Budgetdienst - Analysen zu Gesetzen 10.01.2022

Verlängerung des Finanzausgleichs bis 2023

Analyse des Budgetdienstes

Überblick

Mit Ablauf des Jahres 2021 endete die laufende Finanz­ausgleichs­periode. Pandemie­bedingt sind die Finanz­ausgleichs­partner übereingekommen, den bestehenden Finanz­ausgleich um weitere zwei Jahre weitest­gehend unver­ändert zu ver­längern. Das Finanz­ausgleichs­gesetz 2017 soll daher bis 2023 verlängert und mehrere damit zusammen­hängende Materien­gesetze angepasst werden. Diese betreffen insbesondere den Zusage­rahmen für Förder­ungen im Rah­men der Siedlungs­wasser­wirtschaft, die Dotierung des Pflege­fonds, die Ver­längerung der Ziel­steuerung‑Gesundheit und die Förderung von Bildungs­maß­nahmen im Bereich Basis­bildung sowie zum Nachholen des Pflicht­schul­abschlusses (Erwachsenen­bildung).

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Kurzfassung

Mit Ablauf des Jahres 2021 endete die laufende Finanzausgleichsperiode. Die Finanzaus­gleichs­partner sind überein­gekommen, den bestehenden Finanz­ausgleich um weitere zwei Jahre weitest­gehend unverän­dert zu verlängern, um die vorhan­denen personellen Ressourcen vordringlich zur Be­kämpfung der Corona-Pande­mie einzusetzen. Die Bundes­regierung hat daher im Dezember 2021 eine Regierungsvorlage zur Ver­längerung des Finanz­ausgleichs­gesetzes 2017 (FAG 2017) bis 2023 sowie zur entsprech­enden An­passung mehrerer damit zusammen­hängender Materien­gesetze einge­bracht. Dies betrifft insbesondere den Zusage­rahmen für Förderungen im Rahmen der Siedlungs­wasser­wirtschaft für 2022 und 2023, die Dotierung des Pflege­fonds für die Jahre 2022 und 2023 sowie die Verlän­gerung des Gesund­heits-Ziel­steuerungs­gesetzes und drei damit im Zusammen­hang stehende Vereinbarungen gemäß Art.  15a B‑VG über die Organi­sation und Finan­zierung des Gesund­heits­wesens, die Ziel­steuerung-Gesund­heit und die Förderung von Bildungs­maß­nahmen im Bereich Basis­bildung sowie zum Nach­holen des Pflicht­schul­abschlusses (Erwachsenen­bildung). Über eine neue Verein­barung gemäß Art. 15a B‑VG zur Elementar­päda­gogik sowie über eine Novel­lierung des Bildungs­investitions­gesetzes werden derzeit Gespräche geführt, die im Früh­jahr 2022 abge­schlossen werden sollen. Diese Vorhaben sind deshalb auch nicht Teil der vorliegenden Verlängerung der Finanzausgleichs­regelungen.

Mit der Verlängerung des FAG 2017 wird die materiell-rechtliche Grundlage für die Verteilung der Ertragsanteile von Ländern und Gemein­den (UG 16‑Öffentliche Abgaben als Ab‑Über­weisungen) sowie der Transfers an Länder und Gemein­den geschaffen. Daneben kommt den zahlreichen Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG insbesondere bei der Koordinierung in Quer­schnitts­materien eine wesentliche Bedeutung zu.

Die finanziellen Auswirkungen der Verlängerung des Finanzausgleichs bis 2023 sind in die aktuelle Budget­planung bereits weit­gehend einge­flossen. Im Jahr 2022 werden laut BVA 2022 insgesamt 29,7 Mrd. EUR an Ertrags­anteilen für Länder und Gemein­den erwartet, davon erhalten die Länder 17,6 Mrd. EUR und die Gemein­den 12,1 Mrd. EUR. Gegen­über 2021 steigen die Ertrags­anteile für Länder und Gemein­den 2022 um 4,4 Mrd. EUR deutlich an. Trans­fer­zahlungen an die Länder wurden mit insge­samt 12,2 Mrd. EUR bud­getiert, wobei mehr als die Hälfte für aktive und pensionierte Landes­lehrer:innen vorgesehen sind. Die Gemein­den erhalten 0,6 Mrd. EUR an Trans­fer­zahlungen. Auch die Transfers an die Länder und Gemein­den steigen bei fast allen Kate­gorien. Im BVA 2022 ist ein neuer ein­maliger Zweck­zuschuss an die Länder iHv 500 Mio. EUR veranschlagt, für den es noch einer materiell-rechtlichen Grundlage bedarf.

Die Förderung von Projekten der Siedlungswasserwirtschaft (für die Jahre 2022 und 2023 wird weiterhin ein Zusage­rahmen von jeweils 80,0 Mio. EUR vorgesehen) führt laut Wirkungs­orientierter Folgen­abschätzung (WFA) im Jahr 2022 zu Mehr­auszahlungen iHv 5,5 Mio. EUR, die im BVA 2022 noch nicht berück­sichtigt sind. Ebenso sind die für 2023 bis 2025 vor­gesehenen Aus­zahlungen nicht in den Auszahlungs­ober­grenzen des BFRG 2022-2025 inkludiert. Die Mittel für die Dotierung des Pflege­fonds werden gegen­über den Vor­jahren entsprechend angepasst. In der Novelle sind 436,0 Mio. EUR für 2022 sowie 455,6 Mio. EUR für 2023 vorgesehen, die bereits im BVA 2022 bzw. im BFRG 2022-2025 budgetiert sind. Die Länder werden pandemie­bedingt durch höhere Abgangs­deckungen für die Kranken­anstalten belastet. Der Bund unterstützt die Länder in Form von Finanz­zuwei­sungen für die Abgänge im Jahr 2020 und 2021 iHv insgesamt 750,0 Mio. EUR, die im Jahr 2022 ausbezahlt werden. Laut WFA soll die Bedeckung aus dem COVID‑19-Krisen­bewältigungs­fonds erfolgen.

Gemäß dem vorliegenden Entwurf zur Änderung der Art. 15a B‑VG-Vereinbarung zur Zielsteuerung-Gesundheit soll die Ausgaben­obergrenze der öffent­lichen Gesundheits­ausgaben ohne Lang­zeit­pflege auch für die Jahre 2022 und 2023 jährlich weiterhin nur um 3,2 % ansteigen. Der letzte Monitoring­bericht konnte jedoch die Auswir­kungen der COVID‑19-Pandemie noch nicht umfassend bewerten.

Mit dem Gesetzesentwurf wurde eine umfassende WFA, getrennt nach Materiengesetzen, vorgelegt. Dabei wurden die finanziellen Aus­wirkungen und die für das jeweilige Materien­gesetz relevanten sonstigen Wirkungs­dimensionen abge­schätzt sowie Ziele und Maß­nahmen definiert. Insgesamt tragen die Aus­führungen zu einem besseren Verständ­nis der Gesetzes­materie und ihrer Aus­wirkungen bei. Die Nach­voll­zieh­barkeit der Fest­legung der Transfer­höhe (insbesondere bei den Kranken­anstalten) ist nur teilweise gegeben. Die definierten Indi­katoren und die ange­führten Maß­nahmen sind zur Beurteilung der Ziel­erreichung nur bedingt geeignet, weil sie sich zumeist auf die Beschluss­fassung der Gesetze oder die Zurver­fügung­stellung von finanziellen Mitteln beziehen.

Für die nunmehr im Jahr 2023 anstehenden Verhandlungen über den Finanzausgleich ab dem Jahr 2024 wären alle finanz­ausgleichs­rechtlichen Rege­lungen als Gesamt­paket zu evaluieren und zu beraten. Dabei sollten Effizienz­verluste und Steuerungs­probleme bei gebiets­körperschafts­übergreif­enden Aufgaben­bereichen durch Er­höhung der Trans­parenz, Stär­kung der Konnexität (Zusammen­führung der Aufgaben-, Einnahmen- und Ausgaben­verant­wortung) sowie durch eine stärkere Aufgaben- und Transfer­entflechtung adressiert werden. Auch die im Rah­men des Paktums zum FAG 2017 verein­barten Spending Reviews (z. B. zur Siedlungs­wasser­wirtschaft oder zur Schul­gesundheit) sollten veröffent­licht und berücksichtigt werden.