Budgetdienst - Analysen zu Gesetzen 05.09.2019

Initiativanträge zu Steuergesetzen

Analyse des Budgetdienstes

Überblick

Die Initiativanträge zum Steuer­reform­gesetz 2020 und zum Abgaben­änderungs­gesetz 2020 sehen teils umfassende Änderungen einer Reihe von Steuergesetzen vor. Der Initiativ­antrag zum Finanz-Organisations­reform­gesetz ‑ FORG zielt auf die Neu­organisation der Steuer- und Zoll­verwaltung sowie die Zusammen­führung der Betrugs­bekämpfungs-einheiten und der Finanz­straf­behörden ab. Neben der Darstellung und Analyse der finanziellen Auswirkungen werden die Regelungs­inhalte der dafür maßgeblichen Maßnahmen zusammengefasst.

Die vollständige Analyse zum Download:

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Kurzfassung

Die vorliegenden Initiativ­anträge überschneiden sich in weiten Teilen mit Ministerial­entwürfen, die noch von der früheren Koalitions­regierung vorgelegt wurden. Die in den Wirkungs­orientierten Folgen­abschätzungen (WFA) zu den Ministerial­entwürfen dargestellten finanziellen Auswirkungen und eigene Berechnungen zu den budgetären Effekten der in diesen nicht enthaltenen Maßnahmen des Initiativ­antrags zur Entlastung niedriger Einkommen zeigen, dass sich der Netto­finanzierungs­bedarf durch die geplanten Maßnahmen um rd. 161 Mio. EUR im Jahr 2020 und um rd. 585 Mio. EUR im Jahr 2021 verschlechtert. Mehreren Entlastungs­maßnahmen, die ab 2021 ein Volumen von insgesamt ca. 1 Mrd. EUR pro Jahr umfassen, stehen dabei eine Reihe von Maßnahmen gegenüber, die zu höheren Steuer­einnahmen führen werden. Im Jahr 2021 beläuft sich das gesamte Gegen­finanzierungs­volumen aus Steuer­reform­gesetz 2020 und Abgaben­änderungs­gesetz 2020 auf 414 Mio. EUR, bis 2023 steigt es auf 474 Mio. EUR an.

Zu geringeren Steuer­einnahmen des Bundes führen insbesondere die nunmehr im Initiativ­antrag zum Steuer­reform­gesetz 2020 zusätzlich vorgesehenen Maßnahmen zur Entlastung niedriger Einkommen. Im Jahr 2020 bewirken nur die vorgesehene Erhöhung des Pensionisten­absetz­betrages, der bereit im Rahmen der Lohn­verrechnung berücksichtigt wird, und die Senkung der Kranken­versicherungs­beiträge (KV‑Beiträge) für Selbständige und Bäuer:innen (mit Kosten­ersatz durch den Bund) Minder­einnahmen von 200 Mio. EUR bzw. 100 Mio. EUR. Die höhere Rück­erstattung von Sozial­versicherungs­beiträgen (SV‑Beiträgen) für Arbeit­nehmer:innen und Pensionist:innen sowie der Zuschlag zum Verkehrs­absetz­betrag für niedrige Einkommen wirken sich budgetär erst ab 2021 mit 300 Mio. EUR bzw. ab 2022 mit 400 Mio. EUR aus, weil diese nur im Veranlagungs­weg geltend gemacht werden können und daher ab dem Inkraft­treten mit einer zumindest einjährigen Verzögerung budget­wirksam sind. Dies trifft auch auf die Erhöhung der Grenze für die Sofort­abschreibung gering­wertiger Wirtschafts­güter (GWG) von 400 EUR auf 800 EUR und auf die vereinfachte Pauschalierung für Klein­unternehmer:innen zu, die im Jahr 2021 zu einem Minder­aufkommen von ungefähr 270 Mio. EUR (GWG-Abschreibung) bzw. 50 Mio. EUR (Pauschalierung) führen werden.

Bei den Maßnahmen zur Gegen­finanzierung werden aus der Abschaffung der Umsatz­steuer­befreiung für Klein­lieferungen (derzeit bis 22 EUR) und einer Änderung, nach der die Online‑Plattformen (anstatt der Lieferer) Steuer­schuldner werden, ab 2021 Mehr­einnahmen iHv 150 Mio. EUR pro Jahr erwartet. Zu beträchtlichen Mehr­einnahmen führt auch die stufenweise Erhöhung der Tabak­steuer, bis 2023 sollen die Mehr­einnahmen aus dieser Maßnahme auf 120 Mio. EUR ansteigen (davon 20 Mio. EUR aus der höheren Umsatz­steuer). Aus der Einführung der Digital­steuer wird für 2020 mit einem Aufkommen von 25 Mio. EUR gerechnet, bis 2023 soll es auf 34 Mio. EUR ansteigen.

Das Finanz-Organisations­reform­gesetz – FORG (985/A) verursacht vergleichsweise geringe finanzielle Auswirkungen. Für das Jahr 2019 werden Kosten für Werk­leistungen iHv 1,85 Mio. EUR angeführt, die sich aus IT-Kosten und Projekt­kosten zusammen­setzen. Ab dem Jahr 2020 kommt es laut WFA zum Ministerial­entwurf zu Einsparungen beim Personal­aufwand iHv rd. 1 Mio. EUR pro Jahr, denen im Jahr 2020 noch Aufwendungen für Werkleistungen iHv 0,4 Mio. EUR gegen­über­stehen.