Der Entwurf zum Bundesvoranschlag 2024 (BVA‑E 2024) sieht für die UG 22‑Pensionsversicherung im Finanzierungshaushalt Auszahlungen iHv insgesamt 16,66 Mrd. EUR vor. Im Vergleich zum BVA 2023 bedeutet dies einen Anstieg um 19,4 %, wobei der Voranschlagswert 2023 in etwa erreicht werden dürfte. Dieser starke Zuwachs ist darauf zurückzuführen, dass der Pensionsaufwand der Pensions‑versicherungsträger mit 12,9 % deutlich stärker steigt als die Einnahmen aus Pflichtbeiträgen mit 9,0 %. Die dadurch entstehende größer werdende Lücke ist aus Bundesmitteln zu finanzieren, die sich dadurch entsprechend dynamisch entwickeln. Der Pensionsaufwand steigt vor allem wegen der Pensionserhöhung um 9,7 % und der durchschnittlich höheren Antrittspensionen sowie der generell steigenden Zahl der Pensionsbezieher:innen an. Bei der Entwicklung der Pflichtbeiträge dämpft die im Jahr 2024 nur um 3,5 % steigende Höchstbeitragsgrundlage die Einnahmenentwicklung.
Ein wesentlicher Anteil des Auszahlungsanstiegs um insgesamt 2,71 Mrd. EUR betrifft die Bundesbeiträge an die Pensionsversicherungsanstalt (PVA; +1,89 Mrd. EUR) und an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS; +0,73 Mrd. EUR). Die Auszahlungen für Ausgleichszulagen steigen nur moderat um 65 Mio. EUR auf 1,26 Mrd. EUR.
Die Einzahlungen der Untergliederung, die im BVA‑E 2024 iHv 60 Mio. EUR veranschlagt werden, betreffen den Nachtschwerarbeitsbeitrag. Dieser wurde um 19 Mio. EUR niedriger veranschlagt als im BVA 2023. Allerdings wurde bei der Budgeterstellung im Vorjahr noch von einer Erhöhung des Nachtschwerarbeitsbeitrags ausgegangen, die dann aber sistiert wurde und 2023 zu entsprechend geringeren Einzahlungen führt. Auch für das Jahr 2024 soll die erforderliche Anpassung des Nachtschwerarbeitsbeitrags sistiert werden und der Beitragssatz somit unverändert 3,8 % betragen.
Im BFRG‑E 2024‑2027 steigen die Auszahlungsobergrenzen ausgehend von 16,66 Mrd. EUR im Jahr 2024 deutlich auf 20,70 Mrd. EUR im Jahr 2027 an. Im Vergleich zum vorangegangenen BFRG 2023‑2026 steigen die Auszahlungsobergrenzen in der überschneidenden Periode 2024 bis 2026 um insgesamt 2,62 Mrd. EUR an.
In der UG 22‑Pensionsversicherung werden in der Regel Auszahlungen und Aufwendungen in gleicher Höhe veranschlagt, weil in der Planung davon ausgegangen wird, dass die Zahlungen an die Pensionsversicherungsträger deren tatsächlichen Bedarf entsprechen. Im Vollzug kommt es aufgrund von Abrechnungsresten für Vorjahre, die im Ergebnishaushalt periodengerecht zugeordnet werden, zu Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt.
Das BMSGPK hat im BVA‑E 2024 für die UG 22-Pensionsversicherung zwei Wirkungsziele festgelegt, deren Zielerreichung mit jeweils einer Kennzahl gemessen wird. Die Wirkungsziele betreffen die Anhebung des faktischen Pensionsantrittsalters (WZ 1) und die Erhöhung des Anteils der Frauen, die einen Anspruch auf Eigenpension erwerben (WZ 2). Die Wirkungsinformation enthält insgesamt nur zwei Maßnahmen, da die Maßnahme zum WZ 2 ident mit einer der beiden Maßnahmen zum WZ 1 ist. Die Wirkungsinformationen wurden weitgehend beibehalten, die Zielwerte der Kennzahlen wurden für 2030 angepasst.
Für das faktische Pensionsantrittsalter wird ausgehend von 61,0 Jahren im Jahr 2022 ein leichter Anstieg auf 61,2 Jahre (2024) bzw. auf 62,5 Jahre (2030) angestrebt. Der angestrebte Anstieg ist wenig ambitioniert und größtenteils auf das ab 2024 stufenweise steigende gesetzliche Pensionsantrittsalters von Frauen zurückzuführen. Der Anteil der Frauen, die eine Eigenpension bekommen soll ausgehend von 74,2 % im Jahr 2022 auf 75,0 % im Jahr 2024 ansteigen. Im mittelfristigen Zeithorizont wird für 2030 nun ein deutlich ambitionierterer Zielzustand von 80,0 % vorgesehen, im BVA 2023 lag der Zielzustand 2030 noch bei 75,5 %.