Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll179. Sitzung / Seite 220

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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der Entschließungsantrag, der soeben von Herrn Abgeordnetem Auer eingebracht wurde, ist ordnungsgemäß eingebracht, ausrei­chend unterstützt und steht ebenfalls mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Jakob Auer, Mag. Kurt Gaßner, Kolleginnen und Kollegen betreffend Bewertungsrichtlinien für Einheitswerte

eingebracht im Zuge der Debatte zu TOP 24, Bundesgesetzes, mit dem das EU-Amts­hilfegesetz erlassen wird und das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaft­steuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bewertungsgesetz 1955, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Bodenschät­zungsgesetz 1970, das Gebührengesetz 1957, das Glücksspielgesetz, das Grunder­werbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteu­ergesetz 1992, das Flugabgabegesetz, das Neugründungs-Förderungsgesetz, das Stif­tungseingangssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsor­ganisationsgesetz 2010, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Biersteuerge­setz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Alkoholsteuergesetz, das Schaum­weinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Finanzstrafgesetz und das Ausfuhrerstattungsgesetz geändert werden (Abgaben­änderungsgesetz 2012 – AbgÄG 2012), (1977 der Beilagen):

Mit der Änderung des Bewertungsgesetzes 1955 wird den seit der letzten Hauptfest­stellung der Einheitswerte des land- und forstwirtwirtschaftlichen Vermögens, das ist der 1. Jänner1988, im Bereich der Land- und Forstwirtschaft eingetretenen wirtschaftli­chen und strukturellen Veränderungen Rechnung getragen, die rechtliche Basis des Einheitswertsystems aktualisiert, diesen Veränderungen angepasst und für die Zukunft ausgerichtet. Für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptfeststellung der Ein­heitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 sind einerseits die nunmehr getroffenen gesetzliche Regelungen notwendig, die in diversen Bewertungsrichtlinien konkretisiert werden. Diese Richtlinien dienen entweder zur Einwertung von Vergleichsbetrieben (§ 34 Abs. 2 BewG 1955), an denen sich die Bewertung der anderen landwirtschaftlichen Betrieben zu orientieren hat (§ 34 Abs. 2 BewG 1955), oder erhalten Rechtskraft und sind für die Bewertung un­mittelbar verbindlich.

Die Bewertungsrichtlinien berücksichtigen wirtschaftliche, strukturelle aber auch klima­tische Veränderungen, die in den vergangenen Jahren zunehmend an Relevanz für die Ertragssituation der Betriebe gewonnen haben. Mit dieser Entschließung sollen zwei Themenbereiche angesprochen werden, nämlich die Berücksichtigung von extremen jagdlichen Nutzungen, die man zusammengefasst als Jagdgatter bezeichnen kann, und die Berücksichtigung von extremer Trockenheit in landwirtschaftlichen Produk­tionsgebieten.

Beim Einheitswert wird ein bestimmter Anteil an Tierhaltung pauschal berücksichtigt, wodurch dem Umstand Rechnung getragen wird, dass bestimmte Nutzungen auf die Tierhaltung ausgerichtet sind (z.B. Grünland, Alpwirtschaft). Es gibt aber auch Be­triebe, die eine intensive Tierhaltung betreiben. Eine Berücksichtigung dieser über­durchschnittlichen Viehhaltung im landwirtschaftlichen Einheitswert erfolgt schon bisher und wird auch im künftigen Einheitswert eine Rolle spielen. Es erscheint jedoch auch gerechtfertigt, den überdurchschnittlichen Erträgen aus Wildtieren, also der intensiven jagdlichen Nutzung, Rechnung zu tragen.

 


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