Der Entwurf zum Bundesvoranschlag 2022 (BVA‑E 2022) sieht für die UG 23‑Pensionen – Beamtinnen und Beamte im Finanzierungshaushalt Auszahlungen iHv insgesamt 10,75 Mrd. EUR vor. Im Vergleich zum BVA 2021 bedeutet dies für 2022 einen Anstieg um 2,6 %. Bei den Aufwendungen im Ergebnishaushalt zeigt sich eine ähnliche Entwicklung.
Der Anstieg der Auszahlungen und Aufwendungen geht im Wesentlichen auf die Entwicklung der Pensionsstände und auf die Pensionsanpassung 2022 zurück. Pensionen ab 1.300 EUR monatlich werden um den Anpassungsfaktor iHv 1,8 % erhöht, geringere Pensionen um bis zu 3,0 %. Dadurch steigen die Auszahlungen um insgesamt 183 Mio. EUR an. Zu Mehrauszahlungen führt auch die jährliche Valorisierung des Pflegegelds. Die COVID‑19-Krise hat auf die Gebarung der UG 23‑Pensionen – Beamtinnen und Beamte keine unmittelbaren Auswirkungen.
Die Einzahlungen und Erträge gehen im BVA‑E 2022 gegenüber dem BVA 2021 um 2,4 % auf 2,03 Mrd. EUR zurück. Damit setzt sich der Trend der Vorjahre fort, der sich aus der rückläufigen Anzahl der aktiven BeamtInnen und dem damit einhergehenden Rückgang der Pensionsbeiträge ergibt.
In den Jahren bis 2025 steigt die Auszahlungsobergrenze im Entwurf zum Bundesfinanzrahmengesetz 2022-2025 (BFRG‑E 2022‑2025) um durchschnittlich 3,7 % pro Jahr weiter an. Diese Entwicklung ist auf den Pensionsantritt der geburtenstarken Jahrgänge Ende der 50er und Anfang der 60er Jahre („Babyboomer“) und die zu erwartenden Pensionserhöhungen zurückzuführen. Bei den Einzahlungen wird sich die rückläufige Dynamik weiter fortsetzen.
Die Unterschiede zwischen den Werten des Finanzierungs- und des Ergebnishaushaltes in der Untergliederung sind relativ gering. Im BVA‑E 2022 sind diese ausschließlich auf Wertberichtigungen iHv 0,2 Mio. EUR zurückzuführen.
Das BMF hat im BVA‑E 2022 für die UG 23‑Pensionen – Beamtinnen und Beamte insgesamt drei Wirkungsziele und vier Kennzahlen festgelegt, gegenüber dem BVA 2021 blieben diese unverändert. Die Wirkungsinformation in der UG 23 weißt aufgrund der Kompetenzverteilung zwischen dem BMF und dem BMKÖS ein Steuerungsproblem auf. Während die Zuständigkeit für die materielle Gestaltung des Beamtenpensionsrechts und damit die inhaltliche Steuerungskompetenz beim BMKÖS liegt, ist die Untergliederung selbst beim BMF angesiedelt, das für die Abwicklung der Pensions- und Pflegegeldzahlungen an die BeamtInnen zuständig ist. Die Indikatoren in der UG 23‑Pensionen – Beamtinnen und Beamte stellen daher stark auf die korrekte formale Veranschlagung und Auszahlung der Beamtenpensionen ab. Die COVID‑19-Pandemie hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Wirkungsinformation der UG 23.