Budgetdienst - Wirkungsorientierung & Gleichstellung 14.10.2022

Bericht über die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2021

Überblick

Die ressortübergreifende Wirkungscontrolling­stelle des Bundes berichtet dem National­rat jährlich über die internen Evaluierungen der Wirkungs­orientierten Folgen­abschätzungen der Ressorts. Von der Analyse sind die im Jahr 2021 durchgeführten internen Evaluierungen zu 64 Vorhaben umfasst. Die Ressorts schätzten 45 Vorhaben (70,3 %) als überplanmäßig bzw. zur Gänze erreicht ein.

Die vollständige Analyse zum Download:

BD - Bericht über die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2021 / PDF, 1 MB

BD - Bericht über die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2021 (barrierefreie Version) / PDF, 2 MB

Kurzfassung

Wirkungsorientierte Folgenabschätzungen (WFA) sind für Rechts­vorschriften des Bundes, für sonstige rechtssetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art und für sonstige Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung zu erstellen. Nach längstens fünf Jahren sind diese Vorhaben verwaltungs­intern zu evaluieren. Die internen Evaluierungen der Ressorts werden von der ressort­übergreifenden Wirkungs­controlling­stelle qualitätsgesichert, zu einem Bericht konsolidiert und jährlich bis spätestens 31. Mai dem Budget­ausschuss des Nationalrates vorgelegt.

Im Bericht über die Wirkungs­orientierte Folgen­abschätzung 2021 (WFA-Bericht 2021) sind interne Evaluierungen von 64 Vorhaben enthalten. Nach der ursprünglichen BHG-Regelung wären im Finanz­jahr 2021 die WFA von 116 Vorhaben intern zu evaluieren gewesen. Von diesen erfüllten jedoch 52 Vorhaben die Kriterien für die vereinfachte WFA, weshalb sie nicht mehr der Verpflichtung zur internen Evaluierung unterlagen und auch nicht vom vorliegenden WFA-Bericht umfasst sind. Die Ressorts schätzten von den 64 WFA-pflichtigen Vorhaben bei 45 die insgesamt erwarteten Wirkungen als überplan­mäßig bzw. zur Gänze erreicht ein (70,3 %). 12 Vorhaben (18,8 %) wurden überwiegend erreicht. Bei 7 Vorhaben (10,9 %) war nach der internen Evaluierung der Ressorts eine teilweise Ziel­erreichung gegeben. Keines der Vorhaben wurde als nicht erreicht beurteilt.

Dieses positive Gesamt­ergebnis ist auf eine vorsichtige Planung zurück­zuführen und es ist ersichtlich, dass die Festlegung der angestrebten Wirkungen und Ziele insgesamt grund­­sätz­lich auf eine Erreichung ausgerichtet war. Das Ambitions­niveau der fest­gelegten Ziele, Indika­toren und Maßnahmen wurde bei der Planung eher niedrig gehalten bzw. schwankt auch die Qualität der Ziele, Maßnahmen und Mess­indikatoren deutlich. Diese Qualitäts­unterschiede setzen sich auch im Rahmen der ressort­internen Evaluierungen entsprechend fort und verzer­ren damit die ausgewiesenen Gesamt­ergebnisse.

Fünf Vorhaben hatten einen direkten COVID­19-Bezug, von diesen wurde von den Ressorts eines als überplan­mäßig und der Rest als zur Gänze erreicht evaluiert. Die evaluierten Vor­haben kommen aus unterschiedlichen Bereichen (Arbeitsmarkt, Bildung, Wirtschaft) und betreffen auch Vorhaben mit größeren finanziellen Auswirkungen, wie etwa die Einmal­zahlung an Arbeitslose, die COVID­19-Kurzarbeit oder die Anschaffung der Antigen- bzw. PCR-Tests für den Schul­bereich. Sie werden im Bericht jedoch nicht insgesamt zueinander in Beziehung gesetzt, sondern bleiben Evaluierungen von Einzel­maßnahmen. Grund­sätzlich wäre es sinn­voll, wenn für einzelne Politik‑ oder Aufgaben­bereiche die COVID­19-Maßnahmen gesamthaft evaluiert (auch mittels Bündelung) würden, sofern es dadurch nicht zu deutlich späteren Evaluierungen kommt. Damit könnte ein besseres Gesamt­bild über die Auswirkungen der entsprechenden Maßnahmen und deren Wirksamkeit im jeweiligen Bereich entstehen.

Im Rahmen der Evaluierungen sind Auswirkungen auf unterschiedliche Wirkungs­dimensionen darzustellen. Bei 38 von 64 Vorhaben wurden wesentliche Auswirkungen in anderen Wirk­ungs­dimensionen als den immer abzuschätzenden finanziellen Auswirkungen festgestellt. Nach Ansicht des Budget­dienstes wurde im Rahmen der Evaluierung die Relevanz der Vor­haben für die angeführten Wirkungs­dimensionen nicht immer hinreichend beschrieben bzw. war die erfolgte Abschätzung der Wirkungs­dimension mehrmals nicht ausreichend verständ­lich. Bei der Prüfung und Darstellung der Auswirkungen auf die nicht finanziellen Wirkungs­­dimensionen sollte daher auf eine erhöhte Aussage­kraft geachtet werden. Dabei sollte ein klarer Zusammen­hang zwischen den vom Ressort geplanten Werten bzw. Maßnahmen und den Ergebnissen der darauffolgenden Evaluierung erkennbar sein.

Die bisherigen Berichte über die Wirkungs­orientierte Folgen­abschätzung wurden im Rahmen der Beratungen im Unter­ausschuss des Budget­ausschusses kaum aufgegriffen. Im Hinblick auf den damit verbundenen hohen Ressourcenbedarf ist es daher notwendig, das System so weiter­zuentwickeln, dass den Stake­holdern eine entsprechende Diskussions­grundlage gebo­ten wird. Die vorliegende Analyse des Budget­dienstes beinhaltet eine Reihe von Vorschlägen zur Weiter­entwicklung der WFA, der internen Evaluierungen und der Bericht­erstattung. Dies betrifft etwa Anpassungen bei der Erstellung bzw. der Evaluierung der WFA an ihre Steu­erungs­relevanz (Fokus auf wesentliche finanzielle Auswirkungen bzw. wesentliche, politisch bedeutsame Vorhaben), eine fundierte Auseinander­setzung mit den nicht finanziellen Wirkungs­dimensionen, die Darstellung des Kontexts der WFA mit übergeordneten Ziel­setzun­gen und eine allgemein zugängliche zentrale Übersicht über alle zu evaluierenden Vorhaben und die Zeit­punkte, bis wann die internen Evaluierungen durchgeführt werden müssen. Einige Weiter­entwicklungs­möglichkeiten wurden von der ressort­übergreifenden Wirkungs­controlling­­stelle zum Teil bereits adressiert (z. B. zentrale Daten­basis) und sind derzeit in Umsetzung.

Eine weitere besondere Heraus­forderung ist dadurch gegeben, dass der Groß­teil der COVID‑19-Gesetzgebung und auch daran anschließende Maßnahmen(pakete) gegen die Teuerung als Initiativ­anträge ohne WFA im Parlament eingebracht wurden. Das Einbringen von Gesetzes­vorhaben als Initiativ­anträge ohne WFA entbindet die Vollziehung grund­sätzlich nicht von einer internen Evaluierung. Eine eindeutige diesbezügliche Regelung besteht derzeit aber nicht und die Verpflichtung könnte gesetzlich entsprechend klargestellt werden.