Budgetdienst - Analysen zu Gesetzen 29.05.2024

Ermächtigung zur Verfügung über bewegliches Bundesvermögen

Überblick

Mit der Regelung soll dem BMF die Ermächtigung eingeräumt werden, Nutzungs­rechte an Schul­gebäuden ruhend­zustellen bzw. zu kündigen. Damit wird die Voraus­setzung für die Umsetzung zweier Schul­bau­projekte gemäß Schul­entwicklungs­programm 2020 (SCHEP 2020) geschaffen. Das SCHEP 2020 definiert beabsichtigte und erforderliche Schulbaumaßnahmen im Bundes­schul­bereich. Der gesamte Budget­umfang der Jahre 2020 bis 2030 soll bei etwa 2,4 Mrd. EUR liegen. Laut WFA hat dieses Vorhaben keine finanziellen Auswirkungen, die konkreten finanziellen Auswirkungen der Projekte werden in separaten Vorhaben dargestellt.

Die vollständige Analyse zum Download:

BD - Ermächtigung zur Verfügung über bewegliches Bundesvermögen / PDF, 199 KB

Kurzfassung

Mit der Regelung soll dem Bundesminister für Finanzen die haushaltsrechtliche Ermächtigung eingeräumt werden, Nutzungs­rechte an Schul­gebäuden ruhend­zustellen bzw. zu kündigen und damit die rechtlichen Voraus­setzungen für die Umsetzung zweier Schul­bau­projekte gemäß Schul­entwicklungs­programm 2020 (SCHEP 2020) zu schaffen.

Das SCHEP 2020 wurde im Ministerrat (Ministerratsvortrag 18/10) im Mai 2020 beschlossen und definiert die beabsichtigten und erforderlichen Schulbau­maßnahmen im Bundes­schul­bereich für die Periode 2020 bis 2030. Mit diesem Programm wird bei Neubauten und Sanierungen der Ausbau der IT-Infrastruktur an Bundes­schulen, die Fort­setzung des Ausbaus der ganz­tägigen Schulformen im AHS-Unterstufen­bereich und die Verbesserung des "Lebensraumes Schule" angestrebt. Der gesamte Budget­umfang soll bei etwa 2,4 Mrd. EUR liegen, wobei eine ca. 2,7 %ige jährliche Valorisierung einberechnet wurde. Das SCHEP 2020 ist eine Selbst­bindungs­richtlinie für die Vollziehung, die ihrerseits nur im Rahmen der jeweiligen budgetären Möglichkeiten (Herstellung des Einvernehmens mit dem BMF im jeweiligen BFG bzw. BFRG) umgesetzt werden kann.

Laut vereinfachter WFA ist es im Bereich des Bildungs­wesens vereinzelt üblich, dass der Bund Bundes­schulen betreibt, deren Liegenschaften im Eigentum von Bundes­ländern oder Gemeinden stehen. Je nach Einzel­fall sind dem Bund bestimmte vertragliche Benutzungs­rechte an der jeweiligen Liegenschaft eingeräumt. Mit dem Vorhaben wird das unentgeltliche Nutzungs­recht an der Schul­liegenschaft Bildungs­anstalt für Elementar­pädagogik und Sozial­pädagogik in St. Pölten zeitlich befristet ruhend gestellt sowie das unentgeltliche Nutzungsrecht an der Bundes­handels­akademie und Bundes­handels­schule Völkermarkt gekündigt.

Das Regelungs­vorhaben hat laut WFA keine finanziellen Auswirkungen auf den Finanzierungs­haushalt. Die konkreten finanziellen Auswirkungen der jeweiligen Projekte werden in separaten Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 dargestellt. Nachdem dem Nationalrat Folgen­abschätzungen zu Projekten gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 nicht vorliegen bzw. diese nicht öffentlich verfügbar sind, sind die vorliegenden Informationen wenig aussage­kräftig. Bei zukünftigen Verfügungen für Schul­bauten in Form von bundes­gesetzlichen Ermächtigungen könnte eine Bündelung von Vorhaben angedacht werden.