Das Nettovermögen ist als Ausgleichsposten zwischen Fremdmitteln und Vermögen in der Vermögensrechnung definiert und besteht insbesondere aus den Positionen kumuliertes Nettoergebnis aus der Ergebnisrechnung, Saldo der Eröffnungsbilanz, Bundesfinanzierung, Neubewertungsrücklage und Fremdwährungsumrechnungsrücklage.
Der Rechnungshof (RH) stellte in seinen § 9-Prüfungen seit dem Jahr 2013 fest, dass Positionen des Nettovermögens ungeklärte Salden, Fehlbuchungen und nachträgliche Veränderungen aufwiesen, die zum Teil bereits vom BMF bzw. den haushaltsleitenden Organen korrigiert wurden. Zudem ist die gewählte Buchungspraxis, insbesondere beim Saldo der Eröffnungsbilanz, komplex und nicht ausreichend dargestellt, sodass die Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit erschwert werden. Neben einer Richtigstellung erfordern einige Positionen des Nettovermögens detailliertere Erläuterungen, um die Entwicklung über die Finanzjahre hinweg transparenter zu gestalten.
Die Regelungen des BHG 2013 und der BHV 2013 sollten hinsichtlich der Bewertung von Vermögen und Fremdmittel in einigen Bereichen klargestellt werden. Die Zielsetzungen einzelner Bewertungsregelungen sind nicht immer eindeutig interpretierbar. Im Rahmen der Novelle der Haushaltsrechtsreform sollte auf diese Problematik Bedacht genommen werden, indem die Zielsetzungen und Prinzipien für die Bewertung des Bundesvermögens näher konkretisiert und daraus abgleitet die Bewertungsgrundsätze für die einzelnen Bilanzpositionen oder Transaktionsarten weiter geschärft werden.