Budgetdienst - Untergliederungsanalysen - Budgetentwurf 11.11.2020

UG 16-Öffentliche Abgaben Budget 2021

Überblick

Die Unter­gliederung­sanalyse des Budget­dienstes zur UG 16‑Öffentliche Abgaben vermittelt einen Überblick über die wesentlichen Entwicklungen der Budget­unter­gliederung. Dazu werden die Informationen aus dem Entwurf zum Bundes­finanz­gesetz 2021 (BFG‑E 2021) sowie dem Entwurf zum Bundes­finanz­rahmen­gesetz 2021‑2024 (BFRG‑E 2021‑2024) heran­gezogen und um Daten aus anderen relevanten Dokumenten (z. B. Strategie­bericht, Budget­bericht, Bericht zur Wirkungs­orientierung, Beteiligungs­bericht, Strategie­berichte des Politik­feldes) ergänzt.

Die vollständige Analyse zum Download:

BD - UG 16-Öffentliche Abgaben Budget 2021 / PDF, 798 KB

Kurzfassung

Der Entwurf zum Bundesvoranschlag 2021 (BVA‑E 2021) sieht für die UG 16‑Öffentliche Abgaben im Finanzierungs­haushalt Ein­zahlungen iHv insgesamt 51,32 Mrd. EUR vor. Im Vergleich zum BVA 2020 bedeutet dies für 2021 einen Rück­gang um 7,4 %. Allerdings sind die Auswirkungen der COVID‑19‑Krise im BVA 2020 weit­gehend unberück­sichtigt, sodass dieser deutlich unter­schritten werden wird. Per Ende September sind die Einzahlungen aus den Öffentlichen Netto­abgaben um 7,0 Mrd. EUR niedriger als im Vergleichs­zeitraum des Vor­jahres. Es ist daher davon auszugehen, dass es im Vergleich zum Erfolg 2020 zu einem Einzahlungs­anstieg kommen wird.

Der Rückgang gegenüber dem BVA 2020 ist im Wesentlichen eine Folge der stark ein­gebrochenen Wirtschafts­leistung und der neuen diskretionären Maßnahmen zur Konjunktur­belebung (z. B. Senkung Einkommen­steuer, Verlust­rücktrag, temporäre Umsatz­steuer­senkung). Ein gegen­läufiger Effekt ergibt sich aus den erwarteten Rück­flüssen aus gestundeten Abgaben. Die im BVA‑E 2021 veranschlagten Brutto­abgaben sinken im Vergleich zum BVA 2020 um insgesamt 7,65 Mrd. EUR auf 84,55 Mrd. EUR. Zu den größten Rück­gängen kommt es bei der Körperschaft­steuer (3,4 Mrd. EUR), bei der Veranlagten Einkommen­steuer (1,6 Mrd. EUR) und bei der Umsatz­steuer (1,25 Mrd. EUR). Die Ertrags­anteile der Länder und Gemeinden gehen entsprechend um insgesamt 3,84 Mrd. EUR zurück. Der EU‑Beitrag steigt hingegen um 0,4 Mrd. EUR auf 3,7 Mrd. EUR, der Anstieg ist eine Folge der Grundsatz­einigung auf den neuen mehr­jährigen EU‑Finanz­rahmen 2021‑2027.

Seit der Budget­vorlage am 14. Oktober haben sich die konjunkturellen Rahmen­bedingungen infolge der stark steigenden Infektions­zahlen und des dadurch erforderlichen zweiten Lock­downs erneut verschlechtert. Das WIFO legte in diesem Zusammen­hang am 5. November 2020 eine aktualisierte Prognose vor. Aus diesem Grund wurde im Budget­ausschuss ein Abänderungs­antrag zum BFG‑E 2021 eingebracht, der unter anderem eine Korrektur der veranschlagten Brutto­abgaben und der Ab‑Überweisungen vorsieht. Die veranschlagten Ein­zahlungen der UG 16‑Öffentliche Abgaben sinken dadurch um 997,23 Mio. EUR auf 50,32 Mrd. EUR. Bei den Brutto­abgaben sieht der Abänderungs­antrag eine Reduktion um 1,5 Mrd. EUR auf 83,05 Mrd. EUR vor.

Im Ergebnis­haushalt der UG 16‑Öffentliche Abgaben werden Ein­zahlungen und Erträge in selber Höhe veranschlagt, obwohl aufgrund des hohen Volumen an derzeit gestundeten Abgaben von einer deutlichen Abweichung im Budget­vollzug auszugehen ist. Im BVA‑E 2021 sind nicht finanzierungs­wirksame Auf­wendungen iHv 0,95 Mrd. EUR für Wert­berichtigungen und Forderungs­abschreibungen budgetiert, dies entspricht einem Anstieg im Vergleich zum BVA 2020 um 0,2 Mrd. EUR. Es ist davon auszugehen, dass zumindest ein Teil der derzeit aus­gesetzten Abgaben­forderungen im nächsten Jahr ab­geschrieben werden muss.

Die COVID‑19‑Krise hat sowohl aufgrund der Verschlechterung der konjunkturellen Rahmen­bedingungen als auch durch die starke Inan­spruch­nahme der Steuer­erleichterungen (Stundungen, Raten) massive Auswirkungen auf die UG 16‑Öffentliche Abgaben. Per 15. Oktober 2020 beträgt das Volumen an ausgesetzten Abgaben­forderungen rd. 2,61 Mrd. EUR, wobei das BMF davon ausgeht, dass ein erheblicher Teil davon 2021 zurück in den Bundes­haushalt fließt. Durch den deutlichen Rück­gang der Wirtschafts­leistung im Jahr 2020 sinkt bei den meisten Abgaben die Bemessungs­grundlage. Für 2021 ist zwar eine leichte Erholung der Konjunktur zu erwarten, aufgrund der geringeren Ausgangs­basis wirkt dieser Effekt allerdings noch nach. Die bereits beschlossenen Maßnahmen zur Konjunktur­belebung führen 2021 zu einem Rück­gang der Brutto­abgaben von ungefähr 5,9 Mrd. EUR.

Der Strategie­bericht 2021 bis 2024 enthält eine mittelfristige Prognose zur Einzahlungs­entwicklung. In der Periode 2021 bis 2024 wird von einem durch­schnittlichen Anstieg der Ein­zahlungen von 5 % ausgegangen. Dieser starke Anstieg resultiert im Wesentlichen aus nur temporär wirkenden Maßnahmen (z. B. temporäre Umsatz­steuer­senkung, Verlust­rücktrag) und der erwarteten Wirtschafts­erholung. Eine mit dem Regierungs­programm 2020‑2024 geplante zweite Etappe der Einkommen­steuer­reform bzw. weitere steuerliche Maßnahmen sind in dieser Planung nicht berück­sichtigt.

Das BMF hat im BVA‑E 2021 für die UG 16‑Öffentliche Abgaben insgesamt zwei Wirkungs­ziele fest­gelegt, gegen­über dem BVA 2020 blieben die Ziele unverändert. Die Entwicklung der insgesamt sechs Kenn­zahlen ist zum Teil an die Wirtschafts- und Beschäftigungs­lage gekoppelt, sodass die Ziel­werte entsprechend angepasst wurden. Die Maßnahmen blieben unverändert. Wie in den Vor­jahren enthält die Wirkungs­information keine Wirkungs­ziele, die sich auf ökologische Aspekte bzw. auf Verteilungs­aspekte beziehen. Aller­dings wurde zum Wirkungs­ziel 1 mit dem BVA 2020 eine Kenn­zahl mit einem ökologischen Schwer­punkt (Kenn­zahl 16.1.3‑"Anteil alternativer Antriebe an PKW‑Neuzulassungen") auf­genommen, die auch im BVA‑E 2021 bei­behalten wird. Die COVID‑19‑Krise hat insbesondere auf die Ziel­erreichung des Wirkungs­ziel 2 zum Abbau negativer Erwerbs­anreize im Abgaben­system eine Aus­wirkung, weil die gewählten Kenn­zahlen (z. B. Brutto­lohn­summe) stark an die Konjunktur­entwicklung gekoppelt sind. Die Wirkungs­ziele selbst sind davon nicht betroffen, weil es sich um strukturelle Ziele zur Abgaben­struktur handelt.