Wirkungsorientierte Folgenabschätzungen (WFA) sind für Rechtsvorschriften des Bundes, für sonstige rechtssetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art und für sonstige Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung zu erstellen. Nach längstens fünf Jahren sind diese Vorhaben verwaltungsintern zu evaluieren. Die internen Evaluierungen der Ressorts werden von der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle qualitätsgesichert, zu einem Bericht konsolidiert und jährlich bis spätestens 31. Mai dem Budgetausschuss des Nationalrates vorgelegt.
Im Bericht über die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2021 (WFA-Bericht 2021) sind interne Evaluierungen von 64 Vorhaben enthalten. Nach der ursprünglichen BHG-Regelung wären im Finanzjahr 2021 die WFA von 116 Vorhaben intern zu evaluieren gewesen. Von diesen erfüllten jedoch 52 Vorhaben die Kriterien für die vereinfachte WFA, weshalb sie nicht mehr der Verpflichtung zur internen Evaluierung unterlagen und auch nicht vom vorliegenden WFA-Bericht umfasst sind. Die Ressorts schätzten von den 64 WFA-pflichtigen Vorhaben bei 45 die insgesamt erwarteten Wirkungen als überplanmäßig bzw. zur Gänze erreicht ein (70,3 %). 12 Vorhaben (18,8 %) wurden überwiegend erreicht. Bei 7 Vorhaben (10,9 %) war nach der internen Evaluierung der Ressorts eine teilweise Zielerreichung gegeben. Keines der Vorhaben wurde als nicht erreicht beurteilt.
Dieses positive Gesamtergebnis ist auf eine vorsichtige Planung zurückzuführen und es ist ersichtlich, dass die Festlegung der angestrebten Wirkungen und Ziele insgesamt grundsätzlich auf eine Erreichung ausgerichtet war. Das Ambitionsniveau der festgelegten Ziele, Indikatoren und Maßnahmen wurde bei der Planung eher niedrig gehalten bzw. schwankt auch die Qualität der Ziele, Maßnahmen und Messindikatoren deutlich. Diese Qualitätsunterschiede setzen sich auch im Rahmen der ressortinternen Evaluierungen entsprechend fort und verzerren damit die ausgewiesenen Gesamtergebnisse.
Fünf Vorhaben hatten einen direkten COVID19-Bezug, von diesen wurde von den Ressorts eines als überplanmäßig und der Rest als zur Gänze erreicht evaluiert. Die evaluierten Vorhaben kommen aus unterschiedlichen Bereichen (Arbeitsmarkt, Bildung, Wirtschaft) und betreffen auch Vorhaben mit größeren finanziellen Auswirkungen, wie etwa die Einmalzahlung an Arbeitslose, die COVID19-Kurzarbeit oder die Anschaffung der Antigen- bzw. PCR-Tests für den Schulbereich. Sie werden im Bericht jedoch nicht insgesamt zueinander in Beziehung gesetzt, sondern bleiben Evaluierungen von Einzelmaßnahmen. Grundsätzlich wäre es sinnvoll, wenn für einzelne Politik‑ oder Aufgabenbereiche die COVID19-Maßnahmen gesamthaft evaluiert (auch mittels Bündelung) würden, sofern es dadurch nicht zu deutlich späteren Evaluierungen kommt. Damit könnte ein besseres Gesamtbild über die Auswirkungen der entsprechenden Maßnahmen und deren Wirksamkeit im jeweiligen Bereich entstehen.
Im Rahmen der Evaluierungen sind Auswirkungen auf unterschiedliche Wirkungsdimensionen darzustellen. Bei 38 von 64 Vorhaben wurden wesentliche Auswirkungen in anderen Wirkungsdimensionen als den immer abzuschätzenden finanziellen Auswirkungen festgestellt. Nach Ansicht des Budgetdienstes wurde im Rahmen der Evaluierung die Relevanz der Vorhaben für die angeführten Wirkungsdimensionen nicht immer hinreichend beschrieben bzw. war die erfolgte Abschätzung der Wirkungsdimension mehrmals nicht ausreichend verständlich. Bei der Prüfung und Darstellung der Auswirkungen auf die nicht finanziellen Wirkungsdimensionen sollte daher auf eine erhöhte Aussagekraft geachtet werden. Dabei sollte ein klarer Zusammenhang zwischen den vom Ressort geplanten Werten bzw. Maßnahmen und den Ergebnissen der darauffolgenden Evaluierung erkennbar sein.
Die bisherigen Berichte über die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung wurden im Rahmen der Beratungen im Unterausschuss des Budgetausschusses kaum aufgegriffen. Im Hinblick auf den damit verbundenen hohen Ressourcenbedarf ist es daher notwendig, das System so weiterzuentwickeln, dass den Stakeholdern eine entsprechende Diskussionsgrundlage geboten wird. Die vorliegende Analyse des Budgetdienstes beinhaltet eine Reihe von Vorschlägen zur Weiterentwicklung der WFA, der internen Evaluierungen und der Berichterstattung. Dies betrifft etwa Anpassungen bei der Erstellung bzw. der Evaluierung der WFA an ihre Steuerungsrelevanz (Fokus auf wesentliche finanzielle Auswirkungen bzw. wesentliche, politisch bedeutsame Vorhaben), eine fundierte Auseinandersetzung mit den nicht finanziellen Wirkungsdimensionen, die Darstellung des Kontexts der WFA mit übergeordneten Zielsetzungen und eine allgemein zugängliche zentrale Übersicht über alle zu evaluierenden Vorhaben und die Zeitpunkte, bis wann die internen Evaluierungen durchgeführt werden müssen. Einige Weiterentwicklungsmöglichkeiten wurden von der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle zum Teil bereits adressiert (z. B. zentrale Datenbasis) und sind derzeit in Umsetzung.
Eine weitere besondere Herausforderung ist dadurch gegeben, dass der Großteil der COVID‑19-Gesetzgebung und auch daran anschließende Maßnahmen(pakete) gegen die Teuerung als Initiativanträge ohne WFA im Parlament eingebracht wurden. Das Einbringen von Gesetzesvorhaben als Initiativanträge ohne WFA entbindet die Vollziehung grundsätzlich nicht von einer internen Evaluierung. Eine eindeutige diesbezügliche Regelung besteht derzeit aber nicht und die Verpflichtung könnte gesetzlich entsprechend klargestellt werden.