Der Entwurf zum Bundesvoranschlag 2024 (BVA‑E 2024) sieht für die UG 45‑Bundesvermögen im Finanzierungshaushalt Auszahlungen iHv insgesamt 2.635,1 Mio. EUR vor. Im Vergleich zum BVA 2023 bedeutet dies für 2024 eine starke Reduktion um rd. 52 %. Der Rückgang bei den Auszahlungen im BVA‑E 2024 resultiert vor allem aus der geringeren Veranschlagung des Stromkostenzuschusses (‑2.160,1 Mio. EUR) sowie der Auszahlungen für die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG; ‑495,0 Mio. EUR). Weiters entfällt die Aufstockung beim Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM; ‑146,0 Mio. EUR), die Haftungen gemäß Ausfuhrförderungsgesetz (AusfFG) gehen ebenfalls zurück (‑59,7 Mio. EUR). Das BFG‑E 2024 sieht für die UG 45 eine Überschreitungsermächtigung für den Stromkostenzuschuss iHv 500 Mio. EUR vor, die zu einem Auszahlungsanstieg im Budgetvollzug führen könnte.
Die veranschlagten Einzahlungen sinken im Vergleich zum BVA 2023 um 130,3 Mio. EUR bzw. 6,7 % auf 1.806,5 Mio. EUR. Die Reduktion resultiert vor allem aus geringeren Einzahlungen aus Haftungen gemäß AusfFG (‑59,7 Mio. EUR), niedriger veranschlagten Dividenden (‑33,1 Mio. EUR) sowie dem Entfall der GIS‑Gebühren (‑55,9 Mio. EUR) aufgrund der Änderung des Finanzierungsmodells des österreichischen Rundfunks. Mehreinzahlungen sind auf die Verzinsung des Darlehens an Griechenland zurückzuführen (+32,2 Mio. EUR).
Im Vergleich zum vorangegangenen BFRG 2023‑2026 steigen die Auszahlungsobergrenzen im BFRG‑E 2024‑2027 insbesondere im Jahr 2024 um 530,9 Mio. EUR. Neben den budgetierten Auszahlungen ist im Finanzrahmen auch die Überschreitungsermächtigung für den Stromkostenzuschuss iHv 0,5 Mrd. EUR enthalten. Ab 2025 sinken die Auszahlungsobergrenzen massiv, da keine Ermächtigungen berücksichtigt sind und insbesondere die Auszahlungen für den Stromkostenzuschuss und die COFAG auslaufen sollen. Dies führt zu Obergrenzen iHv 1,29 Mrd. EUR für 2025, iHv 0,92 Mrd. EUR für 2026 und iHv 0,89 Mrd. EUR für 2027. In den Obergrenzen wurden weitere Anpassungen vorgenommen, insbesondere bei den Haftungen sowie bei Transfers an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR), die wegen der Reform der Finanzierung des österreichischen Rundfunks entfallen.
Das BMF hat im BVA‑E 2024 für die UG 45‑Bundesvermögen insgesamt vier Wirkungsziele festgelegt. Gegenüber dem BVA 2023 wurden die Wirkungsziele und Indikatoren inhaltlich beibehalten. Bei drei Indikatoren wurden jedoch die Zielzustände für 2024 an aktuelle Entwicklungen angepasst. Die Wirkungsorientierung der UG 45 hat mit der Kennzahl 45.1.3‑"Durchschnittliche Verschuldung in der Euro-Zone" einen Bezug zum SDG 17 – Partnerschaften zur Erreichung der Ziele. Das Wirkungsziel (WZ) 3 betrifft mit der Kennzahl 45.3.2‑"Frauenanteil von BMF‑Vertreterinnen in den Aufsichtsgremien von Unternehmen" auch das SDG 5 – Geschlechtergleichheit.
Das Wirkungsziel zur Sicherung der Stabilität der Euro-Zone (WZ 1) sowie jenes zur Sicherung der Werterhaltung bzw. Wertsteigerung der Beteiligungen unter Berücksichtigung von Gleichstellungsaspekten (WZ 3) wurden im Bericht zur Wirkungsorientierung 2022 als zur Gänze erreicht eingestuft. Die Verringerung des unternehmerischen und finanziellen Risikos bei Exportgeschäften und bei Investitionen (WZ 2) wurde überplanmäßig erreicht. WZ 4 zur Erhaltung und graduellen Verbesserung der hohen Qualität der Leistungen und der Effizienz der Internationalen Finanzinstitutionen (IFIs) und der Qualität der Öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit (ODA) wurde hingegen nur überwiegend erreicht.