Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll63. Sitzung, 6. und 7. Juni 2008 / Seite 302

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Organen, und das müssen wir tun. Alles andere wäre ein politischer und ein wirtschaft­licher Unfug! (Beifall bei der ÖVP.)

23.01


Präsident Dr. Michael Spindelegger: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Ing. Ho­fer. Eine Minute freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte.

 


23.01.21

Abgeordneter Ing. Norbert Hofer (FPÖ): Herr Präsident! Frau Staatssekretär! Ich bringe drei Abänderungsanträge der Abgeordneten Ing. Hofer und Dipl.-Ing. Klement ein. (Der Redner verliest die Anträge extrem schnell.)

Erster Antrag:

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die dem Bericht (580 d.B.) angeschlossene Regierungsvorlage (537 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird, wird wie folgt geändert:

Der Nationalrat wolle beschließen:

1. „Ziffer 11 wird wie folgt geändert:

Im dritten Satz des § 16 Abs. 1 wird nach dem Wort „Zivilluftfahrzeughalters“ die Wort­folge „und des Zivilluftfahrzeugeigentümers“ eingefügt.“

*****

Zweiter Antrag:

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die dem Bericht (580 d.B.) angeschlossene Regierungsvorlage (537 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird, wird wie folgt geändert:

Der Nationalrat wolle beschließen:

1. „Ziffer 74 entfällt, die Ziffern 75 bis 80 erhalten die Bezeichnungen 74 bis 79“

*****

Dritter Antrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

1. Ziffer 20 lautet wie folgt:

„20. Im § 34 Abs. 1 lautet der zweite Satz wie folgt:

,Über diese Untersuchung hat die flugmedizinische Stelle eine Bestätigung an die Austro Control GmbH oder eine aufgrund einer Übertragung gem. § 140b zuständige Behörde zu übermitteln, aus der sich ergibt, welches Tauglichkeitszeugnis ausgestellt wurde.‘“

2. Ziffer 56 lautet wie folgt:

„56. Im § 131 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

,(3) Zuständige Luftfahrtbehörde zur Vollziehung der gem. Abs. 2 erlassenen Be­stimmungen ist die Austro Control GmbH oder eine aufgrund einer Übertragung gem. § 140b zuständige Behörde.

 


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