In Bezug auf die geänderte „Reservestellvertretung“ sei der Antrag unbegründet: Alle Mitglieder des Landtags hätten zwar grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten. Die zur Koordination der politischen Willensbildung einzurichtenden Organisationsstrukturen und Funktionen dürften aber – im Rahmen des freien Mandats – aufgrund der Parlamentsautonomie weitgehend frei gestaltet werden. Für die rein organisatorischen „Reservestellvertretungen“ im Plenum und in den Ausschüssen sei eine Auswirkung auf die parlamentarische Willensbildung fraglich und selbst wenn eine solche bejaht würde, würde anhand eines sachlich gerechtfertigten Kriteriums (Dienstalter) zwischen den Abgeordneten differenziert. Angesichts des Zieles eines möglichst kontinuierlichen Sitzungsablaufes sei es zulässig, wenn der „Reservestellvertretung“ durch Geschäftsordnungsautonomie ein höherer Stellenwert beigemessen wird als dem mittels Wahl zu erreichenden chancengleichen Zugang zu dieser Funktion eines/einer jeden Abgeordneten. Bei der Bestimmung des Kriteriums komme dem Parlament darüber hinaus ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu. Eine Aufgabe des bisherigen Kriteriums des Lebensalters bedürfe auch keiner gesonderten Rechtfertigung oder Begründung (im vorliegenden Fall durch Erläuterungen gegeben).
Der VerfGH verwies in Bezug auf den erhobenen Vorwurf, die Änderungen der LTGO bezweckten eine Diskriminierung jüngerer bzw. inhaltlich umstrittener Parteien („Lex AfD“), auf die maßgebliche objektive sachliche Rechtfertigung. Demnach seien nicht subjektive Motive, die allenfalls von am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten in Reden etc. zum Ausdruck gekommen seien, sondern die objektive Fehlerhaftigkeit von Bedeutung. Die Änderungen seien nicht anlassbezogen und von einer breiten Mehrheit getragen, weswegen keine missbräuchliche Handhabung zu erkennen sei.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.
Hinweis: Für den Nationalrat bestimmt § 3 GOG-NR die Modalitäten der Konstituierung nach Wahlen: Die Einberufung erfolgt durch den Bundespräsidenten/die Bundespräsidentin (vgl. auch Art. 27 Abs. 2 B‑VG); die Leitung bis zur Wahl eines/einer neuen Präsidenten/Präsidentin erfolgt durch jene/n der letzten Gesetzgebungsperiode. Für sowohl die vorübergehende als auch dauernde Verhinderung sämtlicher drei Präsident/inn/en des Nationalrates sieht § 6 Abs. 2 GOG-NR einen Altersvorsitz vor, welcher ex lege dem/der an Jahren ältesten, am Sitz des Nationalrates anwesenden Abgeordneten zukommt, der/die gleichzeitig selbst nicht verhindert ist und einer der im Präsidium des Nationalrates vertretenen Partei, d.h. parlamentarischen Klub, angehört.
Der Bundesrat tagt seit 1945 in Permanenz, d.h. wird nicht wie der Nationalrat zu Gesetzgebungsperioden bzw. Tagungen einberufen. Die Geschäftsordnung des Bundesrates bestimmt für die Verhinderung aller (Vize-)Präsident/inn/en in § 9 GO-BR ebenfalls einen Altersvorsitz, allerdings hat der/die älteste Bundesrat/Bundesrätin nur 5 statt der 8 Tage im Nationalrat Zeit, eine Sitzung zur Neuwahl von Präsident/inn/en einzuberufen. Außerdem müssen die „interimistischen Vorsitzenden“ im Bundesrat jeweils den Fraktionen angehören, die bisher den Vorsitz stellten.