Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll184. Sitzung / Seite 110

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Ich ersuche jene Damen und Herren, die für diesen Gesetzentwurf sind, um ein Zei­chen der Zustimmung. – Das ist einstimmig angenommen.

Wir kommen sogleich zur dritten Lesung.

Ich ersuche jene Damen und Herren, die dem vorliegenden Gesetzentwurf auch in drit­ter Lesung ihre Zustimmung erteilen, um ein Zeichen. – Auch das ist einstimmig. Der Gesetzentwurf ist somit auch in dritter Lesung angenommen.

13.40.0111. Punkt

Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (1984 d.B.): Bundes­gesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungs­gesetz, das Grunderwerbsteuergesetz und das Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister geändert werden (Grundbuchsgebührennovelle – GGN) (2036 d.B.)

 


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Wir kommen zum 11. Punkt der Tagesordnung.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Abgeordneter Mag. Stefan. 3 Minuten Redezeit. – Bitte.

 


13.40.18

Abgeordneter Mag. Harald Stefan (FPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesminister! Hohes Haus! Es geht heute um die Grundbuchseintragungsge­bühr, also eine Gerichtsgebühr. Eine Gebühr, die erst vor knapp zwei Jahren um 10 Prozent erhöht wurde – nicht angepasst an die Inflation, sondern einfach um 10 Prozent erhöht. Jetzt wurde uns vor kurzer Zeit eine Regierungsvorlage vorgelegt, die man nur als Schildbürgerstreich bezeichnen kann.

Es geht immer um Verwaltungsvereinfachung – zu Recht wird darüber diskutiert – und auch darum, den Bürger zu entlasten. Was war der Vorschlag dieser Regierungsvorla­ge? – Genau das Gegenteil. Und zwar hat man festgestellt, es wird bei Grundbuchs­eintragungsgebühren bei Schenkungen nicht mehr der dreifache Einheitswert – ein vom Finanzamt festgelegter Wert, den man jederzeit abrufen kann – herangezogen, sondern der Verkehrswert. Der Verkehrswert ist der Wert, um den eine Liegenschaft verkauft werden kann, der natürlich völlig unklar ist, dafür gibt es keine Listen, um ihn festzulegen gibt es keine genauen Methoden, außer man macht eine Schätzung durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen. Dann könnte man von einem gesicher­ten Wert sprechen.

Das heißt, man hat eine Regelung getroffen, die dazu führt, dass sich auf der einen Seite ein Beamter etwas anschauen muss bei Gericht, und zwar sehr eingehend, weil er feststellen muss, wie hoch dieser Verkehrswert ist, ob die Angaben der Parteien richtig sind – also ein sehr hoher Verwaltungsaufwand. Wir reden da von 170 000 Fäl­len im Jahr.

Auf der anderen Seite gibt es eine Erhöhung der Gebühr für den Bürger um 300 bis 1 000 Prozent. Das muss man sich vorstellen! Das war tatsächlich der erste Vorschlag, der vorgelegt wurde.

Es gab dann scharfe Proteste von allen Seiten, auch von uns, und jetzt gibt es eine Ab­milderung des Ganzen. Die Abmilderung schaut jetzt so aus, dass bei Schenkungen zwischen Verwandten – das ist definiert – weiterhin der dreifache Einheitswert heran­gezogen wird und bei Übertragungen an Fremde im Schenkungsweg der Verkehrs­wert.

 


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