In den Jahren 2009 und 2013 hat Österreich eine weitreichende Haushaltsrechtsreform umgesetzt. Mit der vorliegenden Änderung des BHG 2013 sollen in einem ersten Schritt "technische" Anpassungen erfolgen. Die Novelle zum BHG 2013 umfasst prozedurale und redaktionelle Änderungen, aber keine grundlegenden haushaltsrechtlichen Neuerungen. Es sollen widersprüchliche Regelungen harmonisiert sowie Klarstellungen und (Verwaltungs-)Vereinfachungen vorgenommen werden. Der Gesetzesentwurf wurde bereits vor Ende der alten Gesetzgebungsperiode eingebracht, konnte aber nicht mehr beschlossen werden und liegt nun neuerlich vor.
Die Klarstellungen im Sinne der bisherigen Praxis betreffen beispielsweise die gesetzliche Verankerung der vereinfachten WFA und der WFA-Bündelungen. Die Definition des Förderungsbegriffs wurde sprachlich überarbeitet, außerdem werden Zuschüsse mit Sozialleistungscharakter und Leistungen auf Basis des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F‑VG 1948) explizit vom Förderungsbegriff ausgenommen. Die Regelungen zur vereinfachten Prüfung von geringfügigen Gebarungsfällen für Vertretungsbehörden der Republik Österreich im Ausland bzw. Regelungen zur Abgrenzung von Agien bzw. Disagien über die ursprüngliche Restlaufzeit — auch im Falle vorzeitiger Tilgungen — dienen der Legitimierung der derzeitigen Praxis. Mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung wurde etwa die zwingende Entgeltlichkeit beim Sachgüteraustausch aufgehoben bzw. soll künftig die entgeltliche Verrechnung von bundesinternen Vermietungen durch die Burghauptmannschaft entfallen.
Die aus der externen Evaluierung der Haushaltsrechtsreform aus dem Jahr 2017/18 hervorgehenden umfangreicheren Empfehlungen (etwa zu Rücklagen, Wirkungsorientierung, Berichtswesen etc.) sollen laut Wirkungsorientierter Folgenabschätzung (WFA) zum vorliegenden Begutachtungsentwurf erst in einem weiteren Paket, das einer größeren (parlamentarischen) Abstimmung bedarf, umgesetzt werden.