahr 2023 der Infrastruktursicherungsbeitrag beschlossen. Dieser kann von Arzneimittel-Großhändlern für jede in Apotheken abgegebene Handelspackung beantragt werden, sofern der Preis unter der Kostenerstattungsgrenze liegt. Die Koalitionsparteien haben nun einen Initiativantrag eingebracht, der eine Herabsetzung des Infrastruktursicherungsbeitrags von 0,28 € auf 0,13 € pro Handelspackung vorsieht. Zur Erhöhung der Planungssicherheit soll dieser drei Jahre lang, also bis zum 31. August 2028 gelten. Wie bisher sollen auch die Krankenversicherungen einen Teil der Kosten tragen. Diese sollen in Hinkunft als Pauschalbetrag an den Bund überwiesen werden (348/A).
Zur Deckung des jährlichen Aufwands, der für die Abgabe von Medikamenten an von der Rezeptgebühr befreite Personen anfällt, müssen die Träger der Krankenversicherung dem Bund bis zum 31. Mai der Jahre 2026 bis 2028 gemeinsam einen Beitrag in der Höhe von 4,5 Mio. € zahlen, heißt es weiter im Antrag.
Weiters umfasst die Regierungsvorlage den Aufbau eines Monitoringsystems, das zur Früherkennung von Lieferengpässen und der gesundheitspolitischen Steuerung im Bereich von Arzneimitteln herangezogen werden soll. Die damit zusammenhängenden Bestimmungen sollen ab 1.1.2026 in Kraft treten, die restlichen Teile des Gesetzes bereits nach dem Tag der Kundmachung.
Tägliche Information zu gelagerten Arzneispezialitäten und Wirkstoffen
Ab 1. Jänner 2026 sind sogenannte Arzneimittel-Vollgroßhändler dazu verpflichtet, das Ministerium, das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen und den Dachverband der Sozialversicherungsträger täglich über eine elektronische Schnittstelle Daten zu gelagerten Arzneispezialitäten und Wirkstoffen zur Verfügung zu stellen (z. B. Anzahl der Packungen, bestellte Mengen, durchschnittlicher Monatsbedarf, Angaben zur Lieferfähigkeit). Diese Bereitstellung von Lagerstandsdaten sei Voraussetzung für den Aufbau eines Monitoringsystems zur Früherkennung von Lieferengpässen und der gesundheitspolitischen Steuerung im Bereich von Arzneimitteln, ist den Erläuterungen zu entnehmen.
Derzeit wird die überwiegende Anzahl an Arzneimitteln in Österreich über sogenannte Arzneimittel-Vollgroßhändler vertrieben. Nur diese sind verpflichtet, die Daten zu liefern. Kleinere Unternehmen oder Betriebe mit geringerer Produktvielfalt sind von der Verpflichtung ausgenommen. Bei Zuwiderhandeln sind Geldstrafen von bis zu 25.000 €, im Wiederholungsfall bis zu 50.000 € vorgesehen.
Übereinkommen mit Ungarn und der Slowakei über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst
Durch die zunehmende Mobilität der Bevölkerung vor allem im grenznahen Bereich erscheint der Regierung eine möglichst enge Zusammenarbeit im medizinischen Rettungswesen erforderlich. Es soll insbesondere für Unfallopfer eine zeitnahe medizinische Hilfestellung sowie die Überstellung in die nächstgelegene stationäre medizinische Einrichtung – unabhängig von den Staatsgrenzen – sichergestellt werden. Aus diesem Grund hat Österreich Rahmenabkommen sowohl mit Ungarn (111 d.B.) als auch mit der Slowakei (110 d.B.) ausverhandelt, die nun den gesetzlichen Rahmen für den Abschluss regionaler Kooperationsabkommen schaffen sollen.
Im Konkreten soll es etwa zur Vereinfachung von Verwaltungsverfahren kommen. So wird unter anderem die an sich erforderliche Ausweispflicht temporär ausgesetzt und die Weiterverwendung der eigenen besonderen Lichtwarn- und akustischen Signale im jeweiligen anderen Land geregelt. Im Fall der Slowakei bezieht sich das Abkommen konkret auf die Selbstverwaltungsregionen Bratislava und Trnava bzw. auf die Bundesländer Niederösterreich, Burgenland und Wien. Es wird zudem festgelegt, dass die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf Grund eines Antrags der jeweils zuständigen Rettungsleitstelle erfolgen soll. (Schluss) sue
Format
Links
- 111 d.B. - Rahmenabkommen zwischen der Republik Österreich und Ungarn über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst
- 348/A - Bundesgesetz über finanzielle Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln
- 110 d.B. - Rahmenabkommen zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst
- 126 d.B. - Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG