Mit der Regelung soll dem Bundesminister für Finanzen die haushaltsrechtliche Ermächtigung eingeräumt werden, Nutzungsrechte an Schulgebäuden ruhendzustellen bzw. zu kündigen und damit die rechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung zweier Schulbauprojekte gemäß Schulentwicklungsprogramm 2020 (SCHEP 2020) zu schaffen.
Das SCHEP 2020 wurde im Ministerrat (Ministerratsvortrag 18/10) im Mai 2020 beschlossen und definiert die beabsichtigten und erforderlichen Schulbaumaßnahmen im Bundesschulbereich für die Periode 2020 bis 2030. Mit diesem Programm wird bei Neubauten und Sanierungen der Ausbau der IT-Infrastruktur an Bundesschulen, die Fortsetzung des Ausbaus der ganztägigen Schulformen im AHS-Unterstufenbereich und die Verbesserung des "Lebensraumes Schule" angestrebt. Der gesamte Budgetumfang soll bei etwa 2,4 Mrd. EUR liegen, wobei eine ca. 2,7 %ige jährliche Valorisierung einberechnet wurde. Das SCHEP 2020 ist eine Selbstbindungsrichtlinie für die Vollziehung, die ihrerseits nur im Rahmen der jeweiligen budgetären Möglichkeiten (Herstellung des Einvernehmens mit dem BMF im jeweiligen BFG bzw. BFRG) umgesetzt werden kann.
Laut vereinfachter WFA ist es im Bereich des Bildungswesens vereinzelt üblich, dass der Bund Bundesschulen betreibt, deren Liegenschaften im Eigentum von Bundesländern oder Gemeinden stehen. Je nach Einzelfall sind dem Bund bestimmte vertragliche Benutzungsrechte an der jeweiligen Liegenschaft eingeräumt. Mit dem Vorhaben wird das unentgeltliche Nutzungsrecht an der Schulliegenschaft Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und Sozialpädagogik in St. Pölten zeitlich befristet ruhend gestellt sowie das unentgeltliche Nutzungsrecht an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule Völkermarkt gekündigt.
Das Regelungsvorhaben hat laut WFA keine finanziellen Auswirkungen auf den Finanzierungshaushalt. Die konkreten finanziellen Auswirkungen der jeweiligen Projekte werden in separaten Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 dargestellt. Nachdem dem Nationalrat Folgenabschätzungen zu Projekten gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 nicht vorliegen bzw. diese nicht öffentlich verfügbar sind, sind die vorliegenden Informationen wenig aussagekräftig. Bei zukünftigen Verfügungen für Schulbauten in Form von bundesgesetzlichen Ermächtigungen könnte eine Bündelung von Vorhaben angedacht werden.