Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll181. Sitzung, 14., 15. und 16. November 2012 / Seite 80

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Harald Stefan, Kolleginnen und Kollegen betreffend Auswei­tung der Kontrollrechte der Volksanwaltschaft

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zur Weiterentwicklung der Volksanwaltschaft vorzulegen, die die Erweiterung der Kontroll­zuständigkeit der Volksanwaltschaft auf ausgegliederte Rechtsträger analog der Zuständigkeit des Rechnungshofes vorsieht.“

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Ich hoffe auf Ihre Unterstützung. (Beifall bei der FPÖ.)

12.24


Präsident Fritz Neugebauer: Der eingebrachte Antrag wird mit verhandelt.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Harald Stefan, Kolleginnen und Kollegen betreffend Auswei­tung der Kontrollrechte der Volksanwaltschaft

eingebracht im Zuge der Debatte zum Bericht des Budgetausschusses über die Regierungsvorlage (1910 d.B.): Bundesfinanzgesetz 2013 (BFG), UG 05 in der 181. Sitzung des Nationalrates am 14. November 2012

Wie schon in mehreren Volksanwaltschaftsberichten festgestellt, ist mit Ausgliederun­gen die Lockerung der Beziehung zu den demokratisch legitimierten obersten Staats­organen verbunden. Jede Ausgliederung reduziert deren Leitungsbefugnis und Verant­wortung, beendet die Möglichkeit, Weisungen im Sinne des Art. 20 Abs. 1 B‑VG zu erteilen, die Dienst- und Fachaufsicht auszuüben und reduziert je nach Rechtsform der Ausgliederung auch die Kontrolle durch das Parlament.

Gem. Art. 148 a Abs. 1 B‑VG umfasst die Zuständigkeit der VA nur jene nichthoheit­liche Verwaltung, die von Bundesorganen im organisatorischen Sinn selbst durch­geführt wird. Soweit aber Angelegenheiten der nicht hoheitlichen Verwaltung in Folge der Ausgliederung von Staatsaufgaben von anderen Organen besorgt werden, besteht keine Prüfbefugnis der VA (Erkenntnis der VfGH vom 18. Dezember 1992, KV 1/91, JBI 1993, 650).

Von 1991 bis 2004 haben allein auf Bundesebene etwa 50 realisierte Ausgliederungs­vorhaben die Prüfzuständigkeit der VA schrittweise reduziert. Die Volksanwaltschaft hat in ihren Tätigkeitsberichten beginnend ab 1993 wiederholt auf die Rechtsschutz- und Kontrolldefizite, die mit der Übertragung von Staatsaufgaben auf Privatrechts­träger, die allerdings weiterhin im Eigentum, zumindest im mehrheitlichen, oder unter Beherrschung der öffentlichen Hand stehen, hingewiesen.

Der Rechtsschutz gegenüber dem privatrechtlich handelnden Staat erfährt zwangs­läufig Modifikationen, wenn Bürgern bis dahin bestehender durchsetzbarer Rechts­ansprüche verlustig gehen und gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen, weil kostenlose Schutzmechanismen, wie sie durch die Befassung der VA im hoheitlichen Bereich bzw. im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes in Gang gesetzt werden können, nicht gleichermaßen offen stehen.

 


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