Budgetdienst - Untergliederungsanalysen - Budgetentwurf 05.11.2022

UG 22-Pensionsversicherung Budget 2023

Überblick

Die Untergliederungsanalyse des Budgetdienstes zur UG 22‑Pensions­versicherung vermittelt einen Überblick über die wesentlichen Entwicklungen der Budget­untergliederung. Dazu werden die Informationen aus dem Entwurf zum Bundes­finanz­gesetz 2023 (BFG‑E 2023) sowie dem Entwurf zum Bundes­finanz­rahmen­gesetz 2023‑2026 (BFRG‑E 2023‑2026) herangezogen und um Daten aus anderen relevanten Dokumenten (z. B. Strategie­bericht, Budget­bericht, Bericht zur Wirkungs­orientierung, Beteiligungs­bericht, Strategie­berichte des Politik­feldes) ergänzt.

Die vollständige Analyse zum Download:

BD - UG 22-Pensionsversicherung Budget 2023 / PDF, 810 KB

Kurzfassung

Der Entwurf zum Bundesvoranschlag 2023 (BVA‑E 2023) sieht für die UG 22‑Pensions­­ver­sicherung im Finanzierungs­haushalt Auszahlungen iHv insgesamt 13,95 Mrd. EUR vor. Im Vergleich zum BVA 2022 bedeutet dies für 2023 einen Anstieg um 16,2 %. Da der BVA 2022 unter anderem aufgrund der nicht veranschlagten Einmalzahlungen im September 2022 deut­lich überschritten werden dürfte, wird der Anstieg gegenüber dem Erfolg 2022 geringer ausfal­len. Ein wesentlicher Anteil des Auszahlungs­anstiegs um insgesamt 1,95 Mrd. EUR betrifft die Bundesbeiträge an die Pensionsversicherungsanstalt (PVA; +1,22 Mrd. EUR) und an die Sozialversicherungs­anstalt der Selbständigen (SVS; +0,59 Mrd. EUR). Die Auszah­lungen für Ausgleichszulagen steigen um 0,1 Mrd. EUR. Der Anstieg der Auszahlungen resultiert im Wesentlichen aus den Mehrauszahlungen im Zusammenhang mit der Pensions­anpas­sung 2023 (inkl. Direktzahlung 2023) und den demografiebedingt steigenden Pensions­­antritts­­zahlen. Die steigenden Einnahmen der Pensions­versicherungs­träger infolge der höheren Lohnsumme (laut WIFO +7,5 % im Jahr 2023) können diese Mehrauszahlungen nur teilweise ausgleichen, sodass der Zuschussbedarf des Bundes steigt.

Bei den Aufwendungen im Ergebnishaushalt zeigt sich ein etwas geringerer Anstieg von 13,6 %, weil im (novellierten) BVA 2022 die auszahlungsmindernden Effekte der Abrechnung für das Jahr 2021 durch die Reduktion der für 2022 veranschlagten Auszahlungen bereits berücksichtigt wurden und für 2023 entsprechend der bisherigen Praxis gleich hohe Auszah­lungen und Aufwendungen veranschlagt werden.

Die Einzahlungen der Untergliederung, die im BVA‑E 2023 iHv 79,4 Mio. EUR veranschlagt werden, betreffen den Nachtschwerarbeitsbeitrag. Dies entspricht einer Steigerung gegen­über dem BVA 2022 um 32,6 %. Laut Auskunft des Ressorts ist für 2023 erneut eine Sistierung der Anpassung des Beitragssatzes geplant, sodass dieser Anstieg nicht realisiert werden kann. Der Nachtschwerarbeitsbeitrag ist grundsätzlich so festzusetzen, dass er die Ersatzleis­tung des Bundes für das Sonderruhegeld zu 75 % deckt. Dieser Deckungssatz konnte in den letzten Jahren aller­dings nie erreicht werden, im Jahr 2021 lag er bei nur 50,5 %.

Im BFRG‑E 2023‑2026 steigen die Auszahlungen ausgehend von 13,95 Mrd. EUR im Jahr 2023 deutlich auf 18.86 Mrd. EUR im Jahr 2026 an. Aus Sicht des Ressorts sind die Planwerte vor allem mittelfristig zu gering. Diese Einschätzung dürfte sich auch in dem noch im Novem­ber zu veröffentlichenden Mittelfristgutachten der Alters­sicherungs­kommission widerspiegeln. Im Vergleich zum vorangegangenen BFRG 2022‑2025 steigen die Auszahlungs­obergrenzen um insgesamt 3,13 Mrd. EUR an.

In der UG 22‑Pensionsversicherung werden in der Regel Auszahlungen und Aufwendungen in gleicher Höhe veranschlagt, weil in der Planung davon ausgegangen wird, dass die Zahlun­gen an die Pensions­versicherungs­träger deren tatsächlichen Bedarf entsprechen. Im Vollzug kommt es aufgrund von Abrechnungsresten für Vorjahre, die im Ergebnishaushalt perioden­gerecht zugeordnet werden, zu Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungs­haushalt. Im Jahr 2021 lagen die Auszahlungen um 246,9 Mio. EUR über den Aufwendungen. Per Ende September 2022 lagen die Auszahlungen hingegen um 281,4 Mio. EUR unter den Aufwendungen, weil die Abrechnungsreste für das Jahr 2021 zu Minderauszahlungen im Jahr 2022 führten.

Das BMSGPK hat im BVA‑E 2023 für die UG 22‑Pensions­versicherung zwei Wirkungsziele festgelegt, deren Ziel­erreichung mit jeweils einer Kennzahl gemessen wird. Die Wirkungsziele betreffen die Anhebung des faktischen Pensions­antritts­alters (WZ 1) und die Erhöhung des Anteils der Frauen, die Anspruch auf Eigenpension erwerben (WZ 2). Die Wirkungsinformation enthält insgesamt nur zwei Maßnahmen, da die Maßnahme zum Wirkungsziel 2 ident mit einer der beiden Maßnahmen zum Wirkungsziel 1 ist. Die Wirkungs­informationen wurden weitge­hend beibehalten, die Zielwerte 2030 wurden minimal angepasst. Bei der Kennzahl 22.1.1 zur Entwicklung des durchschnittlichen Pensions­antritts­alters wird 2023 ein Anstieg auf 61 Jahre und bis 2030 ein Anstieg auf 62 Jahre angestrebt. Dieser mittelfristig angestrebte Anstieg erscheint wenig ambitioniert und wird im Wesentlichen durch das ab 2024 schrittweise steigende gesetzlichen Pensions­antritts­alter von Frauen erreicht werden können. Für die zweite Kennzahl zum Anteil der Frauen, die einen Anspruch auf Eigenpension erwerben, wird für 2023 ein Anstieg auf 73,8 % und bis 2030 ein Anstieg auf 75,5 % angestrebt.