Budgetdienst - Analysen auf Anfrage 04.07.2019

Auswirkungen des PatVG auf einkommensschwache Bevölkerungsschichten

Überblick

Im Rahmen einer Entschließung des Nationalrates vom 13. Dezember 2018 wurde der Budget­dienst um die Erstellung einer Studie zu den Aus­wirkungen des Patienten­verfügungs­Gesetzes auf einkommens­schwache Bevölkerungs­schichten ersucht. In seiner Analyse untersucht der Budget­dienst die mit Errichtung einer Patienten­verfügung verbundenen Kosten und die Möglichkeiten einer kosten­günstigen bzw. kosten­freien Bereit­stellung der erforderlichen Beratungs­leistungen insbesondere für einkommens­schwache Personen.

Die vollständige Anfrage­beantwortung zum Download:

BD - Kurzstudie zu den Auswirkungen des PatVG auf einkommensschwache Bevölkerungsschichten / PDF, 1 MB

Kurzfassung

Patientenverfügungen und damit verbundene Kosten

Die rechtliche Verankerung von Patienten­verfügungen erfolgte mit dem am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Patienten­verfügungs-Gesetz (PatVG). Die neu errichteten, registrierten Patienten­verfügungen sind seit dem Jahr 2014 im Durch­schnitt um rd. 16 % jährlich auf rd. 7.900 im Jahr 2018 angestiegen. Der Groß­teil wird nach wie vor bei Notaren (52 % aller seit 2006 registrierten, verbindlichen Patienten­verfügungen) und Rechts­anwälten (26 %) errichtet, auf die Patienten­anwaltschaften ent­fallen etwa 22 %.

Die Novelle 2018 zum PatVG hat den Zugang zur Patienten­verfügung erleichtert und die Kosten durch die Verlängerung der Verbindlichkeit von 5 auf 8 Jahre, den Weg­fall der zwingenden juristischen Beratung bei ihrer Verlängerung, Erneuerung oder Ergänzung und auf­grund der Möglich­keit der juristischen Beratung durch rechts­kundige Mit­arbeiter:innen von Erwachsenen­schutz­vereinen reduziert. Die Erwachsenen­schutz­vereine bieten diese Leistung aus Ressourcen­gründen derzeit jedoch noch nicht an.

Je nach Fall­konstellation fallen für die erstmalige Errichtung einer verbindlichen Patienten­verfügung im Regel­fall Kosten für die rechtliche Errichtung/Beratung und die medizinische Auf­klärung zwischen 250 und 500 EUR und für die Verlängerung von rd. 150 EUR an, können mangels fixer Honorar­sätze jedoch auch darüber liegen. Die erforderliche rechtliche Beratung wird kosten­frei bei allen neun Patienten­anwaltschaften angeboten, wobei diese Leistung in Ober­österreich und der Steiermark auf einkommens­schwache Personen beschränkt ist und es in einzelnen Bundes­ländern zu längeren Warte­zeiten kommt. Die Erläuterungen zur PatVG-Novelle 2018 gehen zwar davon aus, dass die medizinische Aufklärung im Prinzip Teil der ärztlichen Behandlung ist, diese Auf­fassung wird jedoch vom Haupt­verband der Sozialversicherungs­träger und teilweise auch in der Fach­literatur nicht geteilt, weil es sich um keine Kranken­behandlung im Sinne des Sozial­versicherungs­rechts handelt. Eine ärztliche Aufklärung wird teilweise kostenlos als Kulanz­leistung erbracht, darauf besteht jedoch kein Rechts­anspruch.

In einer Umfrage im Rahmen der Begleit­forschung zum Patienten­verfügungs­gesetz gaben immerhin 14 % der Befragten an, dass die Kosten einer Patienten­verfügung ein Grund für die Nicht-Errichtung waren. Einkommens­schwächere Bevölkerungs­schichten errichten generell deutlich seltener Patienten­verfügungen und für diese werden auch die damit verbundenen Kosten eher einen Grund für die Nicht-Errichtung darstellen. Die PatVG-Novelle 2018 verringert die Kosten, beseitigt die finanziellen Hürden jedoch nicht vollständig.

Möglichkeiten und Modelle einer kostengünstigen oder kostenfreien Bereitstellung

Um die Möglichkeiten einer kosten­günstigen oder kosten­freien Bereit­stellung insbesondere für einkommens­schwache Bevölkerungs­schichten auszubauen, könnten bereits existierende Lösungen (kosten­freie Rechts­beratung durch Patienten­anwaltschaften, kosten­freie medizinische Aufklärung als Kulanz­leistung) oder Alternativen zur verbindlichen Patienten­verfügung (zu berück­sichtigende Patienten­verfügung, Vorsorge­vollmacht) stärker genutzt werden. Dabei sind aber jeweils gewisse Ein­schränkungen im Zugang oder in der Wirkung gegeben.

Eine darüber hinausgehende Bereit­stellung insbesondere der medizinischen Aufklärung durch die öffentliche Hand könnte in unterschiedlichen Organisations­modellen (Sozialversicherungs­leistung, Zuschüsse an Einzel­personen, Förderung von Träger­einrichtungen, Sozial­hilfe) erbracht und als Sach­leistung oder als Geld­leistung konstruiert werden. Die Kosten­übernahme könnte in unterschiedlichem Ausmaß (Gesamt­übernahme, Selbst­behalte, Zuschüsse) für alle Bevölkerungs­gruppen oder nur einkommens­abhängig und bedarfs­geprüft erfolgen. Eine staatliche Finanzierung bzw. Zuschüsse würden voraus­sichtlich zu einer stärkeren Nutzung des Instruments der Patienten­verfügung führen. Eine Eigen­beteiligung der Errichter:innen würde dabei ein gewisses Regulativ darstellen.

Finanzielle Auswirkungen

Die finanziellen Aus­wirkungen für die öffentliche Hand wären je nach Aus­gestaltung des Modells und der Ziel­gruppe unter­schiedlich hoch. Aufgrund historischer Daten und zahlreicher Annahmen wurden mehrere Varianten einer Kosten­schätzung unter­zogen, um Band­breiten der daraus resultierenden finanziellen Belastung der öffentlichen Hand im ersten Jahr der Neu­reglung auf­zu­zeigen. Ausgangs­basis bildeten jeweils die im Jahr 2018 registrierten rd. 7.900 formellen Patienten­verfügungen, eine angenommene Nachfrage­steigerung, eine durch­schnittliche Dauer der medizinischen Aufklärung von einer Stunde sowie der Honorar­richtsatz der Ärzte­kammer.

Bei einer vollen Kosten­übernahme durch die öffentliche Hand für die medizinische Auf­klärung ohne Ein­schränkung des Kreises der Anspruchs­berechtigten kann, bei Anwendung des vollen Richt­satzes der Ärzte­kammer von 240 EUR für eine einstündige Beratung, von etwa 2 Mio. bis 3 Mio. EUR an finanziellen Aufwendungen jährlich aus­gegangen werden, sofern die Nach­frage durch eine offensive Bewerbung des Instruments nicht stärker als erwartet ansteigt. Kosten­senkungen könnten bei einer Abgeltung als Sach­leistung durch die Sozial­versicherung, bei einer Bündelung der Leistung über die Patienten­anwaltschaft, die Erwachsenen­schutz­vereine oder einen anderen Träger sowie bei einer Nachfrage­dämpfung durch einen betraglich fixierten Zuschuss oder durch die Einführung von entsprechenden Selbst­behalten erzielt werden. Die Modell­rechnungen ergaben dafür im ersten Jahr Kosten zwischen rd. 0,5 Mio. bis 1,5 Mio. EUR. Die größte Begrenzung der finanziellen Auf­wendungen kann durch eine Einschränkung der Anspruchs­berechtigung auf einkommens­schwache Personen erzielt werden, wobei auf bestehende Bedarfs­prüfungen und Einkommens­grenzen (z. B. Befreiungs­tat­bestände von der Rezept­gebühr, Ausgleichs­zulage, Sozial­hilfe) zurück­gegriffen werden sollte. Je nach gewählter Variante würden die Kosten auf rd. 30.000 bis 175.000 EUR sinken. Die Modell­rechnungen stellen grobe Schätzungen bestimmter Band­breiten dar, die bei der Evaluierung und Umsetzung konkreter Lösungen weiter präzisiert werden müssten.