Budgetdienst - Untergliederungsanalysen - Budgetentwurf 15.11.2023

UG 45-Bundesvermögen Budget 2024

Überblick

Die Untergliederungs­analyse des Budget­dienstes zur UG 45‑Bundes­vermögen vermittelt einen Überblick über die wesentlichen Entwicklungen der Budget-untergliederung. Dazu werden die Informationen aus dem Entwurf zum Bundes­finanz­gesetz 2024 (BFG‑E 2024) sowie dem Entwurf zum Bundes­finanz­rahmen­gesetz 2024‑2027 (BFRG‑E 2024‑2027) heran­gezogen und um Daten aus anderen relevanten Dokumenten (z. B. Strategie­bericht, Budget­bericht, Bericht zur Wirkungs­orientierung, Beteiligungs­bericht, Strategie­berichte des Politik­feldes) ergänzt.

Die vollständige Analyse zum Download:

BD - UG 45-Bundesvermögen Budget 2024 / PDF, 1 MB

Kurzfassung

Der Entwurf zum Bundes­voranschlag 2024 (BVA‑E 2024) sieht für die UG 45‑Bundes­vermögen im Finanzierungs­haushalt Auszahlungen iHv insgesamt 2.635,1 Mio. EUR vor. Im Vergleich zum BVA 2023 bedeutet dies für 2024 eine starke Reduktion um rd. 52 %. Der Rück­gang bei den Auszahlungen im BVA‑E 2024 resultiert vor allem aus der geringeren Veranschlagung des Strom­kosten­zuschusses (‑2.160,1 Mio. EUR) sowie der Aus­zahlungen für die COVID‑19 Finanzierungs­agentur des Bundes GmbH (COFAG; ‑495,0 Mio. EUR). Weiters entfällt die Aufstockung beim Europäischen Stabili­tätsmechanismus (ESM; ‑146,0 Mio. EUR), die Haftungen gemäß Ausfuhr­förderungs­gesetz (AusfFG) gehen ebenfalls zurück (‑59,7 Mio. EUR). Das BFG‑E 2024 sieht für die UG 45 eine Überschreitungs­ermächtigung für den Strom­kosten­zuschuss iHv 500 Mio. EUR vor, die zu einem Auszahlungs­anstieg im Budget­vollzug führen könnte.

Die veranschlagten Einzahlungen sinken im Vergleich zum BVA 2023 um 130,3 Mio. EUR bzw. 6,7 % auf 1.806,5 Mio. EUR. Die Reduktion resultiert vor allem aus geringeren Ein­zahlungen aus Haftungen gemäß AusfFG (‑59,7 Mio. EUR), niedriger veranschlagten Dividenden (‑33,1 Mio. EUR) sowie dem Entfall der GIS‑Gebühren (‑55,9 Mio. EUR) aufgrund der Änderung des Finanzierungs­modells des österreichischen Rund­funks. Mehr­einzahlungen sind auf die Verzinsung des Darlehens an Griechenland zurückzuführen (+32,2 Mio. EUR).

Im Vergleich zum voran­gegangenen BFRG 2023‑2026 steigen die Auszahlungs­ober­grenzen im BFRG‑E 2024‑2027 insbesondere im Jahr 2024 um 530,9 Mio. EUR. Neben den budgetierten Auszahlungen ist im Finanz­rahmen auch die Überschreitungs­ermächtigung für den Strom­kosten­zuschuss iHv 0,5 Mrd. EUR enthalten. Ab 2025 sinken die Auszahlungs­ober­grenzen massiv, da keine Ermächtigungen berücksichtigt sind und insbesondere die Auszahlungen für den Stromkostenzuschuss und die COFAG auslaufen sollen. Dies führt zu Ober­grenzen iHv 1,29 Mrd. EUR für 2025, iHv 0,92 Mrd. EUR für 2026 und iHv 0,89 Mrd. EUR für 2027. In den Ober­grenzen wurden weitere Anpassungen vorgenommen, insbesondere bei den Haftungen sowie bei Transfers an die Rund­funk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR), die wegen der Reform der Finanzierung des österreichischen Rundfunks entfallen.

Das BMF hat im BVA‑E 2024 für die UG 45‑Bundes­vermögen insgesamt vier Wirkungs­ziele festgelegt. Gegen­über dem BVA 2023 wurden die Wirkungs­ziele und Indikatoren inhaltlich beibehalten. Bei drei Indikatoren wurden jedoch die Zielzustände für 2024 an aktuelle Entwicklungen angepasst. Die Wirkungs­orientierung der UG 45 hat mit der Kennzahl 45.1.3‑"Durchschnittliche Verschuldung in der Euro-Zone" einen Bezug zum SDG 17 – Partnerschaften zur Erreichung der Ziele. Das Wirkungsziel (WZ) 3 betrifft mit der Kennzahl 45.3.2‑"Frauenanteil von BMF‑Vertreterinnen in den Aufsichts­gremien von Unternehmen" auch das SDG 5 – Geschlechtergleichheit.

Das Wirkungsziel zur Sicherung der Stabilität der Euro-Zone (WZ 1) sowie jenes zur Sicherung der Wert­erhaltung bzw. Wert­steigerung der Beteiligungen unter Berücksichtigung von Gleichstellungs­aspekten (WZ 3) wurden im Bericht zur Wirkungs­orientierung 2022 als zur Gänze erreicht eingestuft. Die Verringerung des unter­nehmerischen und finanziellen Risikos bei Export­geschäften und bei Investitionen (WZ 2) wurde überplanmäßig erreicht. WZ 4 zur Erhaltung und graduellen Verbesserung der hohen Qualität der Leistungen und der Effizienz der Internationalen Finanz­institutionen (IFIs) und der Qualität der Öffentlichen Entwicklungs­zusammenarbeit (ODA) wurde hingegen nur überwiegend erreicht.