Budgetdienst - Analysen zu Gesetzen 21.10.2020

Vorbelastungsgesetz zum ÖBB-Rahmenplan 2021-2026

Überblick

Durch das Vorbelastungsgesetz soll die Bundes­ministerin für Klima­schutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Ein­vernehmen mit dem Bundes­minister für Finanzen ermächtigt werden, Vor­belastungen hinsicht­lich der Finanz­jahre 2021 bis 2026 von bis zu 48,694 Mrd. EUR einzugehen. Die Vorbelastungs­ermächti­gungen werden auf Basis einer "rollierenden" Gesetz­gebung beschlossen, sodass in den Gesamt­summen jeweils auch die aus den Vor­jahren noch offenen Verbindlich­keiten des Bundes enthalten sind. Die Vor­belastungen stehen in Zusammen­hang mit dem ÖBB-Rahmen­plan 2021‑2026, welcher ebenfalls analysiert wird.

Die vollständige Analyse zum Download:

BD - Vorbelastungsgesetz zum ÖBB-Rahmenplan 2021-2026 / PDF, 410 KB

Kurzfassung

Am 14. Oktober 2020 hat der Ministerrat den ÖBB‑Rahmenplan 2021‑2026 beschlossen und der dies­bezügliche Bericht wurde im National­rat dem Verkehrs­ausschuss zugewiesen. In diesem Zusam­menhang ist haushalts­rechtlich auch eine Ermäch­tigung zur Begrün­dung höherer Vorbelastungen erforderlich. Eine dies­bezügliche Regierungs­vorlage wird im Budget­ausschuss behandelt.

Der ÖBB‑Rahmenplan 2021‑2026 sieht für den sechsjährigen Zeit­raum Investitionen iHv insgesamt 17,5 Mrd. EUR vor. Die Bundes­ministerin für Klima­schutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie soll im Ein­ver­nehmen mit dem Bundes­minister für Finanzen ermächtigt werden, beim Detail­budget 41.02.02‑Schiene Vor­belastungen iHv 48,694 Mrd. EUR zu begründen.

Die Vorbelastungen betreffen zwar nur Investitionen in den Finanz­jahren bis 2026, die zugehörigen Annuitäten führen jedoch zu Aus­zahlungen des Bundes bis zum Jahr 2075.

In der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) zum Vorbelastungs­gesetz und zum ÖBB‑Rahmen­plan 2021‑2026 wird bei der Abschätzung der finanziellen Auswir­kungen und der Auswir­kungen auf den Arbeits­markt der Gesamt­effekt der Investi­tionen bis zum Jahr 2026 und nicht der Unterschied zum derzeit gültigen Vor­belastungs­gesetz bzw. Rahmen­plan 2018‑2023 dargestellt, das mit der Neu­regelung außer Kraft tritt. Die finanziellen Aus­wir­kungen betreffen mit den angeführten Beträgen den Finanzierungs­haushalt.