Mit der Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) 2017 wird die gesetzliche Grundlage für die Leistung der Zweckzuschüsse an die Länder aus der Art. 15a B‑VG‑Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/2019 bis 2021/2022 geschaffen. Durch die neue Art. 15a B‑VG‑Vereinbarung wurden drei bisher bestehende Art. 15 B‑VG‑Vereinbarungen (frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, halbtägige kostenlose und verpflichtende frühe Förderung in institutionellen Kinderbildungs- und ‑betreuungseinrichtungen) zwischen dem Bund und den Ländern modifiziert und zu einer zusammengeführt. Mit den Zweckzuschüssen iHv 142,5 Mio. EUR jährlich sollen insbesondere zusätzliche Kinderbildungs- und ‑betreuungseinrichtungen (Personalausgaben oder Infrastruktur), barrierefreie Zugänge, zusätzliches Betreuungspersonal in bereits bestehenden Gruppen sowie die frühe sprachliche Förderung der Kinder finanziert werden. Die Länder stellen für die Maßnahmen des Ausbaus eines geeigneten elementaren Bildungs- und Betreuungsangebots sowie der frühen sprachlichen Förderung zusätzlich Finanzmittel iHv 52,5 % des verwendeten Zweckzuschusses zur Verfügung.
Im BVA 2018 sind Zweckzuschüsse in der vorgesehenen Höhe bereits veranschlagt. Im BVA 2019 hingegen sind für den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots vorgesehenen Mittel von 52,5 Mio. ERU noch nicht budgetiert, für diesen Teil muss daher 2019 budgetär noch vorgesorgt werden (allenfalls durch Rücklagenentnahme).
Die Aufteilung der Zweckzuschüsse des Bundes auf die Länder berechnet sich aus dem Anteil der unter Sechsjährigen pro Bundesland an der gleichaltrigen Gesamtbevölkerung. Die Aufteilung der Mittel zwischen Ländern und Gemeinden liegt in der Autonomie dieser Gebietskörperschaften. Gleichzeitig soll die Bestimmung in § 15 FAG 2017 über eine aufgabenorientierte Verteilung von Ertragsanteilen für den Bereich Elementarpädagogik und Pflichtschule aufgehoben werden, weil 2017 dazu kein rechtzeitiges Einvernehmen der Finanzausgleichspartner hergestellt werden konnte. Die Aufgabenorientierung bei der Verteilung der Ertragsanteile, durch die eine effizientere Mittelverwendung erwartet wurde, soll daher bis zu den nächsten Finanzausgleichsverhandlungen nicht mehr weiter verfolgt werden.
Seit dem im Jahr 2008 die erste Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über Förderungen für den Ausbau der Kinderbetreuung abgeschlossen wurde, hat sich die Anzahl der betreuten unter Dreijährigen laut Statistik Austria mehr als verdoppelt. Die Zielvorgabe einer Betreuungsquote für die Altersgruppe bis zu 3 Jahren von 33 % aus den Barcelona Zielen wurde von Österreich mit 28,6 % im Jahr 2017 jedoch noch nicht erreicht. In der WFA wird angegeben, dass für die Betreuungsquote der Drei- bis Sechsjährigen bereits 2009 das Barcelona Ziel erreicht wurde und sich derzeit bei rd. 95 % stabilisiert hat.