Bürgerinitiative

Bürgerinnen und Bürger setzen Themen

Für Anliegen der Bürgerinnen und Bürger direkt ansprechbar zu sein, ist eine wichtige Aufgabe der Abgeordneten des Parlaments. Das Recht, sich mit Ersuchen oder Beschwerden an staatliche Stellen zu wenden, nennt man auch Petitionsrecht. Dieses Recht ist in Österreich schon seit Mitte des 19. Jahrhunderts verfassungsrechtlich geschützt.

Um als Bürgerin bzw. Bürger ein Thema in den Nationalrat einzubringen, gibt es zwei Möglichkeiten: entweder mithilfe einer Abgeordneten oder eines Abgeordneten (parlamentarische Petition) oder als Gruppe von 500 wahlberechtigten Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürgern in Form einer parlamentarischen Bürgerinitiative. 

Parlamentarische Bürgerinitiativen können jederzeit eingereicht werden. Wenn alle Voraussetzungen für die Behandlung im Nationalrat erfüllt sind, werden sie im Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen besprochen.

Voraussetzungen für Bürgerinitiativen

Der Nationalrat nimmt Bürgerinitiativen unter folgenden Voraussetzungen in Verhandlung (§ 100 Abs. 1 Z. 2 GOG-NR):

  • Das Anliegen muss schriftlich vorgelegt werden und ist eindeutig zu beschreiben.
  • Es muss sich um eine Angelegenheit der Gesetzgebung oder Vollziehung in der Zuständigkeit des Bundes handeln (wie Gewerbe-, Verkehrs- und Wasserrecht), nicht aber um eine Landes- oder Gemeindesache (wie Baurecht, Naturschutz, Jagd- oder Fischereirecht).
  • Es muss von mindestens 500 österreichischen, wahlberechtigten Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürgern unterstützt werden. Diese müssen eigenhändig ihren Namen, Adresse, Geburtsdatum und Datum der Unterstützung angeben. Die Listen müssen der Parlamentsdirektion im Original übergeben werden.
  • Die Erstunterzeichnerin bzw. der Erstunterzeichner muss in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sein.

Einreichung einer Bürgerinitiative

Parlamentarische Bürgerinitiativen können jederzeit in der Parlamentsdirektion als Eingaben vorgelegt werden – auch in der tagungsfreien Zeit; Gebühren fallen dafür nicht an. Für die Übergabe der Bürgerinitiative bitten wir um eine Terminvereinbarung per E-Mail an NR-AUS-PETBI@parlament.gv.at.

Bei der Vorlage muss der/die Erstunterzeichner:in seinen/ihren Hauptwohnsitz nachweisen. Alle Einzelheiten zum Einreichen einer Bürgerinitiative finden Sie unter "Bürgerinitiative einreichen".

Um die Einbringung einer parlamentarischen Bürgerinitiative zu erleichtern, steht ein eigenes Formular / PDF, 313 KB online zur Verfügung.

Bürgerinitiativen begutachten und unterstützen

Bürgerinnen und Bürger können im Wege des Begutachtungsverfahrens zu allen rechtsgültig eingebrachten Bürgerinitiativen Stellungnahmen abgeben. Sie können die eingebrachten Bürgerinitiativen auch unterstützen. Beides hat für die Beratungen im Nationalrat informativen Charakter.

Die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, ist in der Liste der Bürgerinitiativen mit dem Stiftsymbol gekennzeichnet, die Unterstützungsmöglichkeit mit dem Häkchensymbol. Ein Klick auf das jeweilige Symbol öffnet das entsprechende Formular.

Stellungnahmen zu Bürgerinitiativen können von Privatpersonen, die über 16 Jahre alt und die österreichische Staatsbürgerschaft innehaben bzw. von Vertreterinnen oder Vertretern einer Organisation als juristische Personen (z. B. Verein, Unternehmen) abgeben werden.

Für die Abgabe einer Unterstützung sind die Vollendung des 16. Lebensjahres sowie die österreichische Staatsbürgerschaft notwendig. Dies entspricht den gemäß § 100 GOG-NR für die Unterstützung geltenden Voraussetzungen.

Die Behandlung im National­rat

Parlamentarische Bürgerinitiativen werden im Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen behandelt. Dieser kann Stellungnahmen von Bundesministerien bzw. anderen Institutionen einholen, Hearings mit Expertinnen und Experten durchführen bzw. die Erstunterzeichnerin oder den Erstunterzeichner persönlich anhören.

Der Ausschuss kann außerdem folgende Beschlüsse fassen:

  • die parlamentarische Bürgerinitiative einem anderen, inhaltlich zuständigen Fachausschuss zur weiteren Behandlung zuzuweisen,
  • den Gegenstand der Volksanwaltschaft zur weiteren Behandlung zu übermitteln,
  • von der weiteren Verhandlung Abstand zu nehmen, wenn der Gegenstand zur weiteren parlamentarischen Behandlung nach Auffassung des Ausschusses offenkundig ungeeignet ist, oder
  • die parlamentarische Bürgerinitiative zur Kenntnis zu nehmen.

Die Parlamentsdirektion informiert die Erstunterzeichnerin bzw. den Erstunterzeichner auf Anfrage gerne über den jeweiligen Stand des parlamentarischen Verfahrens und über die Art der Erledigung.

Kuppel und Nationalratssaal von der Demokratiewerkstatt aus

Bürgerinitiativen im Nationalrat

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