Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 66. Sitzung / Seite 100

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11. Punkt

Bericht des Finanzausschusses über den Antrag 388/A der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Garantiegesetz 1977 geändert wird (528 d.B.)

12. Punkt

Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (480 d.B.): Bun­desgesetz zur Bereinigung von Bundeshaftungsgesetzen (Bundeshaftungs­rechtsbereinigungsgesetz) (526 d.B.)

 


Präsident Dr. Andreas Khol: Wir gelangen nun zu den Punkten 8 bis 12 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Wir treten in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Abgeordneter Mag. Kogler. Wunschredezeit: 7 Minu­ten. – Sie sind am Wort, Herr Kollege.

 


20.22

Abgeordneter Mag. Werner Kogler (Grüne): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Es sind fünf Tagesordnungspunkte unter einem zu verhandeln. Unsere Fraktion wird bei einem Punkt dagegenstimmen, beim Punkt 11 der Tagesordnung. Nachdem ich aber davon ausgehe, dass auch die SPÖ-Fraktion bei diesem Punkt dagegenstimmt, ist offensichtlich in der Vorbereitung der Rednerreihung irgendetwas durcheinander gekommen, sodass jetzt ich in den Genuss der Erstrede gekommen bin. Ich will mich aber trotzdem nur kurz fassen.

TOP 8 und 9: Doppelbesteuerungsabkommen. Eigentlich noch einmal hervorhebens­wert ist für uns TOP 12. Darauf wird vielleicht auch der Herr Ausschussvorsitzende Stummvoll noch einmal eingehen, weil er heute das konsensuale Klima auch anlässlich dieses Punktes schon im Voraus gelobt hat.

Hier geht es um Haftungsübernahmen des Bundes für bestimmte öffentliche Einrich­tungen und sogar Unternehmungen. Es hat sich herausgestellt, dass wir differenzieren müssen gegenüber dem Vorschlag, den wir vom Finanzministerium bekommen haben. Dort war im Zuge der Entrümpelung von Gesetzesmaterialien die an sich sinnvolle Übung angedacht, dass Haftungen, die quasi totes Recht sind, wenn man das so salopp ausdrücken darf, tatsächlich insoweit bereinigt werden, als man sie einfach aus den Gesetzeswerken nimmt, weil sie einfach im Laufe der Zeit jede Sinnhaftigkeit – durch Ablauf im Wesentlichen – verloren haben; nicht so bei fünf Haftungen, die unter etwa 40 aufgezählt wurden, die noch weiterleben würden.

Es hat sich herausgestellt, dass wir als Republik beziehungsweise auch als Firma – als Verbund zum Beispiel; ich glaube, die sind da noch dabei – einen gewissen Nachteil erleiden würden gegenüber dem Status quo, wenn wir die jetzt auch herausnehmen würden, weil dann nämlich für die Zukunft rechtlich etwas anderes gelten würde, nämlich bestimmte EU-Vorschriften, die diese Haftungsübernahmen in gleicher Form entweder gar nicht zulassen oder jedenfalls nur unter bestimmten Voraussetzungen zulassen.

Jetzt mag man der Meinung sein, dass auch das gescheit ist, weil sich die EU bei der dort verabschiedeten Richtlinie auch irgendetwas gedacht hat beziehungsweise die


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