Die vorliegenden Initiativanträge überschneiden sich in weiten Teilen mit Ministerialentwürfen, die noch von der früheren Koalitionsregierung vorgelegt wurden. Die in den Wirkungsorientierten Folgenabschätzungen (WFA) zu den Ministerialentwürfen dargestellten finanziellen Auswirkungen und eigene Berechnungen zu den budgetären Effekten der in diesen nicht enthaltenen Maßnahmen des Initiativantrags zur Entlastung niedriger Einkommen zeigen, dass sich der Nettofinanzierungsbedarf durch die geplanten Maßnahmen um rd. 161 Mio. EUR im Jahr 2020 und um rd. 585 Mio. EUR im Jahr 2021 verschlechtert. Mehreren Entlastungsmaßnahmen, die ab 2021 ein Volumen von insgesamt ca. 1 Mrd. EUR pro Jahr umfassen, stehen dabei eine Reihe von Maßnahmen gegenüber, die zu höheren Steuereinnahmen führen werden. Im Jahr 2021 beläuft sich das gesamte Gegenfinanzierungsvolumen aus Steuerreformgesetz 2020 und Abgabenänderungsgesetz 2020 auf 414 Mio. EUR, bis 2023 steigt es auf 474 Mio. EUR an.
Zu geringeren Steuereinnahmen des Bundes führen insbesondere die nunmehr im Initiativantrag zum Steuerreformgesetz 2020 zusätzlich vorgesehenen Maßnahmen zur Entlastung niedriger Einkommen. Im Jahr 2020 bewirken nur die vorgesehene Erhöhung des Pensionistenabsetzbetrages, der bereit im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt wird, und die Senkung der Krankenversicherungsbeiträge (KV‑Beiträge) für Selbständige und Bäuer:innen (mit Kostenersatz durch den Bund) Mindereinnahmen von 200 Mio. EUR bzw. 100 Mio. EUR. Die höhere Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen (SV‑Beiträgen) für Arbeitnehmer:innen und Pensionist:innen sowie der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag für niedrige Einkommen wirken sich budgetär erst ab 2021 mit 300 Mio. EUR bzw. ab 2022 mit 400 Mio. EUR aus, weil diese nur im Veranlagungsweg geltend gemacht werden können und daher ab dem Inkrafttreten mit einer zumindest einjährigen Verzögerung budgetwirksam sind. Dies trifft auch auf die Erhöhung der Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) von 400 EUR auf 800 EUR und auf die vereinfachte Pauschalierung für Kleinunternehmer:innen zu, die im Jahr 2021 zu einem Minderaufkommen von ungefähr 270 Mio. EUR (GWG-Abschreibung) bzw. 50 Mio. EUR (Pauschalierung) führen werden.
Bei den Maßnahmen zur Gegenfinanzierung werden aus der Abschaffung der Umsatzsteuerbefreiung für Kleinlieferungen (derzeit bis 22 EUR) und einer Änderung, nach der die Online‑Plattformen (anstatt der Lieferer) Steuerschuldner werden, ab 2021 Mehreinnahmen iHv 150 Mio. EUR pro Jahr erwartet. Zu beträchtlichen Mehreinnahmen führt auch die stufenweise Erhöhung der Tabaksteuer, bis 2023 sollen die Mehreinnahmen aus dieser Maßnahme auf 120 Mio. EUR ansteigen (davon 20 Mio. EUR aus der höheren Umsatzsteuer). Aus der Einführung der Digitalsteuer wird für 2020 mit einem Aufkommen von 25 Mio. EUR gerechnet, bis 2023 soll es auf 34 Mio. EUR ansteigen.
Das Finanz-Organisationsreformgesetz – FORG (985/A) verursacht vergleichsweise geringe finanzielle Auswirkungen. Für das Jahr 2019 werden Kosten für Werkleistungen iHv 1,85 Mio. EUR angeführt, die sich aus IT-Kosten und Projektkosten zusammensetzen. Ab dem Jahr 2020 kommt es laut WFA zum Ministerialentwurf zu Einsparungen beim Personalaufwand iHv rd. 1 Mio. EUR pro Jahr, denen im Jahr 2020 noch Aufwendungen für Werkleistungen iHv 0,4 Mio. EUR gegenüberstehen.