Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll191. Sitzung / Seite 102

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Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gabriele Tamandl, Jan Krainer, Mag. Gertrude Aubauer, Ing. Erwin Kaipel, Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommen­steuergesetz 1988, geändert wird (2113 der Beilagen), in der Fassung des Ausschuss­berichtes (2177 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage (2133 der Beilagen) des Bundesgesetzes, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird, wird wie folgt geändert:

1. Z 1 wird wie folgt geändert:

§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. e lautet:

„e) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:

Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pend­lerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berück­sichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.

Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.

Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu.“

2. In Z 4 wird die bisherige lit. b zu lit. c sowie die bisherige lit. c zu lit. d und es wird folgende lit. b eingefügt:

„b) § 33 Abs. 6 lautet:

„(6) Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zu und erhält er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 5, steht ein Pensionistenabsetzbetrag gemäß Z 1 und Z 2 oder gemäß Z 3 zu. Bei Einkünften, die den Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Für die Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages gilt:

1. Ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag steht zu, wenn

der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder ein­getragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,

 


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