Mit Ablauf des Jahres 2021 endete die laufende Finanzausgleichsperiode. Die Finanzausgleichspartner sind übereingekommen, den bestehenden Finanzausgleich um weitere zwei Jahre weitestgehend unverändert zu verlängern, um die vorhandenen personellen Ressourcen vordringlich zur Bekämpfung der Corona-Pandemie einzusetzen. Die Bundesregierung hat daher im Dezember 2021 eine Regierungsvorlage zur Verlängerung des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017) bis 2023 sowie zur entsprechenden Anpassung mehrerer damit zusammenhängender Materiengesetze eingebracht. Dies betrifft insbesondere den Zusagerahmen für Förderungen im Rahmen der Siedlungswasserwirtschaft für 2022 und 2023, die Dotierung des Pflegefonds für die Jahre 2022 und 2023 sowie die Verlängerung des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes und drei damit im Zusammenhang stehende Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, die Zielsteuerung-Gesundheit und die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses (Erwachsenenbildung). Über eine neue Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zur Elementarpädagogik sowie über eine Novellierung des Bildungsinvestitionsgesetzes werden derzeit Gespräche geführt, die im Frühjahr 2022 abgeschlossen werden sollen. Diese Vorhaben sind deshalb auch nicht Teil der vorliegenden Verlängerung der Finanzausgleichsregelungen.
Mit der Verlängerung des FAG 2017 wird die materiell-rechtliche Grundlage für die Verteilung der Ertragsanteile von Ländern und Gemeinden (UG 16‑Öffentliche Abgaben als Ab‑Überweisungen) sowie der Transfers an Länder und Gemeinden geschaffen. Daneben kommt den zahlreichen Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG insbesondere bei der Koordinierung in Querschnittsmaterien eine wesentliche Bedeutung zu.
Die finanziellen Auswirkungen der Verlängerung des Finanzausgleichs bis 2023 sind in die aktuelle Budgetplanung bereits weitgehend eingeflossen. Im Jahr 2022 werden laut BVA 2022 insgesamt 29,7 Mrd. EUR an Ertragsanteilen für Länder und Gemeinden erwartet, davon erhalten die Länder 17,6 Mrd. EUR und die Gemeinden 12,1 Mrd. EUR. Gegenüber 2021 steigen die Ertragsanteile für Länder und Gemeinden 2022 um 4,4 Mrd. EUR deutlich an. Transferzahlungen an die Länder wurden mit insgesamt 12,2 Mrd. EUR budgetiert, wobei mehr als die Hälfte für aktive und pensionierte Landeslehrer:innen vorgesehen sind. Die Gemeinden erhalten 0,6 Mrd. EUR an Transferzahlungen. Auch die Transfers an die Länder und Gemeinden steigen bei fast allen Kategorien. Im BVA 2022 ist ein neuer einmaliger Zweckzuschuss an die Länder iHv 500 Mio. EUR veranschlagt, für den es noch einer materiell-rechtlichen Grundlage bedarf.
Die Förderung von Projekten der Siedlungswasserwirtschaft (für die Jahre 2022 und 2023 wird weiterhin ein Zusagerahmen von jeweils 80,0 Mio. EUR vorgesehen) führt laut Wirkungsorientierter Folgenabschätzung (WFA) im Jahr 2022 zu Mehrauszahlungen iHv 5,5 Mio. EUR, die im BVA 2022 noch nicht berücksichtigt sind. Ebenso sind die für 2023 bis 2025 vorgesehenen Auszahlungen nicht in den Auszahlungsobergrenzen des BFRG 2022-2025 inkludiert. Die Mittel für die Dotierung des Pflegefonds werden gegenüber den Vorjahren entsprechend angepasst. In der Novelle sind 436,0 Mio. EUR für 2022 sowie 455,6 Mio. EUR für 2023 vorgesehen, die bereits im BVA 2022 bzw. im BFRG 2022-2025 budgetiert sind. Die Länder werden pandemiebedingt durch höhere Abgangsdeckungen für die Krankenanstalten belastet. Der Bund unterstützt die Länder in Form von Finanzzuweisungen für die Abgänge im Jahr 2020 und 2021 iHv insgesamt 750,0 Mio. EUR, die im Jahr 2022 ausbezahlt werden. Laut WFA soll die Bedeckung aus dem COVID‑19-Krisenbewältigungsfonds erfolgen.
Gemäß dem vorliegenden Entwurf zur Änderung der Art. 15a B‑VG-Vereinbarung zur Zielsteuerung-Gesundheit soll die Ausgabenobergrenze der öffentlichen Gesundheitsausgaben ohne Langzeitpflege auch für die Jahre 2022 und 2023 jährlich weiterhin nur um 3,2 % ansteigen. Der letzte Monitoringbericht konnte jedoch die Auswirkungen der COVID‑19-Pandemie noch nicht umfassend bewerten.
Mit dem Gesetzesentwurf wurde eine umfassende WFA, getrennt nach Materiengesetzen, vorgelegt. Dabei wurden die finanziellen Auswirkungen und die für das jeweilige Materiengesetz relevanten sonstigen Wirkungsdimensionen abgeschätzt sowie Ziele und Maßnahmen definiert. Insgesamt tragen die Ausführungen zu einem besseren Verständnis der Gesetzesmaterie und ihrer Auswirkungen bei. Die Nachvollziehbarkeit der Festlegung der Transferhöhe (insbesondere bei den Krankenanstalten) ist nur teilweise gegeben. Die definierten Indikatoren und die angeführten Maßnahmen sind zur Beurteilung der Zielerreichung nur bedingt geeignet, weil sie sich zumeist auf die Beschlussfassung der Gesetze oder die Zurverfügungstellung von finanziellen Mitteln beziehen.
Für die nunmehr im Jahr 2023 anstehenden Verhandlungen über den Finanzausgleich ab dem Jahr 2024 wären alle finanzausgleichsrechtlichen Regelungen als Gesamtpaket zu evaluieren und zu beraten. Dabei sollten Effizienzverluste und Steuerungsprobleme bei gebietskörperschaftsübergreifenden Aufgabenbereichen durch Erhöhung der Transparenz, Stärkung der Konnexität (Zusammenführung der Aufgaben-, Einnahmen- und Ausgabenverantwortung) sowie durch eine stärkere Aufgaben- und Transferentflechtung adressiert werden. Auch die im Rahmen des Paktums zum FAG 2017 vereinbarten Spending Reviews (z. B. zur Siedlungswasserwirtschaft oder zur Schulgesundheit) sollten veröffentlicht und berücksichtigt werden.