Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache Schmitzer mit Urteil vom 11. November 2014 fest, dass die im Jahr 2010 erfolgte Neuregelung zur Anrechnung von Vordienstzeiten für Beamte und Vertragsbedienstete weiterhin altersdiskriminierend wirkt (Ungleichbehandlung von Zeiten vor und nach dem 18. Lebensjahr) und daher nicht mit dem EU‑Recht vereinbar ist. Die Entscheidung des VwGH über die konkreten Rechtsfolgen im Einzelfall ist derzeit noch ausständig.
Um den zeitlichen Druck für eine europarechtskonforme Neuregelung zu verringern, erfolgte im Dezember 2014 ein gesetzlicher Verjährungsverzicht für allfällige Ansprüche infolge des EuGH‑Urteils gegenüber den Dienstnehmer:innen ab dem Tag der Urteilsverkündung.
Der EuGH hat wiederholt entschieden, dass die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung darüber, welches konkrete Ziel sie im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik verfolgen wollen und bei der Festlegung der dazu geeigneten Maßnahmen über ein weites Ermessen verfügen. Die budgetären Auswirkungen des Urteils sind daher von der konkreten nationalen Neuregelung abhängig.
In der Sitzung des Verfassungsausschusses vom 19. Jänner 2015 wurde nunmehr ein Abänderungsantrag der Abgeordneten Peter Wittmann, Wolfgang Gerstl, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage 454 d.B. eingebracht, der eine grundlegende Anpassung des Besoldungssystems der Bundesbediensteten und insbesondere der Anrechnungsregelungen vorsieht. Die Regelung soll sowohl alte als auch neue Bundesbedienstete umfassen. Der umfangreiche Abänderungsantrag enthält zwar eine Begründung (insbesondere die Notwendigkeit einer raschen Erledigung zur Herstellung von Rechtssicherheit), jedoch keine Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen und keine Angaben zu den budgetären Folgewirkungen, wie dies für Regierungsvorlagen in Form einer Wirkungsorientierten Folgenabschätzung und eines Begutachtungsentwurfs vorgesehen wäre.
Im Verfassungsausschuss ging die Staatssekretärin von der Kostenneutralität des Abänderungsantrages aus. Es ist davon auszugehen, dass das neue Besoldungsmodell eine Verschiebung des Personalaufwandes aus 2015 in die Folgejahre bewirken wird, weil die Gehaltssteigerungen mit Vorrückungstermin 1. Juli 2015 geringer ausfallen und erst nachfolgend ausgeglichen werden. Innerhalb des minimalen Zeitrahmens zwischen Einbringung des Abänderungsantrages und geplanter Beschlussfassung im Plenum kann auf Basis der vorliegenden Unterlagen jedoch keine endgültige Validierung der Kostenneutralität des Modells bzw. der zeitlichen Zahlungsverläufe vorgenommen werden.