Budgetdienst - Untergliederungsanalysen - Budgetentwurf 03.11.2022

UG 03-Verfassungsgerichtshof Budget 2023

Analyse des Budgetdienstes

Überblick

Die Untergliederungs­analyse des Budget­dienstes zur UG 03‑Verfassungs­gerichtshof vermittelt einen Überblick über die wesentlichen Entwicklungen der Budget­untergliederung. Dazu werden die Informationen aus dem Entwurf zum Bundes­finanz­gesetz 2023 (BFG‑E 2023) sowie dem Entwurf zum Bundes­finanz­rahmen­gesetz 2023‑2026 (BFRG‑E 2023‑2026) heran­gezogen und um Daten aus anderen relevanten Dokumenten (z. B. Strategie­bericht, Budget­bericht, Bericht zur Wirkungs­orientierung, Beteiligungs­bericht, Strategie­berichte des Politik­feldes) ergänzt.

Die vollständige Analyse zum Download:

BD - UG 03-Verfassungsgerichtshof Budget 2023 / PDF, 767 KB

Kurzfassung

Der Entwurf zum Bundesvoranschlag 2023 (BVA‑E 2023) sieht für die UG 03‑Verfassungs­gerichtshof im Finanzierungs­haushalt Auszahlungen iHv 18,78 Mio. EUR vor. Im Vergleich zum BVA 2022 bedeutet dies für 2023 eine Erhöhung der Budget­mittel um 1,45 Mio. EUR bzw. +8,4 %. Bei den Aufwendungen im Ergebnis­haushalt zeigt sich eine ähnliche Entwicklung.

Die höheren Auszahlungen betreffen inflationsbedingt vor allem höhere Auszahlungen beim Personal (vor allem Struktur­effekt, Gehalts­anpassungen, Erhöhung der Planstellen), bei Mieten und Energie sowie bei den Bezügen und Ruhe­bezügen der Mitglieder des Verfassungs­gerichtshofes (VfGH).

Im Vergleich zum vorangegangenen BFRG 2022‑2025 steigen die Auszahlungsobergrenzen im BFRG‑E 2023‑2026 über den Betrachtungs­zeitraum um rd. 10 %, damit sollen Gehalts­­er­höhungen, Inflation, Personal­stellen­erhöhungen und die bisher regelmäßige Rücklagen­­ent­nahme für den laufenden Betrieb im Regelbudget abgedeckt werden.

Für das Jahr 2023 sind im Personalplan 108 Planstellen ausgewiesen, das heißt um eine Plan­stelle mehr als 2022, die für einen Bibliothekar vorgesehen ist. Die Anzahl der Planstellen verbleibt bis zum Ende der Finanzrahmen­periode 2026 auf diesem Niveau. Der VBÄ-Istwert zum 1. Juni 2022 beträgt für die UG 03‑Verfassungsgerichtshof 100 VBÄ und entspricht damit einem Anteil von 93,4 % der Planstellen des Finanzjahres 2022.

Der VfGH hat im BVA‑E 2023 drei Wirkungsziele festgelegt, die im Vergleich zum Vorjahr unverändert geblieben sind. Beim Gleichstellungsziel wurde eine neue Kennzahl zu den umge­setzten Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie aufge­nommen.