Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 78. Sitzung / Seite 143

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Präsident Dr. Andreas Khol: Nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Grander. 4 Minuten Redezeit. – Bitte.

 


17.31

Abgeordnete Maria Grander (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Ministerin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Ich bringe zu Beginn den Abän­derungsantrag der Abgeordneten Maria Grander, Barbara Rosenkranz, Kai Jan Krainer und Mag. Brigid Weinzinger, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Gesund­heitsausschusses über die Regierungsvorlage (614 der Beilagen) ein: Bundes­gesetz über das Verbot des Inverkehrbringens von kosmetischen Mitteln, die in Tier­versuchen überprüft worden sind (631 der Beilagen), und ich ersuche den Herrn Präsidenten wegen des Umfanges dieses Antrages gemäß § 53 Abs. 4 des Gesund­heitsorganisationsgesetzes um die Verteilung dieses Antrages an die Abgeordneten.

Ich erläutere den Kernpunkt des Antrages:

Zur Verbesserung der Rechtssicherheit und zur vollständigen Umsetzung der Richt­linien ist es erforderlich, das Datum der entsprechenden Inkrafttretensbestimmungen im Gesetz umzusetzen. – Soweit in Kurzform unser Antrag.

Im Jänner 2003 einigten sich der Ministerrat der Europäischen Union und das Euro­päische Parlament auf einen Kompromisstext zur siebenten Änderung der EU-Kosmetikrichtlinien zur Abschaffung von Tierversuchen im Bereich Kosmetik. Die neue Richtlinie beinhaltet sowohl ein Vermarktungs- als auch ein Tierversuchsverbot. Somit werden zukünftig sowohl der Verkauf von kosmetischen Produkten, die auch in Dritt­ländern an Tieren getestet wurden, als auch die Tierversuche, die innerhalb der EU zur Prüfung neuer Kosmetika durchgeführt werden, geregelt.

Der nun vorgelegte Gesetzentwurf dient der Umsetzung dieser EU-Richtlinie, wodurch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel angeglichen werden sollen. Die Richtlinie enthält auch neue Regelungen über Angaben und Werbe­aussagen, die sich auf die Nichtdurchführung von Tierversuchen beziehen. Der Hin­weis auf der Verpackung, dass keine Tierversuche durchgeführt wurden, ist nur gestattet, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu müssen noch Leitlinien ausgearbeitet und im Ausschussverfahren angenommen werden.

Darüber hinaus enthält die Richtlinie neue Regelungen, die dem vorbeugenden Schutz der Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher dienen oder dazu beitragen, die Information über die auf dem Markt angebotenen kosmetischen Mittel zu verbes­sern. Durch das Festlegen der Termine für das Inkrafttreten der Verbote wird ein starker Impuls für die Entwicklung und Anerkennung von tierversuchsfreien Methoden gesetzt.

Auf Initiative des Europäischen Zentrums zur Validierung von Alternativmethoden unter Leitung der Europäischen Kommission hat sich im März 2003 eine Arbeitsgruppe gebildet, die es sich zur Aufgabe gesetzt hat, den Ersatz der Tierversuche termin­gerecht zu realisieren und weiteres Tierleid zu vermeiden. – Ich danke Ihnen. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Freiheitlichen.)

17.34

 


Präsident Dr. Andreas Khol: Der von der Abgeordneten Maria Grander in seinen Grundzügen gemäß § 53 Abs. 4 Geschäftsordnungsgesetz – Frau Kollegin, Sie sind von der Gesundheit besessen, denn Sie haben „Gesundheitsorganisationsgesetz“ gesagt; Sie denken an die Gesundheit, wir an die Geschäftsordnung – ist hinreichend unterstützt, steht mit zur Verhandlung und wird antragsgemäß verteilt.

 


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