Budgetdienst - Anfragebeantwortungen 08.11.2017

Stimmigkeit von Finanzierungs-, Ergebnis- und Vermögensrechnung

Überblick

Der Abgeordnete Bruno Rossmann ersuchte den Budget­dienst um eine Kurz­studie zum Nachweis, dass die Finanzierungs-, Ergebnis- und Vermögens­rechnung im Bundes­haushalt in sich stimmig sind. Die Frage­stellung an den Budget­dienst zielte auf einen Nachweis der Richtigkeit des Netto­vermögens mit der in § 62 Bundes­haushalts­verordnung 2023 (BHV 2013) angeführten Methode sowie des Finanzierungs­saldos mittels der indirekten Cash-Flow-Rechnung ab.

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BD - Anfragebeantwortung zur Stimmigkeit von Finanzierungs-, Ergebnis- und Vermögensrechnung / PDF, 709 KB

Kurzfassung

Die Frage­stellung an den Budget­dienst zielt auf einen Nachweis der Richtigkeit des Netto­vermögens mit der in § 62 Bundes­haushalts­verordnung 2023 (BHV 2013) angeführten Methode sowie der Richtig­keit des Finanzierungs­saldos mittels der indirekten Cash-Flow-Rechnung ab.

Ableitung des Nettovermögens nach § 62 BHV 2013

Das Netto­vermögen ist als Ausgleichs­posten zwischen Fremd­mitteln und Vermögen in der Vermögens­rechnung definiert und besteht insbesondere aus den Positionen kumuliertes Netto­ergebnis aus der Ergebnis­rechnung, Saldo der Eröffnungs­bilanz, Bundes­finanzierung, Neu­bewertungs­rücklage und Fremd­währungs­umrechnungs­rücklage.

Der Rechnungshof (RH) stellte in seinen § 9-Prüfungen seit dem Jahr 2013 fest, dass Positionen des Netto­vermögens ungeklärte Salden, Fehl­buchungen und nachträgliche Veränderungen aufwiesen, die zum Teil bereits vom BMF bzw. den haushalts­leitenden Organen korrigiert wurden. Zudem ist die gewählte Buchungs­praxis, insbesondere beim Saldo der Eröffnungs­bilanz, komplex und nicht ausreichend dar­gestellt, sodass die Verständlichkeit und Nach­vollziehbarkeit erschwert werden. Neben einer Richtig­stellung erfordern einige Positionen des Nettov­ermögens detailliertere Erläuterungen, um die Entwicklung über die Finanz­jahre hinweg transparenter zu gestalten.

Die Regelungen des BHG 2013 und der BHV 2013 sollten hinsichtlich der Bewertung von Vermögen und Fremd­mittel in einigen Bereichen klargestellt werden. Die Ziel­setzungen einzelner Bewertungs­regelungen sind nicht immer eindeutig interpretierbar. Im Rahmen der Novelle der Haushalts­rechts­reform sollte auf diese Problematik Bedacht genommen werden, indem die Ziel­setzungen und Prinzipien für die Bewertung des Bundes­vermögens näher konkretisiert und daraus abgleitet die Bewertungs­grund­sätze für die einzelnen Bilanz­positionen oder Transaktions­arten weiter geschärft werden.

Indirekte Geldflussrechnung

Die Geldfluss­rechnung kann grund­sätzlich nach der direkten oder indirekten Methode aufgestellt und berechnet werden. Bei der indirekten Methode wird vom Ergebnis der Gewinn- und Verlust­rechnung aus­gegangen. Um den Cash-Flow zu erhalten, werden alle Positionen, die nicht zahlungs­wirksam sind, bzw. erfolgs­neutral verbuchte Veränderungen aus der Bilanz heraus­gerechnet. Bei der direkten Methode werden Ein- und Aus­zahlungen unmittelbar bei jedem Geschäfts­fall erfasst und in der Cash-Flow-Rechnung dargestellt.

Der Finanzierungs­haushalt des Bundes wird nach der direkten Methode berechnet. Diese Methode zeigt im Vergleich zur indirekten Methode mehr Informationen für die Adressaten und stellt, insbesondere für die im öffentlichen Bereich wichtige Cash-Betrachtung, die genauere der beiden Methoden dar, weil die indirekte Methode grundsätzlich als Näherungs­rechnung konzipiert ist.

Der gesamte Aufbau des Rechnungs­wesens des Bundes ist derzeit auf die direkte Berechnung der Finanzierungs­rechnung aus­gerichtet. Eine Berechnung nach der indirekten Methode ist mit den vorhandenen Systemen und der derzeitigen Konzeption des Rechnungs­wesens des Bundes mit vertretbaren Ressourcen kaum möglich, weil dazu Informationen einzelfall­bezogen auf­gearbeitet werden müssten.

Geschlossenes integriertes System der Haushaltsverrechnung

Laut BHG 2013 bedeutet ein integriertes geschlossenes System des Finanzierungs-, Ergebnis- und Vermögens­haushaltes, dass das Netto­ergebnis der Ergebnis­rechnung eines Finanz­jahres dem Netto­vermögen der Vermögens­rechnung zuzurechnen ist, dass die Veränderung der liquiden Mittel in der Finanzierungs­rechnung jenen der Vermögens­rechnung und die Summe der Vermögens­werte der Summe aus Fremd­mitteln und Netto­vermögen (Ausgleichs­posten) entspricht. Einzelne Inkonsistenzen ergeben sich jedoch aus nicht immer ganz klaren Zielsetzungen von Regelungen in den Haushalts­vorschriften.

Der RH stellte in seinen § 9-Prüfungen seit dem Jahr 2013 fest, dass Mängel in der Ergebnis­rechnung auch in der Vermögens­rechnung zu einer nicht sachgerechten Dar­stellung führen. Das bedeutet jedoch nach Ansicht des Budget­dienstes nicht, dass das gesamte System der Drei-Komponenten­rechnung in sich nicht konsistent ist.