Budgetdienst - Anfragebeantwortungen 18.09.2019

Verteilungswirkungen der Anträge zum StRefG 2020 und PAG 2020

Anfragebeantwortung des Budgetdienstes

Überblick

Der Abgeordnete Bruno Rossmann (JETZT) ersuchte den Budget­dienst um eine Kurz­studie zu den Verteilungs­wirkungen, die sich aus der Entlastung niedriger Einkommen aufgrund des Initiativ­antrags zum Steuer­reform­gesetz 2020 (984/A) und des § 27-Antrags zum Pensions­anpassungs­gesetz 2020, ergeben. In der Analyse wurde der Effekt der geplanten Maßnahmen für unterschiedliche Gruppen abhängig von der Einkommens­höhe dargestellt. Zudem wurden die Verteilungs­wirkungen auf Haushalts­ebene näher beschrieben.

Die vollständige Anfragebeantwortung zum Download:

BD - Anfragebeantwortung Verteilungswirkungen der Anträge zum Steuerreformgesetz 2020 und Pensionsanpassungsgesetz 2020 / PDF, 1 MB

Kurzfassung

Die in die Analyse einbezogenen Maßnahmen aus dem vorgeschlagenen Steuer­reform­gesetz 2020 umfassen die Erhöhung des Verkehrs- und des Pensionisten­absetz­betrages, die Erhöhung der Sozial­versicherungs­rück­erstattung (SV-Rückerstattung) für Arbeit­nehmer:innen und Pensionist:innen, die Senkung des Kranken­versicherungs­beitrags (KV-Beitrags) für Selbständige und Landwirt:innen sowie Änderungen bei der steuerlichen Behandlung von Ausgleichs­zulagen. Weiters fließt die mit dem Pensions­anpassungs­gesetz 2020 geplante Pensions­erhöhung in die Analyse ein, die eine Erhöhung niedriger Pensionen über den gesetzlich vorgesehenen Anpassungs­faktor von 1,8 % hinaus vorsieht.

Die finanziellen Aus­wirkungen der vorgesehenen Maßnahmen treten zum Teil bereits ab 2020 ein, teilweise kommt es erst ab 2021 zu budgetären Effekten, weil einige Maßnahmen über den Veranlagungs­weg wirksam werden. Insgesamt verschlechtert sich der Netto­finanzierungs­saldo im Jahr 2020 um rd. 0,5 Mrd. EUR und im Jahr 2021 um rd. 0,9 Mrd. EUR. Die Verschlechterung des Finanzierungs­saldos resultiert sowohl aus den steuerlichen Maßnahmen als auch aus der über den Anpassungs­faktor hinausgehenden Pensions­erhöhung.

Bei Pensionen bis 2.500 EUR brutto pro Monat kommt es durch die geplanten Maßnahmen zu einer Ent­lastung, die sich aus der steuerlichen Ent­lastung und der über den Anpassungs­faktor hinausgehenden Pensions­erhöhung zusammen­setzt. Insgesamt erhöht sich das Netto­einkommen von Pensionist:innen bis zu dieser Einkommens­grenze um bis zu rd. 430 EUR pro Jahr, wobei die Entlastung für Pensionen von etwas über 1.000 EUR brutto pro Monat am höchsten ist. Die Entlastung liegt damit über jener der Arbeit­nehmer:innen.

Für Arbeit­nehmer:innen mit einem Einkommen über der Geringfügigkeits­grenze steigt die Entlastung rasch auf den bei Arbeit­nehmer:innen vorgesehenen Höchst­betrag von 300 EUR an und bleibt auf diesem Niveau bis zu einem monatlichen Brutto­einkommen von etwas über 1.500 EUR. Dies entspricht der Erhöhung der maximalen SV-Rückerstattung bzw. der Höhe des Zuschlags zum Verkehrs­absetz­betrag. Durch die beim Verkehrs­absetz­betrag vorgesehene Einschleif­regelung sinkt die Entlastung bis zu einem monatlichen Brutto­einkommen von knapp über 2.200 EUR, höhere Einkommen werden nicht entlastet.

Sowohl bei den Pensionist:innen als auch bei den Arbeit­nehmer:innen zielen die geplanten Maßnahmen auf eine Entlastung niedriger und mittlerer Einkommen ab. Bei Selbständigen und Landwirt:innen steigt die Entlastung hin­gegen weitgehend linear bis zur Höchst­beitrags­grund­lage an, bei der die maximale Netto­entlastung von 371 EUR pro Jahr erreicht wird. Die Netto­entlastung resultiert aus niedrigeren KV-Beiträgen auf der einen Seite und einer höheren Einkommen­steuer auf der anderen Seite, weil sich durch die Beitrags­senkung die Bemessungs­grund­lage für die Einkommen­steuer erhöht.

Änderungen bei der steuerlichen Behandlung von Ausgleichs­zulagen sehen im Wesentlichen vor, dass Ausgleichs­zulagen in Zukunft grund­sätzlich steuer­pflichtig sein sollen, dass es aber zu keiner Gegen­rechnung dieser Leistungen im Rahmen der SV-Rückerstattung mehr kommen soll. Dadurch wird eine weitgehende Gleich­behandlung von Ausgleichs­zulagen­bezieher:innen und Personen mit gleich hoher Eigenpension erreicht. Für die Mehrheit der betroffenen Personen kommt es wegen der dadurch möglichen SV-Rückerstattung zu einer Erhöhung der Netto­einkommen.

Eine Analyse der Verteilungs­wirkungen auf Haushalts­ebene zeigt, dass das verfügbare Einkommen von Haus­halten mit niedrigem Einkommen durch die Maßnahmen stärker ansteigt, sodass es zu einem leichten Rückgang der Ungleichheit kommt. Der Anteil am Gesamt­entlastungs­volumen beträgt insgesamt 28 % im 1. Quintil und fällt mit wachsendem Haushalts­einkommen auf 10 % im 5. Quintil. In allen Erwerbs­kategorien fällt die durch­schnittliche relative Entlastung mit wachsendem Einkommen. Sie geht bei Haushalten mit einem:einer Arbeit­nehmer:in als Haupt­verdiener:in von durch­schnittlich 1,0 % im 1. Quintil auf 0,1 % im 5. Quintil zurück. Bei Pensionist:innen kommt es zu einem durchschnittlichen Anstieg des verfügbaren Haushalts­einkommen zwischen 2,5 % im 1. Quintil und 0,1 % im 5. Quintil. Bei Selbständigen (inklusive Landwirt:innen) steigt das verfügbare Haushalts­einkommen zwischen 1,0 % im 2. Quintil und 0,4 % im 5. Quintil an. In Absolut­beträgen verdoppelt sich jedoch bei den Selbständigen die Entlastung von Haushalten im 5. Quintil gegenüber dem 1. Quintil.