Die in die Analyse einbezogenen Maßnahmen aus dem vorgeschlagenen Steuerreformgesetz 2020 umfassen die Erhöhung des Verkehrs- und des Pensionistenabsetzbetrages, die Erhöhung der Sozialversicherungsrückerstattung (SV-Rückerstattung) für Arbeitnehmer:innen und Pensionist:innen, die Senkung des Krankenversicherungsbeitrags (KV-Beitrags) für Selbständige und Landwirt:innen sowie Änderungen bei der steuerlichen Behandlung von Ausgleichszulagen. Weiters fließt die mit dem Pensionsanpassungsgesetz 2020 geplante Pensionserhöhung in die Analyse ein, die eine Erhöhung niedriger Pensionen über den gesetzlich vorgesehenen Anpassungsfaktor von 1,8 % hinaus vorsieht.
Die finanziellen Auswirkungen der vorgesehenen Maßnahmen treten zum Teil bereits ab 2020 ein, teilweise kommt es erst ab 2021 zu budgetären Effekten, weil einige Maßnahmen über den Veranlagungsweg wirksam werden. Insgesamt verschlechtert sich der Nettofinanzierungssaldo im Jahr 2020 um rd. 0,5 Mrd. EUR und im Jahr 2021 um rd. 0,9 Mrd. EUR. Die Verschlechterung des Finanzierungssaldos resultiert sowohl aus den steuerlichen Maßnahmen als auch aus der über den Anpassungsfaktor hinausgehenden Pensionserhöhung.
Bei Pensionen bis 2.500 EUR brutto pro Monat kommt es durch die geplanten Maßnahmen zu einer Entlastung, die sich aus der steuerlichen Entlastung und der über den Anpassungsfaktor hinausgehenden Pensionserhöhung zusammensetzt. Insgesamt erhöht sich das Nettoeinkommen von Pensionist:innen bis zu dieser Einkommensgrenze um bis zu rd. 430 EUR pro Jahr, wobei die Entlastung für Pensionen von etwas über 1.000 EUR brutto pro Monat am höchsten ist. Die Entlastung liegt damit über jener der Arbeitnehmer:innen.
Für Arbeitnehmer:innen mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze steigt die Entlastung rasch auf den bei Arbeitnehmer:innen vorgesehenen Höchstbetrag von 300 EUR an und bleibt auf diesem Niveau bis zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von etwas über 1.500 EUR. Dies entspricht der Erhöhung der maximalen SV-Rückerstattung bzw. der Höhe des Zuschlags zum Verkehrsabsetzbetrag. Durch die beim Verkehrsabsetzbetrag vorgesehene Einschleifregelung sinkt die Entlastung bis zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von knapp über 2.200 EUR, höhere Einkommen werden nicht entlastet.
Sowohl bei den Pensionist:innen als auch bei den Arbeitnehmer:innen zielen die geplanten Maßnahmen auf eine Entlastung niedriger und mittlerer Einkommen ab. Bei Selbständigen und Landwirt:innen steigt die Entlastung hingegen weitgehend linear bis zur Höchstbeitragsgrundlage an, bei der die maximale Nettoentlastung von 371 EUR pro Jahr erreicht wird. Die Nettoentlastung resultiert aus niedrigeren KV-Beiträgen auf der einen Seite und einer höheren Einkommensteuer auf der anderen Seite, weil sich durch die Beitragssenkung die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer erhöht.
Änderungen bei der steuerlichen Behandlung von Ausgleichszulagen sehen im Wesentlichen vor, dass Ausgleichszulagen in Zukunft grundsätzlich steuerpflichtig sein sollen, dass es aber zu keiner Gegenrechnung dieser Leistungen im Rahmen der SV-Rückerstattung mehr kommen soll. Dadurch wird eine weitgehende Gleichbehandlung von Ausgleichszulagenbezieher:innen und Personen mit gleich hoher Eigenpension erreicht. Für die Mehrheit der betroffenen Personen kommt es wegen der dadurch möglichen SV-Rückerstattung zu einer Erhöhung der Nettoeinkommen.
Eine Analyse der Verteilungswirkungen auf Haushaltsebene zeigt, dass das verfügbare Einkommen von Haushalten mit niedrigem Einkommen durch die Maßnahmen stärker ansteigt, sodass es zu einem leichten Rückgang der Ungleichheit kommt. Der Anteil am Gesamtentlastungsvolumen beträgt insgesamt 28 % im 1. Quintil und fällt mit wachsendem Haushaltseinkommen auf 10 % im 5. Quintil. In allen Erwerbskategorien fällt die durchschnittliche relative Entlastung mit wachsendem Einkommen. Sie geht bei Haushalten mit einem:einer Arbeitnehmer:in als Hauptverdiener:in von durchschnittlich 1,0 % im 1. Quintil auf 0,1 % im 5. Quintil zurück. Bei Pensionist:innen kommt es zu einem durchschnittlichen Anstieg des verfügbaren Haushaltseinkommen zwischen 2,5 % im 1. Quintil und 0,1 % im 5. Quintil. Bei Selbständigen (inklusive Landwirt:innen) steigt das verfügbare Haushaltseinkommen zwischen 1,0 % im 2. Quintil und 0,4 % im 5. Quintil an. In Absolutbeträgen verdoppelt sich jedoch bei den Selbständigen die Entlastung von Haushalten im 5. Quintil gegenüber dem 1. Quintil.