Der Entwurf zum Bundesvoranschlag 2021 (BVA‑E 2021) sieht für die UG 22‑Pensionsversicherung im Finanzierungshaushalt Auszahlungen iHv insgesamt 12,36 Mrd. EUR vor. Im Vergleich zum BVA 2020 bedeutet dies einen Anstieg um 15,7 % bzw. 1,68 Mrd. EUR. Die Aufwendungen werden im BVA‑E 2021 in gleicher Höhe veranschlagt, gegenüber dem BVA 2020 ist der Anstieg jedoch aufgrund der periodengerechten Zuordnung einer Zahlung an die PVA im Dezember 2019 mit 11,5 % jedoch geringer. Der Anstieg der Auszahlungen und Aufwendungen geht im Wesentlichen auf geringere Beitragseinnahmen der Pensionsversicherungsträger aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der COVID‑19‑Pandemie und einem steigenden Pensionsaufwand zurück. Dieser ist eine Folge der zunehmenden Pensionszugänge der geburtenstarken Jahrgänge Ende der 50er und Anfang der 60er Jahre und der pensionsrelevanten Beschlüsse der Vorjahre.
Seit der Budgetvorlage am 14. Oktober haben sich die konjunkturellen Rahmenbedingungen infolge der stark steigenden Infektionszahlen und des dadurch erforderlichen Lockdowns erneut verschlechtert und das WIFO legte in diesem Zusammenhang am 5. November 2020 eine aktualisierte Prognose vor. Aus diesem Grund wurde im Budgetausschuss ein Abänderungsantrag zum BFG‑E 2021 eingebracht, der unter anderem eine Erhöhung der Auszahlungsobergrenze für die UG 22‑Pensionsversicherung um 200 Mio. EUR auf 12,56 Mrd. EUR vorsieht.
Die Einzahlungen der Untergliederung betreffen den Nachtschwerarbeitsbeitrag. Für 2021 werden Einzahlungen iHv 44,2 Mio. EUR veranschlagt, dies entspricht einem Rückgang gegenüber dem BVA 2020 um 9,5 Mio. EUR. Die Anpassung des derzeit gültigen Beitragssatzes von 3,8 % soll mit dem Budgetbegleitgesetz 2021 sistiert werden.
Auf die Gebarung der UG 22‑Pensionsversicherung wirken sich insbesondere die wirtschaftlichen Folgen der COVID‑19-Pandemie negativ aus. Der konjunkturell bedingte Anstieg der Arbeitslosigkeit und der damit einhergehende Beschäftigungsrückgang dämpfen die Beitragseinnahmen und führen dadurch zu einer höheren Ausfallhaftung des Bundes. Das hohe Volumen an gestundeten Beiträgen hat zunächst keine unmittelbare Auswirkung auf den Bundeshaushalt, erst bei entsprechenden Wertberichtigungen und Forderungsabschreibungen würde sich der Bundesbeitrag entsprechend erhöhen. Auf die Pensionsaufwendungen hat die Krise keine unmittelbaren Auswirkungen. Die Pensionen stellen während der Krise für viele Haushalte ein gesichertes Einkommen dar, wodurch der konjunkturelle Abschwung gedämpft wird.
In den Jahren bis 2024 steigt die Auszahlungsobergrenze im BFRG‑E 2021‑2024 deutlich um durchschnittlich 4,9 % pro Jahr an. Der Anteil an den Gesamtauszahlungen des Bundes steigt von 12,7 % im Jahr 2021 auf 15,6 % im Jahr 2024 an. Die Dynamik erklärt sich überwiegend aus dem demografiebedingten Anstieg des Pensionsaufwands, die Beitragsentwicklung sollte sich der WIFO‑Prognose zufolge wieder erholen.
In der UG 22‑Pensionsversicherung werden in der Regel Auszahlungen und Aufwendungen in gleicher Höhe veranschlagt, weil in der Planung davon ausgegangen wird, dass die Zahlungen an die PV‑Träger deren tatsächlichen Bedarf entsprechen. Im Vollzug kommt es aufgrund von Abrechnungsresten für Vorjahre, die im Ergebnishaushalt periodengerecht zugeordnet werden, zu Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt. Im Jahr 2019 waren die Auszahlungen um 328 Mio. EUR höher als die Aufwendungen, im laufenden Budgetvollzug sind die Aufwendungen per Ende September um 707,9 Mio. EUR höher als die Auszahlungen.
Die Wirkungsinformation in der UG 22‑Pensionsversicherung enthält drei Wirkungsziele, die mit vier Kennzahlen gemessen werden. Gegenüber dem BVA 2020 blieb die Wirkungsinformation weitgehend unverändert. Beim Wirkungsziel 1 wurde bei der Kennzahl zum Anteil der Frauen, die eine Eigenpension bekommen, neben dem kurzfristigen auch ein mittelfristiger Zeithorizont (2030) aufgenommen. Dies ist für den Pensionsbereich zu begrüßen und sollte auch bei anderen Kennzahlen der Untergliederung angedacht werden (z. B. beim Pensionsantrittsalter). Das Wirkungsziel 2 zur Bekämpfung der Armut mittels Veränderungen bei den Ausgleichszulagen sollte an die aktuelle Gesetzeslage angepasst werden.