Petition

Petitionen werden von Abgeordneten zum Nationalrat oder von Mitgliedern des Bundesrats überreicht und in eigenen Ausschüssen behandelt. 

Anliegen von Bürger:innen im Parlament

Im Unterschied zu einer Bürgerinitiative werden Petitionen von Abgeordneten zum Nationalrat oder von Mitgliedern des Bundesrats überreicht. Für die Politiker:innen bieten Petitionen die Möglichkeit, konkrete Anliegen von Bürger:innen im Parlament zu behandeln.

Petitionen müssen sich auf Anliegen beziehen, für die der Bund zuständig ist. Jedes Mitglied des National- und Bundesrats kann eine Petition einbringen. Im Nationalrat wird diese im Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen, im Bundesrat im Ausschuss für Bürger:innenrechte und Petitionen behandelt.

Petitionen im National­rat

Aktuelle Petitionen im Nationalrat in der laufenden Gesetzgebungsperiode finden Sie unter "Alle Verhandlungsgegenstände".

Voraussetzungen

Um im Nationalrat behandelt zu werden, muss eine Petition

  • schriftlich vorliegen,
  • sich auf einen Bereich beziehen, der in Gesetzgebung oder Vollziehung Bundessache (wie Gewerbe-, Verkehrs- oder Wasserrecht), nicht aber eine Landes- oder Gemeindeangelegenheit (Baurecht, Jagd, Fischerei u. a.) ist, und
  • von einer/einem Abgeordneten zum Nationalrat eingereicht werden.

Verfahren im Ausschuss des National­rats

Petitionen werden im Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen behandelt, wobei die/der jeweils einreichende Abgeordnete dem Ausschuss auch die Zuweisung an einen anderen Fachausschuss vorschlagen kann. Der Ausschuss selbst kann Stellungnahmen von Ministerien bzw. anderen Institutionen einholen sowie Hearings mit Experten und Expertinnen durchführen. Zudem kann er folgende Beschlüsse fassen:

  • die Petition einem anderen Fachausschuss zur weiteren Behandlung zuzuweisen,
  • den Gegenstand der Volksanwaltschaft zur weiteren Behandlung zu übermitteln,
  • von der weiteren Verhandlung Abstand zu nehmen, wenn der Gegenstand zur weiteren parlamentarischen Behandlung nach mehrheitlicher Auffassung des Ausschusses offenkundig ungeeignet ist, oder
  • die Petition zur Kenntnis zu nehmen.

Voraussetzungen

Um im Bundesrat behandelt zu werden, muss eine Petition

  • schriftlich vorliegen und
  • von einem Mitglied des Bundesrats überreicht werden (§ 25 GO-BR).

Verfahren im Ausschuss des Bundes­rats

Petitionen werden im Ausschuss für Bürger:innenrechte und Petitionen behandelt. Dieser hat sechs Monate Zeit, über die Petition zu beraten, er kann dazu Stellungnahmen von Ministerien und anderen Institutionen einholen sowie Hearings mit Experten und Expertinnen durchführen. Danach kann der Ausschuss die Beratungsergebnisse in einem Bericht an das Plenum des Bundesrats zusammenfassen, der zur Kenntnis genommen wird oder in einer Entschließung mündet, womit das zuständige Regierungsmitglied aufgefordert wird, geeignete Maßnahmen zu ergreifen (§ 24 Abs. 2 GO-BR).

Erfolgt binnen sechs Monaten keine Erledigung im Ausschuss, so ist die Petition von dem/der Präsident:in des Bundesrats an das zuständige Mitglied der Bundesregierung zur weiteren Veranlassung weiterzuleiten (§ 25 Abs. 3 GO-BR).

Stellungnahmen

Unterstützungen