Budgetdienst - Analysen zu Gesetzen 21.06.2021

Vorbelastungsgesetz COVID-19-Impfungen & Verfügung über Bundesvermögen

Analyse des Budgetdienstes

Überblick

Mit dieser Vorlage wird haushaltsrechtliche Rechtsgrund­lagen für die Verpflich­tungen zur Teil­nahme an der europäischen COVID‑19-Impfstoff­beschaffung und die Abgabe nicht benötigter Impf­dosen an andere Staaten und inter­nationale Organisationen geschaffen. Mit zusätz­lichen 42 Mio. Dosen für die Jahre 2022 und 2023 würde das Impf­portfolio auf in Summe 72,5 Mio. Dosen anwachsen, sofern alle Vertrags­optionen abgerufen und in vollem Aus­maß ausgeschöpft würden. Der gesamte Kosten­rahmen für das Impf­port­folio für die Jahre 2020 bis 2023 beträgt in Summe 1,177 Mrd. EUR.

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BD - Vorbelastungsgesetz COVID-19-Impfungen und Verfügung über Bundesvermögen / PDF, 331 KB

BD - Vorbelastungsgesetz COVID-19-Impfungen und Verfügung über Bundesvermögen_(barrierefreie Version) / PDF, 148 KB

Kurzfassung

Mit dieser Vorlage werden die haushaltsrechtlichen Rechtsgrundlagen für das Eingehen der rechtlichen Verpflichtung zur Teil­nahme an der europä­ischen gemeinsamen COVID‑19-Impfstoff­beschaffung ("Joint EU Approach to COVID‑19- vaccines procurement") sowie die Ab­gabe von nicht im Inland benötigten Impf­dosen sowie sonstiger Materialien, die der Pandemie­bekämpfung dienen, an andere Staaten und inter­nationale Organi­sationen geschaffen.

Mit zusätzlichen 42 Mio. Dosen für die Jahre 2022 und 2023 würde das Impf­portfolio auf in Summe 72,5 Mio. Dosen anwachsen, sofern alle Vertrags­optionen abgerufen und in vollem Ausmaß aus­geschöpft würden. Für die Er­höhung der Anzahl der Dosen werden nach aktueller Schätzung 841,8 Mio. EUR benötigt. Diese zusätzlichen Kosten sollen aus dem Budget der UG 24‑Gesundheit durch ent­sprechende Vorsor­gen im BFRG bedeckt werden. Der gesamte Kosten­rahmen für das Impf­port­folio für die Jahre 2020 bis 2023 beträgt in Summe 1,177 Mrd. EUR.

Dieser Initiativantrag schafft zudem die Möglichkeit, COVID‑19-Impfstoffe auch an andere Staaten als die ärmsten Entwicklungs­länder unent­geltlich abzugeben, soweit der Bedarf an einzelnen COVID‑19-Impf­stoffen im Inland gedeckt ist. Mit dieser Regelung soll bei einer hohen Flexi­bilität der Versorgung in Österreich im Fall von Über­schüssen an Impf­stoffen die Ab­gabe an andere Staaten auch unent­geltlich ermöglicht werden. Die Maß­nahme stellt weiters einen Beitrag zur globalen Pandemie­bekämpfung dar und ist als Solidaritäts­beitrag zu sehen. Österreich wird neben der Beteiligung an inter­nationalen Verteil­mechanismen auch bilateral insbesondere die Schwer­punkt­länder der öster­reichischen Ent­wicklungs­zusammen­arbeit, die Länder der öst­lichen und süd­lichen Partner­schaft der EU und die Staaten des west­lichen Balkan unterstützen.