Budgetdienst - Analysen zu Gesetzen 28.11.2018

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017 im Jahr 2018

Überblick

Mit der Änderung des Finanz­ausgleichs-gesetzes (FAG) 2017 wird die gesetzliche Grundlage für die Leistung der Zweck­zuschüsse an die Länder aus der Art. 15a B‑VG-Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über die Elementar­pädagogik für die Kindergarten­jahre 2018/2019 bis 2021/2022 geschaffen. Gleichzeitig soll die Bestimmung in § 15 FAG 2017 über eine aufgaben­orientierte Verteilung von Ertrags­anteilen für den Bereich Elementar­pädagogik und Pflicht­schule aufgehoben werden.

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BD - Änderung Finanzausgleichsgesetz 2017 / PDF, 384 KB

Kurzfassung

Mit der Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) 2017 wird die gesetzliche Grund­lage für die Leistung der Zweck­zuschüsse an die Länder aus der Art. 15a B‑VG‑Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über die Elementar­pädagogik für die Kinder­garten­jahre 2018/2019 bis 2021/2022 geschaffen. Durch die neue Art. 15a B‑VG‑Vereinbarung wurden drei bisher bestehende Art. 15 B‑VG‑Vereinbarungen (frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinder­betreuungs­einrichtungen, Ausbau des institutionellen Kinder­betreuungs­angebots, halb­tägige kosten­lose und verpflichtende frühe Förderung in institutionellen Kinderbildungs- und ‑betreuungs­einrichtungen) zwischen dem Bund und den Ländern modifiziert und zu einer zusammen­geführt. Mit den Zweck­zuschüssen iHv 142,5 Mio. EUR jährlich sollen insbesondere zusätzliche Kinderbildungs- und ‑betreuungs­einrichtungen (Personal­ausgaben oder Infra­struktur), barrierefreie Zugänge, zusätzliches Betreuungs­personal in bereits bestehenden Gruppen sowie die frühe sprachliche Förderung der Kinder finanziert werden. Die Länder stellen für die Maßnahmen des Ausbaus eines geeigneten elementaren Bildungs- und Betreuungs­angebots sowie der frühen sprachlichen Förderung zusätzlich Finanz­mittel iHv 52,5 % des verwendeten Zweck­zuschusses zur Verfügung.

Im BVA 2018 sind Zweck­zuschüsse in der vorgesehenen Höhe bereits veranschlagt. Im BVA 2019 hingegen sind für den Ausbau des institutionellen Kinder­betreuungs­angebots vorgesehenen Mittel von 52,5 Mio. ERU noch nicht budgetiert, für diesen Teil muss daher 2019 budgetär noch vorgesorgt werden (allenfalls durch Rücklagen­entnahme).

Die Aufteilung der Zweck­zuschüsse des Bundes auf die Länder berechnet sich aus dem Anteil der unter Sechs­jährigen pro Bundes­land an der gleichaltrigen Gesamt­bevölkerung. Die Aufteilung der Mittel zwischen Ländern und Gemeinden liegt in der Autonomie dieser Gebiets­körperschaften. Gleichzeitig soll die Bestimmung in § 15 FAG 2017 über eine aufgaben­orientierte Verteilung von Ertrags­anteilen für den Bereich Elementar­pädagogik und Pflicht­schule aufgehoben werden, weil 2017 dazu kein rechtzeitiges Einvernehmen der Finanz­ausgleichs­partner hergestellt werden konnte. Die Aufgaben­orientierung bei der Verteilung der Ertrags­anteile, durch die eine effizientere Mittel­verwendung erwartet wurde, soll daher bis zu den nächsten Finanz­ausgleichs­verhandlungen nicht mehr weiter verfolgt werden.

Seit dem im Jahr 2008 die erste Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über Förderungen für den Ausbau der Kinder­betreuung abgeschlossen wurde, hat sich die Anzahl der betreuten unter Drei­jährigen laut Statistik Austria mehr als verdoppelt. Die Ziel­vorgabe einer Betreuungs­quote für die Alters­gruppe bis zu 3 Jahren von 33 % aus den Barcelona Zielen wurde von Österreich mit 28,6 % im Jahr 2017 jedoch noch nicht erreicht. In der WFA wird angegeben, dass für die Betreuungs­quote der Drei- bis Sechs­jährigen bereits 2009 das Barcelona Ziel erreicht wurde und sich derzeit bei rd. 95 % stabilisiert hat.