Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 2. Sitzung / Seite 129

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Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als Nächste hat sich Frau Abgeordnete Fekter zu Wort gemeldet. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 10 Minuten. – Bitte.

17.58

Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Hohes Haus! Werte Frau Kollegin Lunacek, zu Ihrem Antrag 9/A: Er betrifft ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Zivilprozessordnung und andere Gesetze geändert werden sollen. In diesem Antrag findet sich aber kein Artikel zum Strafgesetzbuch. Ich gehe davon aus, dass das ein formaler Fehler ist, denn die Änderung des Strafgesetzbuches haben Sie ja in einem eigenen Antrag 10/A formuliert.

Zu den Änderungswünschen: Zivilprozessordnung. Ich glaube, es besteht doch ein inhaltlicher Unterschied – das hat Kollege Krüger schon ausgeführt – zum Zeugnisentschlagungsrecht des Strafgesetzbuches.

Zum Mietrecht: Die ÖVP hat sich immer vehement gegen eine Ausweitung der Eintrittsrechte in diesem Bereich ausgesprochen. Es ist nicht einsehbar, dass Eintrittsrechte weiter ausgeweitet werden. Dies bedeutete eine ungerechtfertigte Einschränkung der Vermieterrechte, und daher können wir diesen Wünschen nicht die Zustimmung erteilen.

Frau Kollegin Lunacek! Hinsichtlich des Wohnungseigentums ist es so, dass auch wir an eine Reform des Wohnungseigentums und an eine Ausweitung der Eigentümerrechte beim Wohnungskauf über die Ehepartner hinaus denken. Es soll dies aber keine Regelung allein für Homosexuelle in einer gleichgeschlechtlichen eheähnlichen Partnerschaft sein, sondern wir müssen uns Gedanken darüber machen, wie wir die Miteigentümerschaften beim Wohnungseigentum überhaupt besser regeln, sodass beispielsweise auch eine Mutter gemeinsam mit ihrer Tochter oder Geschwister gemeinsam eine Wohnung erwerben können.

Es besteht in diesem Bereich mit Sicherheit wesentlich mehr Regelungsbedarf als nur bei den aus Ihrer Sicht aufgezeigten Problemfällen Erbfall und Trennung, denn in diesem Zusammenhang ist nicht nur eine eheähnliche Partnerschaft regelungsbedürftig.

Probleme mit der Gleichstellung auch im Sozialversicherungsrecht und in den anderen gesetzlichen Materien sehe ich darin, dass Lebensgemeinschaften, wenn sie in Gesetzen berücksichtigt werden sollten, nachweisbar sein müssen. Kollege Jarolim hat, das Problem erkennend, sofort von der "eingetragenen Lebensgemeinschaft" gesprochen. Diese würde aber wieder doch einen Gang zum Standesamt bedeuten, und damit würden wir eine Ehe erster Klasse und eine Ehe zweiter Klasse einführen. Dazu können wir von der ÖVP uns nicht bereit erklären, das können wir nicht akzeptieren. (Präsident Dr. Fischer übernimmt den Vorsitz.)

Es ist bei all diesen Regelungen außerdem in keinster Weise darüber diskutiert worden, wie lange die Dauer solch einer Lebensgemeinschaft zu sein hat. In manchen gesetzlichen Bereichen genügt der Meldezettel, bei anderen rechtlichen Regelungen geht es aber um eine auf Dauer ausgerichtete Lebensgemeinschaft – in den von Ihnen vorgesehenen Regelungen sind einmal zehn Monate erwähnt; es gibt aber auch andere Regelungen, nach denen Lebensgemeinschaften gesetzlich erst dann anerkannt sind, wenn sie über eine wesentlich längere Dauer bestehen.

Zum Antrag 10/A: § 209 Strafgesetzbuch. Frau Kollegin Lunacek! Sie fordern die ersatzlose Streichung des § 209. Dieser können wir nicht die Zustimmung erteilen. Wir sind nicht für eine ersatzlose Streichung, wir sind für den Schutz der Jugendlichen. Es ist nicht richtig, Herr Kollege Jarolim und Frau Kollegin Lunacek, dass wir damit EU-Unrecht hätten. Es ist falsch zu behaupten, dass die österreichische Regelung, die derzeit noch Rechtsgültigkeit hat, dem EU-Recht widerspräche oder menschenrechtswidrig wäre.

Der Gerichtshof für Menschenrechte hat in einem Österreich betreffenden Fall ausgesprochen, dass es Sache des nationalen Gesetzgebers ist, zu beurteilen, ob schwerwiegende Gründe für ein unterschiedliches Schutzalter vorhanden sind oder nicht. Wir glauben, dass Gründe für ein


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