Der Entwurf zum Bundesvoranschlag 2024 (BVA‑E 2024) sieht für die UG 44‑Finanzausgleich im Finanzierungshaushalt Auszahlungen iHv insgesamt 3,69 Mrd. EUR vor. Im Vergleich zum BVA 2023 bedeutet dies einen Anstieg um 1,69 Mrd. EUR bzw. 84,4 %. Dies entspricht auch der Entwicklung im Ergebnishaushalt.
Der Anstieg der Auszahlungen um 1.690,8 Mio. EUR resultiert zu wesentlichen Teilen aus der Abbildung der Grundsatzeinigung zum Finanzausgleich in der Budgetierung der UG 44‑Finanzausgleich. Insbesondere ist der neu geschaffene Zukunftsfonds mit 1.100 Mio. EUR und die Erhöhung der Finanzzuweisung gemäß § 24 Finanzausgleichsgesetz (FAG) mit 300 Mio. EUR veranschlagt. Auch der Anstieg der Finanzzuweisung in Nahverkehrsangelegenheiten um 34,7 Mio. EUR steht überwiegend im Zusammenhang mit der Grundsatzeinigung. Weitere Auszahlungssteigerungen betreffen v. a. das Kommunalinvestitionsgesetz (KIG) 2023 (+200 Mio. EUR) und die Katastrophenfondszahlungen (+46,5 Mio. EUR).
Die Einzahlungen, die aus Abgabenanteilen für die Dotierung des Katastrophenfonds und dem Umsatzsteueranteil für die Zuschüsse für Krankenanstalten an die Länder bestehen, steigen im BVA‑E 2024 gegenüber dem BVA 2023 um 62,9 Mio. EUR bzw. 7,6 % an. Dies ist auf das höher erwartete Abgabenaufkommen v. a. bei der Umsatzsteuer sowie bei der Lohn- und Einkommensteuer zurückzuführen, während der erwartete Rückgang beim Körperschaftsteueraufkommen die Entwicklung dämpft.
Im BFRG‑E 2024-2027 werden die Auszahlungsobergrenzen aufgrund der Grundsatzeinigung im gesamten Planungszeitraum gegenüber dem bestehenden Finanzrahmen deutlich angehoben. Ab 2025 wirkt sich v. a. das Auslaufen des KIG 2023 dämpfend auf die Auszahlungsentwicklung aus, während die Valorisierung des Zukunftsfonds und die vom Abgabenaufkommen abhängigen Auszahlungspositionen auszahlungssteigernd wirken.
Das BMF hat im BVA‑E 2024 für die UG 44‑Finanzausgleich zwei Wirkungsziele festgelegt, die beide gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben sind. Das ehemalige dritte Wirkungsziel (Sicherstellung der Daseinsvorsorge in den Gemeinden) ist gegenüber dem BVA 2023 entfallen. Dieses Wirkungsziel bezog sich insbesondere auf das KIG 2020, das neue KIG 2023 ist damit in der Wirkungsorientierung auf Untergliederungsebene nicht mehr dargestellt, obwohl es sich um ein wesentliches Programm für die Gemeinden handelt. Auch das GB 44.02‑"Katastrophenfonds" ist in den Wirkungszielen und den dazugehörigen Kennzahlen bislang kaum abgebildet. Bei den Kennzahlen wurden Adaptierungen der Datenquelle, der Ist- und der Zielzustände vorgenommen.