Budgetdienst - Europäisches Semester 08.05.2021

Übereinkommen zur Änderung des ESM-Vertrages

Überblick

Mit zwei Über­einkommen soll eine Reform des Europäischen Stabilitäts­mechanismus (ESM) umgesetzt werden. Der ESM soll die gemeinsame Letzt­sicherung bei der Abwicklung von Banken in der Europäischen Banken­union über­nehmen, falls die Mittel des Einheitlichen Abwicklungs­fonds nicht ausreichen. Außerdem sollen alle Euro‑Länder ab dem Jahr 2022 Umschuldungs­klauseln mit einstufiger Aggregation in ihre Staats­anleihen aufnehmen und die Bedingungen für die Gewährung vorsorglicher Finanz­hilfen durch den ESM werden präzisiert. Diese Über­einkommen haben gesetzes­ändernden bzw. gesetzes­ergänzenden Inhalt und bedürfen daher der Genehmigung des National­rates.

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Kurzfassung

Mit zwei Über­einkommen soll eine Reform des Europäischen Stabilitäts­mechanismus (ESM) umgesetzt werden. 2013 verständigten sich die Finanz­minister:innen der Euro-Gruppe und des ECOFIN-Rates, dass für den Einheitlichen Abwicklungs­mechanismus, der eine geordnete Abwicklung von Banken gewähr­leisten soll, bis Ende 2023 eine gemeinsame Letzt­sicherung ("Common Backstop") entwickelt werden soll. Diese soll der Einheitlichen Abwicklungs­behörde (Single Resolution Board) in jenen Fällen Finanzierungen zur Verfügung stellen, in denen der Einheitliche Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund – SRF) nicht über ausreichende Mittel verfügt. Im Juni 2018 vereinbarten die Staats- und Regierungs­chefs des Euro-Währungsgebiets, dass diese gemeinsame Letzt­sicherung über den ESM bereit­gestellt und dieser durch eine Reform gestärkt werden soll. Für die Umsetzung des Vorhabens ist neben einer Änderung des ESM‑Vertrages auch eine Änderung des Über­einkommens über die Über­tragung von Beiträgen auf den SRF und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge erforderlich, damit eine Letzt­sicherung durch den ESM bereits vor Ende des Jahres 2023 ermöglicht wird. Ziel ist es, dass die beiden Änderungs­über­einkommen mit 1. Jänner 2022 in Kraft treten.

Der ESM soll in Zukunft auf freiwilliger Basis und auf Antrag eines Mitglied­staates als Mittler und Berater zwischen dem betroffenen Euro‑Land und dessen Gläubiger auftreten können. Außerdem sollen alle Euro‑Länder ab dem Jahr 2022 Umschuldungs­klauseln mit einstufiger Aggregation ("Single‑Limb Collective Action Clauses") in ihre Staats­anleihen aufnehmen.

Bei den Bedingungen für die Gewährung vorsorglicher Finanz­hilfen durch den ESM soll es zu einer näheren Präzisierung kommen. Diese stehen Euro‑Ländern mit grundsätzlich stabilen Finanzen zur Verfügung, wenn sie einem negativen wirtschaftlichen Schock ausgesetzt sind, der sich ihrer Kontrolle entzieht.