Budgetdienst - Analysen zu Gesetzen 05.12.2024

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013

Überblick

Österreich hat in den Jahren 2009 und 2013 eine weit­reichende Haushalts­rechts­reform umgesetzt, die 2017/18 unter Einbeziehung des IWF, der OECD und der Universität Klagenfurt evaluiert wurde. Mit der vorliegenden Änderung des Bundes­haushalts­gesetzes 2013 sollen in einem ersten Schritt "technische" Anpassungen erfolgen. Die Novelle zum Bundes­haushalts­gesetz 2013 umfasst prozedurale und redaktionelle Änderungen, aber keine grund­legenden haushalts­rechtlichen Neuerungen. Es sollen wider­sprüchliche Regelungen harmonisiert sowie Klar­stellungen und (Verwaltungs-)Vereinfachungen vorgenommen werden.

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Kurzfassung

In den Jahren 2009 und 2013 hat Österreich eine weit­reichende Haushalts­rechts­reform umgesetzt. Mit der vorliegenden Änderung des BHG 2013 sollen in einem ersten Schritt "technische" Anpassungen erfolgen. Die Novelle zum BHG 2013 umfasst prozedurale und redaktionelle Änderungen, aber keine grund­legenden haushalts­rechtlichen Neuerungen. Es sollen wider­sprüchliche Regelungen harmonisiert sowie Klarstellungen und (Verwaltungs-)Vereinfachungen vorgenommen werden. Der Gesetzes­entwurf wurde bereits vor Ende der alten Gesetz­gebungs­periode eingebracht, konnte aber nicht mehr beschlossen werden und liegt nun neuerlich vor.

Die Klar­stellungen im Sinne der bisherigen Praxis betreffen beispiels­weise die gesetzliche Verankerung der vereinfachten WFA und der WFA-Bündelungen. Die Definition des Förderungs­begriffs wurde sprachlich überarbeitet, außerdem werden Zuschüsse mit Sozialleistungs­charakter und Leistungen auf Basis des Finanz-Verfassungs­gesetzes 1948 (F‑VG 1948) explizit vom Förderungs­begriff ausgenommen. Die Regelungen zur vereinfachten Prüfung von gering­fügigen Gebarungs­fällen für Vertretungs­behörden der Republik Österreich im Ausland bzw. Regelungen zur Abgrenzung von Agien bzw. Disagien über die ursprüngliche Rest­laufzeit — auch im Falle vorzeitiger Tilgungen — dienen der Legitimierung der derzeitigen Praxis. Mit dem Ziel der Verwaltungs­vereinfachung wurde etwa die zwingende Entgeltlichkeit beim Sach­güter­austausch aufgehoben bzw. soll künftig die entgeltliche Verrechnung von bundes­internen Vermietungen durch die Burg­haupt­mann­schaft entfallen.

Die aus der externen Evaluierung der Haushalts­rechtsreform aus dem Jahr 2017/18 hervorgehenden umfang­reicheren Empfehlungen (etwa zu Rücklagen, Wirkungs­orientierung, Berichts­wesen etc.) sollen laut Wirkungs­orientierter Folgen­abschätzung (WFA) zum vorliegenden Begutachtungs­entwurf erst in einem weiteren Paket, das einer größeren (parlamentarischen) Abstimmung bedarf, umgesetzt werden.