Mit dem Gesetzespaket werden nach Erreichen des Regelpensionsalters sowohl ein Aufschub der Pension als auch ein Zuverdienst zur Pension begünstigt. Durch einen Aktivitätsfreibetrag wird für diese Personen Erwerbseinkommen bis zu 15.000 EUR im Jahr steuerfrei. Bei einem Aufschub der Pension werden die Beitragssätze zur Pensionsversicherung insgesamt um etwa 1 %‑Punkt angehoben. Bei unselbständig Erwerbstätigen kommt es aber zu einer Reduktion der Dienstnehmerbeiträge (‑5,13 %-Punkte) zu Lasten eines Anstiegs der Dienstgeberbeiträge (+6,28 %-Punkte). Bei einem Zuverdienst zur Pension sinken die Dienstnehmerbeiträge um 10,25 %-Punkte und jene von Selbständigen um etwa 8 %-Punkte. Im Gegenzug entfällt die Pensionserhöhung aus der besonderen Höherversicherung, wodurch die Ausgaben der Pensionsversicherung im Zeitverlauf sinken.
Für die begünstigten Personen kommt es durch die Maßnahme zu einer deutlichen Entlastung sowohl im Vergleich zur bisherigen Regelung als auch im Vergleich zu jüngeren Erwerbstätigen. Bei einem Aufschub der Pension wird das Nettoeinkommen von unselbständig Beschäftigten mit einem monatlichen Bruttobezug iHv 3.000 EUR um jährlich etwa 6.600 EUR bzw. knapp 20 % gesteigert. Bei Selbständigen beträgt die maximale Entlastung etwa 12 % des Nettoeinkommens. Die Wirkung bei einem Zuverdienst zur Pension hängt auch von der Pensionshöhe ab. Bei einem vollständigen Ausschöpfen des Aktivitätsfreibetrags und einer monatlichen Bruttopension iHv 2.500 EUR steigt das Nettoeinkommen um etwa 15 %.
Insgesamt betragen die steuerlichen und beitragsrechtlichen Kosten in den Jahren 2027 bis 2029 durchschnittlich 360 Mio. EUR pro Jahr und werden wegen des Entfalls der Höherversicherung im Zeitverlauf abnehmen. Innerhalb des Bundeshaushalts kommt es zu einer Verschiebung der Kosten aus der UG 22‑Pensionsversicherung in die UG 20‑Arbeit. Dadurch wird die formale Einhaltung des Nachhaltigkeitsmechanismus im Pensionsbereich erleichtert.
Als Begleitmaßnahme werden gesetzlich zusätzliche Mittel für aktive Arbeitsmarktpolitik iHv 100 Mio. EUR ab dem Jahr 2027 sowie ein steigender Betrag in Form des neuen Arbeitsmarkt-Transformationsfonds (2028: 27 Mio. EUR) bereitgestellt. Gleichzeitig sind andere Mittel für aktive Arbeitsmarktpolitik in den Budgets 2027 und 2028 niedriger budgetiert, sodass insgesamt pro arbeitsloser Person in den Jahren 2027 und 2028 eher weniger Mittel als 2026 veranschlagt sind.