Der Budgetdienst schätzt die Auswirkungen der Neuregelung mit einem mikroökonomischen Modell. Insgesamt sind von der Maßnahme in etwa 53.800 Frauen betroffen. Das Pensionsantrittsalter dieser Frauen sinkt den Modellrechnungen zufolge um durchschnittlich 3,7 Monate.
Fiskalische Effekte bei den Ausgaben und Einnahmen werden auf gesamtstaatlicher Ebene betrachtet. Für die Berechnungen wird von der im Jahr 2023 gültigen Rechtslage ausgegangen. Bezüglich der ersten Pensionserhöhung wird bereits die im März 2023 beschlossene Aussetzung der Aliquotierung berücksichtigt, sodass bei Pensionsantritten in den Jahren 2023 und 2024 eine volle Pensionserhöhung und bei Antritten ab 2025 eine aliquote erste Pensionserhöhung in Abhängigkeit vom Monat des Pensionsstichtags erfolgt. Die Ergebnisse werden inflationsbereinigt zu den Preisen des Jahres 2023 dargestellt.
Die gesetzlichen Anpassungen verursachen den Berechnungen des Budgetdienstes zufolge gesamtstaatliche fiskalische Kosten von insgesamt 740 Mio. EUR, die überwiegend im Zeitraum bis 2033 auftreten. Ab 2034, wenn alle Jahrgänge das Regelpensionsalter erreicht haben, sind die fiskalischen Kosten der Maßnahme gering, es handelt sich daher um eine temporäre und nicht um eine strukturell wirkende Maßnahme.
Die fiskalischen Kosten sind jeweils im Jahr des erreichten Regelpensionsalters am höchsten, weil ein großer Teil der fiskalischen Kosten aus dem Vorziehen der Pensionsantritte resultiert. Dadurch verlängert sich die Bezugsdauer im Jahr des Pensionsantritts und es kommt in dieser Phase zu geringeren Einnahmen aus der Besteuerung der Erwerbseinkommen. Der Effekt des vorgezogenen Pensionsantritts ist bei den ersten Kohorten am stärksten, weil diese kaum eine Möglichkeit haben eine vorzeitige Alterspension in Anspruch zu nehmen und somit ihr Antrittsverhalten stärker mit dem angepassten Regelpensionsalter verändern.
Die gesamtstaatlichen Mehrausgaben iHv insgesamt 606 Mio. EUR resultieren aus höheren Pensionszahlungen (+635 Mio. EUR) infolge der längeren Bezugsdauer und der etwas höheren Pensionen. Im Zeitraum bis 2033 kommt es durch geringere Zahlungen an Arbeitslose (‑29 Mio. EUR) zu einem leicht gegenläufigen Effekt.
Die gesamtstaatlichen Mindereinnahmen belaufen sich auf 134 Mio. EUR. Sie resultieren aus dem geringeren Abgabenaufkommen aus Erwerbseinkommen aufgrund der vorgezogenen Pensionsantritte, das durch Mehreinnahmen infolge der höheren Pensionen nicht ausgeglichen wird.
Im aktuell gültigen Bundesfinanzrahmengesetz (BFRG) 2023‑2026 sind die budgetären Auswirkungen dieser Maßnahme nicht berücksichtigt. Allerdings sind die erwarteten Mehrauszahlungen in Relation zu den Gesamtauszahlungen der UG 22‑Pensionsversicherung vergleichsweise gering (durchschnittlich etwa 0,3 % der erwarteten Auszahlungen der UG 22). Da die Auszahlungsobergrenzen der UG 22 variabel sind, kann ein allfälliger Mehrbedarf ohne eine Anpassung der gesetzlichen Planwerte bedeckt werden.