Die rechtliche Verankerung von Patientenverfügungen erfolgte mit dem am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG). Die neu errichteten, registrierten Patientenverfügungen sind seit dem Jahr 2014 im Durchschnitt um rd. 16 % jährlich auf rd. 7.900 im Jahr 2018 angestiegen. Der Großteil wird nach wie vor bei Notaren (52 % aller seit 2006 registrierten, verbindlichen Patientenverfügungen) und Rechtsanwälten (26 %) errichtet, auf die Patientenanwaltschaften entfallen etwa 22 %.
Die Novelle 2018 zum PatVG hat den Zugang zur Patientenverfügung erleichtert und die Kosten durch die Verlängerung der Verbindlichkeit von 5 auf 8 Jahre, den Wegfall der zwingenden juristischen Beratung bei ihrer Verlängerung, Erneuerung oder Ergänzung und aufgrund der Möglichkeit der juristischen Beratung durch rechtskundige MitarbeiterInnen von Erwachsenenschutzvereinen reduziert. Die Erwachsenenschutzvereine bieten diese Leistung aus Ressourcengründen derzeit jedoch noch nicht an.
Je nach Fallkonstellation fallen für die erstmalige Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung im Regelfall Kosten für die rechtliche Errichtung/Beratung und die medizinische Aufklärung zwischen 250 und 500 EUR und für die Verlängerung von rd. 150 EUR an, können mangels fixer Honorarsätze jedoch auch darüber liegen. Die erforderliche rechtliche Beratung wird kostenfrei bei allen neun Patientenanwaltschaften angeboten, wobei diese Leistung in Oberösterreich und der Steiermark auf einkommensschwache Personen beschränkt ist und es in einzelnen Bundesländern zu längeren Wartezeiten kommt. Die Erläuterungen zur PatVG-Novelle 2018 gehen zwar davon aus, dass die medizinische Aufklärung im Prinzip Teil der ärztlichen Behandlung ist, diese Auffassung wird jedoch vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger und teilweise auch in der Fachliteratur nicht geteilt, weil es sich um keine Krankenbehandlung im Sinne des Sozialversicherungsrechts handelt. Eine ärztliche Aufklärung wird teilweise kostenlos als Kulanzleistung erbracht, darauf besteht jedoch kein Rechtsanspruch.
In einer Umfrage im Rahmen der Begleitforschung zum Patientenverfügungsgesetz gaben immerhin 14 % der Befragten an, dass die Kosten einer Patientenverfügung ein Grund für die Nicht-Errichtung waren. Einkommensschwächere Bevölkerungsschichten errichten generell deutlich seltener Patientenverfügungen und für diese werden auch die damit verbundenen Kosten eher einen Grund für die Nicht-Errichtung darstellen. Die PatVG-Novelle 2018 verringert die Kosten, beseitigt die finanziellen Hürden jedoch nicht vollständig.