Der Entwurf zum Bundesvoranschlag 2024 (BVA‑E 2024) sieht für die UG 20‑Arbeit im Finanzierungshaushalt Auszahlungen iHv insgesamt 9.470 Mio. EUR vor, das sind 7,7 % der Gesamtauszahlungen des Bundes‑haushalts. Im Vergleich zum BVA 2023 bedeutet dies für 2024 einen Anstieg um 199 Mio. EUR bzw. 2,1 %. Die budgetierten Einzahlungen steigen stärker um 764 Mio. EUR bzw. 8,9 % an, sodass der Abgang der UG 20 beim Nettofinanzierungssaldo im BVA‑E 2024 gegenüber dem BVA 2023 weiter zurückgeht. In der zweckgebundenen Gebarung (v. a. Einzahlungen aus Arbeitslosenversicherungsbeiträgen abzüglich Leistungen für Arbeitslose, aktive Arbeitsmarktpolitik sowie Personal- und Sachaufwand des Arbeitsmarktservice (AMS)) wird sogar ein leichter Überschuss iHv 66 Mio. EUR erwartet. Bei den Aufwendungen bzw. Erträgen im Ergebnishaushalt zeigt sich eine ähnliche Entwicklung.
Auszahlungsanstiege im Vergleich zum BVA 2023 betreffen das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe (+201 Mio. EUR) sowie SV‑Beiträge für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (+164 Mio. EUR). Für Kurzarbeit sind im BVA‑E 2024 mit 20 Mio. EUR um 200 Mio. EUR weniger budgetiert, wobei im Jahr 2023 bis September nur 3 Mio. EUR benötigt wurden. Die veranschlagten Auszahlungen für die Bildungskarenz (Weiterbildungsgeld, Bildungsteilzeit) steigen weiter um 50 Mio. EUR. Die im DB 20.01.02-"Aktive Arbeitsmarktpolitik" budgetierten Auszahlungen sinken um 65 Mio. EUR, wobei eine höhere (nicht budgetierte) Auflösung der Arbeitsmarktrücklage geplant ist. Damit sollen die Auszahlungen für aktive Arbeitsmarktpolitik im Budgetvollzug nominell leicht ansteigen.
Einzahlungen aus Arbeitslosenversicherungsbeiträgen sind im BVA‑E 2024 um 782 Mio. EUR bzw. 9,2 % höher budgetiert, wobei der Voranschlagswert im Jahr 2023 überschritten werden wird. Der Anstieg der Lohn- und Gehaltssumme steigert die Einnahmen, während die Reduktion des Beitragssatzes um 0,1 %-Punkte den Anstieg dämpft.
Im Vergleich zum vorangegangenen BFRG 2023‑2026 steigen die Auszahlungsobergrenzen im BFRG‑E 2024‑2027 im Jahr 2024 wegen der im Vergleich zur Vorjahresplanung höheren fixen Auszahlungen für aktive Arbeitsmarktpolitik. Ab dem Jahr 2025 sind sowohl die fixen als auch die variablen Auszahlungsobergrenzen im BFRG‑E 2024‑2027 niedriger als im alten Finanzrahmen. Bei den variablen Auszahlungen steht dies in Zusammenhang mit der nunmehr etwas niedriger erwarteten Arbeitslosigkeit. Bei den fixen Zahlungen ist die Veränderung zum BFRG 2023‑2026 primär durch eine Änderung bei der Verwendung von Überschüssen in der zweckgebundenen Gebarung erklärbar. Gemäß Budgetbegleitgesetz 2024 sollen diese nicht mehr an das AMS für die Arbeitsmarktrücklage ausbezahlt werden, sondern es soll eine haushaltsrechtliche Rücklage gebildet werden. Die Auszahlung findet dann erst bei der Verwendung für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und Förderungen statt.
Die Planstellen im Personalplan 2024 steigen gegenüber 2023 um 28 Planstellen in der Zentralstelle an. Neben diesen nunmehr 279 Planstellen in der Zentralstelle sind unverändert 390 Planstellen für die Arbeitsinspektion vorgesehen.
Das BMAW hat im BVA‑E 2024 für die UG 20‑Arbeit insgesamt fünf Wirkungsziele festgelegt. Die Untergliederung trägt allgemein zum SDG 8 — Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum bei. Wegen der positiven Entwicklung am Arbeitsmarkt im Jahr 2022 wurden die Wirkungsziele überplanmäßig erreicht. Die Kennzahlen wurden beibehalten, jedoch wurden die Zielzustände für die Folgejahre auf Basis der aktuellen Konjunkturprognose teilweise leicht angepasst.