Der Entwurf zum Bundesvoranschlag 2022 (BVA‑E 2022) sieht für die UG 25‑Familie und Jugend im Finanzierungshaushalt Auszahlungen iHv insgesamt 7,69 Mrd. EUR vor. Im Vergleich zum BVA 2021 bedeutet dies einen Anstieg um 52,0 Mio. EUR bzw. 0,7 %. Bei den Aufwendungen im Ergebnishaushalt zeigt sich eine ähnliche Entwicklung, aufgrund der nur im Finanzierungshaushalt erfassten Unterhaltsvorschüsse sind sie jedoch etwas geringer.
Im Vergleich zum BVA 2021 steigen die Auszahlungen aus der UG 25‑Familie und Jugend im BVA‑E 2022 mit 52,0 Mio. EUR nur sehr leicht. Hinter dieser geringen Veränderung stehen jedoch mehrere gegenläufige Effekte. Die Steigerung der Auszahlungen ist hauptsächlich auf den budgetierten Überschuss beim FLAF mit 281,8 Mio. EUR zurückzuführen, der an den Reservefonds für Familienbeihilfen überwiesen wird. Dem gegenüber steht der Rückgang bei den Pensionsbeiträgen für Kindererziehungszeiten iHv 174,6 Mio. EUR, die im Jahr 2021 aufgrund der Erfassung einer Aufrollung vergangener Jahre außergewöhnlich hoch ausfielen. Weiters fallen Auszahlungen für Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID‑19-Pandemie weg, die im BVA 2021 noch mit 100,0 Mio. EUR budgetiert waren.
Die budgetierten Einzahlungen steigen im BVA‑E 2022 gegenüber dem BVA 2021 um 801,6 Mio. EUR. Dies ist einerseits auf die durch die positive Konjunktur‑ und Arbeitsmarktentwicklung stark steigenden Dienstgeberbeiträge zum FLAF (+337,2 Mio. EUR) sowie die Abgabenanteile (+177,7 Mio. EUR) auf zurückzuführen. Andererseits fließt der budgetierte Überschuss des FLAF (+281,8 Mio. EUR) aufgrund der Verrechnungssystematik zwischen FLAF und dem Reservefonds auch in die Einzahlungen der UG 25‑Familie und Jugend ein und erhöht diese um den Überschussbetrag.
In der UG 25‑Familie und Jugend wurden in den Jahren 2020 und 2021 einige Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID‑19-Pandemie verrechnet, so z. B. der Kinderbonus im Rahmen der Familienbeihilfe, der Corona-Familienhärtefonds oder der Familienkrisenfonds. Ab dem Jahr 2022 sind keine weiteren Auszahlungen für Hilfsmaßnahmen mehr budgetiert.
In den Jahren bis 2025 steigt die Auszahlungsobergrenze im Entwurf zum Bundesfinanzrahmengesetz 2022‑2025 (BFRG‑E 2022‑2025) auf 8,50 Mrd. EUR. Der Anteil an den Gesamtauszahlungen des Bundes erhöht sich dadurch von 7,8 % im Jahr 2022 auf 8,7 % im Jahr 2025. Gleichzeitig sollen die Einzahlungen gemäß Budgetunterlagen auf 9,44 Mrd. EUR anwachsen, was zu einem wesentlichen Teil auf die Verrechnungssystematik der budgetierten Überschüsse des FLAF zurückzuführen ist.
Die Unterschiede zwischen den Auszahlungen und Aufwendungen des Finanzierungs- und des Ergebnishaushaltes in der Untergliederung betragen rd. 95 Mio. EUR. Dies ist insbesondere auf Auszahlungen für Darlehen (Unterhaltsvorschüsse), die nur im Finanzierungshaushalt aufscheinen, und auf nur im Ergebnishaushalt erfasste Abschreibungen und Wertberichtigungen von offenen Forderungen (Unterhaltsvorschüsse, Einnahmen des FLAF) zurückzuführen. Die Unterschiede zwischen den Einzahlungen und Erträgen des Finanzierungs- und des Ergebnishaushaltes betragen 371,7 Mio. EUR. Dies begründet sich zum einen durch Einzahlungen für Darlehen (Unterhaltsvorschüsse) iHv 90 Mio. EUR, die nur im Finanzierungshaushalt aufscheinen. Zum anderen wird der budgetierte FLAF-Überschuss iHv 281,8 Mio. EUR im Finanzierungshaushalt sowohl als Auszahlung als auch als Einzahlung aus dem Reservefonds erfasst. Im Ergebnishaushalt ist aufgrund der Verrechnungssystematik zwischen FLAF und Reservefonds für Familienbeihilfen nur ein Transferaufwand jedoch kein Ertrag budgetiert, weil der Überschuss die Forderungen der UG 25 gegenüber dem Reservefonds reduziert.
Für das Jahr 2022 sind im Personalplan 109 Planstellen vorgesehen. Gegenüber dem letztjährigen Budgetentwurf (297) fielen die Planstellen für die UG 20‑Arbeit aufgrund der Übertragung der UG 25‑Familie und Jugend aus dem Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend (BMAFJ) in das Bundeskanzleramt (BKA) wieder weg. Bis 2025 bleibt die Anzahl der Planstellen gleich.
Das BKA hat im BVA‑E 2022 für die UG 25‑Familie und Jugend insgesamt vier Wirkungsziele festgelegt, gegenüber dem BVA 2021 wurden dabei zwei Wirkungsziele geringfügig umformuliert. Die Kennzahl zur Väterbeteiligung am Kinderbetreuungsgeldbezug (alle Varianten) wurde durch die Kennzahl "Väter, die Familienzeitbonus oder Kinderbetreuungsgeld beziehen" ersetzt. Gemäß dem Bericht zur Wirkungsorientierung 2020 wurden mehrere Ziele nicht zur Gänze erreicht oder konnten nicht abschließend beurteilt werden. Dies war überwiegend COVID‑19-bedingt, weil z. B. der FLAF geringere Erlöse aus Dienstgeberbeiträgen erzielte, der Anteil der unter 3‑jährigen Kinder in Kinderbetreuungseinrichtungen zurückging oder sich die Projektabrechnungen für vom Bundeskanzleramt geförderte Projekte verzögerten. Auch die angestrebte Gesamtfertilitätsrate konnte nicht erreicht werden. Bei mehreren Indikatoren wurden die Zielzustände für 2021 bzw. 2022 angepasst, wobei sie sich am Vorkrisenniveau orientieren oder etwas ambitionierter festgelegt wurden.