Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR)

II. Allgemeine Bestimmungen über Organe, die Fraktionen und die Administration des Bundesrates

§§ 6 bis 15 der Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR)

Präsidium

§ 6 (1) Im Vorsitz des Bundesrates wechseln die Länder halbjährlich in alphabetischer Reihenfolge.

(2) Als Präsident fungiert der an erster Stelle entsandte Vertreter des zum Vorsitz berufenen Landes.

(3) Der Bundesrat hat anlässlich jedes Wechsels im Vorsitz gemäß Abs. 1 aus seiner Mitte zwei Vizepräsidenten sowie mindestens zwei Schriftführer und mindestens zwei Ordner zu wählen. Die Wahlen sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes (d'Hondtsches Verfahren) mit der Maßgabe durchzuführen, dass der erstgewählte Vizepräsident und der erstgewählte Schriftführer nicht der Fraktion des Präsidenten angehören dürfen. Auf jede Fraktion hat mindestens ein Ordner zu entfallen. Die Gewählten bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt.

Präsident

§ 7 (1) Der Präsident des Bundesrates hat dafür zu sorgen, dass die dem Bundesrat obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen unter Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden. Der Präsident hat weiters darauf zu achten, dass die Würde und die Rechte des Bundesrates gewahrt werden.

(2) Der Präsident handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf ihre Einhaltung. Er beruft den Bundesrat ein, eröffnet und schließt die Sitzungen, führt den Vorsitz und leitet die Verhandlungen. Er ist jederzeit, insbesondere im Fall einer Störung, berechtigt, die Sitzung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu unterbrechen. Er lässt Zuhörer, die die Verhandlungen stören, aus dem Sitzungssaal entfernen und diesen im äußersten Fall von Zuhörern räumen.

(3) Der Präsident hat das Recht, alle an den Bundesrat gelangenden Schriftstücke entgegenzunehmen. Es obliegt ihm die Vertretung des Bundesrates und seiner Ausschüsse nach außen einschließlich der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Beziehungen.

(4) Einsprüche des Bundesrates sind vom Präsidenten sofort dem Nationalrat schriftlich zu übermitteln. Der Präsident hat ferner den Bundeskanzler von allen Beschlüssen des Bundesrates über Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates und über die Geschäftsordnung des Bundesrates unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Der Präsident übt in den vom Bundesrat und seinen Ausschüssen verwendeten Räumen das Verfügungsrecht aus; die Herstellung von Ton- und Bildaufnahmen von den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse bedarf seiner Zustimmung. Im Zusammenhang damit kann er im Einvernehmen mit den Vizepräsidenten generelle Anordnungen erlassen. Über notwendige Ausnahmen im Einzelfalle entscheidet der Präsident-

(6) Der Präsident legt im Einvernehmen mit den Vizepräsidenten die grundsätzliche Sitzordnung für den Sitzungssaal des Bundesrates fest. Wird ein solches Einvernehmen nicht erzielt, so hat der Präsident eine vorläufige grundsätzliche Sitzordnung vorzusehen. Die Bundesräte, die derselben Fraktion angehören, haben im Rahmen der Sitzordnung eine Platzeinteilung zu beschließen. Hievon ist dem Präsidenten Mitteilung zu machen.

(7) Im Einvernehmen mit den Vizepräsidenten erstellt der Präsident den Voranschlagsentwurf für den Bundesrat. Über die den Bundesrat betreffenden finanzgesetzlichen Ansätze verfügt der Präsident.

(8) Zu den Aufgaben des Präsidenten zählt ferner die Erstellung eines Arbeitsplanes für die Sitzungen des Bundesrates, der nach Beratung in der Präsidialkonferenz möglichst für 12 Monate im Voraus erstellt wird.

(9) Der Präsident veranlasst die Herausgabe eines Verzeichnisses der Bundesräte. In das Verzeichnis der Bundesräte sind neben der Wohn- beziehungsweise Postanschrift auch Angaben darüber aufzunehmen, wann und von welchem Landtag die Wahl in den Bundesrat erfolgt ist und welcher Fraktion der Bundesrat angehört. Ebenso sind frühere Mandatszeiten im Bundesrat anzuführen. Das Verzeichnis ist nach größeren Veränderungen neu aufzulegen. Außerdem können auch sonstige persönliche Angaben wie zB die Geburtsdaten der Bundesräte in das Verzeichnis aufgenommen werden. Andere Veröffentlichungen sind dem Präsidenten anheimgestellt.

Vizepräsidenten

§ 8 (1) Die Vizepräsidenten des Bundesrates haben den Präsidenten in seiner Amtsführung zu unterstützen.

(2) Im Falle der Verhinderung vertreten den Präsidenten die Vizepräsidenten in der Reihenfolge ihrer Wahl. Darüber hinaus kann sich der Präsident durch einen Vizepräsidenten bei der Leitung der Verhandlungen im Bundesrat vertreten lassen.

Interimistische Vorsitzende

§ 9 (1) Wenn der Präsident und die Vizepräsidenten des Bundesrates an der Ausübung ihrer Ämter verhindert oder ihre Ämter erledigt sind, hat der an Jahren älteste nicht verhinderte Bundesrat, der einer Fraktion angehört, der auch der Präsident oder die Vizepräsidenten zum Zeitpunkt des Eintrittes der Verhinderung oder der Erledigung des Amtes angehört haben, den Bundesrat sofort zur Wahl von interimistischen Vorsitzenden einzuberufen. Falls dieser Pflicht nicht unverzüglich nachgekommen wird, ist hiezu der jeweils nächstälteste Bundesrat berufen, bei dem die vorgenannten Voraussetzungen zutreffen. Die Einberufung hat so zu erfolgen, dass der Bundesrat spätestens binnen fünf Tagen nach Bekanntwerden der Verhinderung oder Amtserledigung zusammentreten kann.

(2) Dieser Altersvorsitzende hat nach Eröffnung der Sitzung die Wahl von drei Vorsitzenden durchzuführen, welche die Funktionen des bisherigen Präsidenten und der Vizepräsidenten interimistisch zu übernehmen haben. Die interimistischen Vorsitzenden müssen jeweils den Fraktionen des bisherigen Präsidenten und der Vizepräsidenten angehören und bleiben so lange in Funktion, bis der Präsident des Bundesrates oder einer der Vizepräsidenten sein Amt wieder ausüben kann.

(3) Ist zum Zeitpunkt des Zusammentritts der vom Altersvorsitzenden einberufenen Sitzung des Bundesrates das Amt eines Vizepräsidenten erledigt, so ist für dieses Amt eine Neuwahl vorzunehmen und die Wahl von interimistischen Vorsitzenden hat zu unterbleiben.

Präsidialkonferenz

§ 10 (1) Der Präsident, die Vizepräsidenten und die Vorsitzenden der Fraktionen bilden die Präsidialkonferenz. Die Fraktionsvorsitzenden können sich vertreten lassen. Vom Präsidenten können auch andere Personen zur Teilnahme an der Präsidialkonferenz eingeladen werden.

(2) Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ zur Unterstützung des Präsidenten in seiner Amtsführung. Sie dient insbesondere der Koordinierung der Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse, der Erstattung von Vorschlägen bezüglich der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Beziehungen sowie der Beratung sonstiger den Bundesrat betreffenden wichtigen Angelegenheiten.

(3) Die Präsidialkonferenz wird vom Präsidenten einberufen. Er hat sie einzuberufen, wenn eines ihrer Mitglieder dies verlangt. Die Verhandlungsführung in der Präsidialkonferenz obliegt dem Präsidenten des Bundesrates.

(4) Die Entscheidungen des Präsidenten gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 3 sowie §§ 16 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 2 des Informationsordnungsgesetzes – InfOG, BGBl. I Nr. 102/2014, und die Regelungen gemäß der §§ 26 und 27 InfOG bedürfen der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz.

Schriftführer

§ 11 Die Schriftführer haben den Präsidenten bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere bei Verlautbarungen im Bundesrat und bei der Durchführung von Abstimmungen (Wahlen) sowie bei der Erstellung des Amtlichen Protokolls (Ausfertigung der Beschlüsse des Bundesrates), zu unterstützen.

Ordner

§ 12 Die Ordner haben den Präsidenten bei der Leitung der Verhandlungen, insbesondere bei der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal, zu unterstützen.

Ausschüsse

§ 13 (1) Zur Vorberatung von Verhandlungsgegenständen werden vom Bundesrat durch Wahl Ausschüsse gebildet. Der Bundesrat setzt die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder jedes zu bildenden Ausschusses fest. Zugleich ist unter Bedachtnahme auf die Stärke der Fraktionen zu bestimmen, wie viele Mitglieder und Ersatzmitglieder auf sie zu entfallen haben.

(2) Anträge auf Einsetzung, Änderung der Zusammensetzung oder Auflösung eines Ausschusses sind gemäß § 49 mit der Maßgabe zu behandeln, dass der Präsident die Abstimmung über solche Anträge bis an den Schluss der Sitzung oder an den Beginn der folgenden Sitzung bis zum Eingang in die Tagesordnung verlegen kann.

(3) Die Fraktionen machen die auf sie entfallenden Ausschussmitglieder und Ersatzmitglieder dem Präsidenten schriftlich namhaft, diese gelten damit als gewählt.

(4) Ist ein Ausschussmitglied verhindert, wird es durch ein Ersatzmitglied derselben Fraktion vertreten. Auf Grund einer schriftlichen Mitteilung einer Fraktion an den Vorsitzenden des Ausschusses kann ein verhindertes Ausschussmitglied statt durch ein Ersatzmitglied auch durch einen anderen Bundesrat derselben Fraktion vertreten werden.

(4a) Im Unvereinbarkeitsausschuss soll ein Ausschussmitglied gemäß Abs. 4 vertreten werden, soweit es von einem im Ausschuss behandelten Gegenstand persönlich betroffen ist.

(5) Ein Ausschussmandat erlischt, wenn es zurückgelegt wird, wenn der Bundesrat der Fraktion, die ihn namhaft gemacht hat, nicht mehr angehört oder wenn die Fraktion einen anderen Bundesrat an seiner Stelle nominiert.

(6) Das Erlöschen des Ausschussmandates wird mit dem Einlangen der diesbezüglichen schriftlichen Mitteilung beim Präsidenten wirksam.

(7) Die Verhandlungen der Ausschüsse werden durch eine Änderung ihrer Zusammensetzung nicht unterbrochen.

EU-Ausschuss

§ 13a (1) Zur Beratung von Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Art. 23e B-VG und zur Vorberatung von Anträgen auf Erhebung einer Klage gemäß § 21a wird im Bundesrat ein Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union (EU-Ausschuss) nach den Grundsätzen des § 13 gewählt. Auch alle von Organen der Europäischen Union den nationalen Parlamenten direkt zugeleiteten Dokumente zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind Gegenstand der Verhandlung im EU-Ausschuss.

(2) Der EU-Ausschuss kann auch wiederholt

1. eine Stellungnahme gemäß  Art. 23e Abs. 1 B-VG abgeben oder

2. einer beabsichtigten Abweichung durch den zuständigen Bundesminister gemäß  Art. 23e Abs. 4 B-VG widersprechen oder

3. Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß Art.  Art. 23e Abs. 4 B-VG zur Kenntnis nehmen oder die Kenntnisnahme verweigern oder

4. eine Mitteilung gemäß  Art. 23f Abs. 4 B-VG beschließen oder

5. eine begründete Stellungnahme gemäß  Art. 23g Abs. 1 B-VG abgeben oder

6. vom zuständigen Bundesminister eine Äußerung gemäß  Art. 23g Abs. 2 B-VG verlangen oder

7. dem Bundesrat die Abgabe einer Stellungnahme gemäß  Art. 23e Abs. 1 B-VG, einer Mitteilung gemäß Art.  Art. 23f Abs. 4 B-VG oder einer begründeten Stellungnahme gemäß  Art. 23g Abs. 1 B-VG empfehlen.

(3) Wenn es der Bundesrat beschließt oder jeweils mehr als die Hälfte der Bundesräte dreier Länder bis zum Beginn der Beratungen im EU-Ausschuss verlangt, ist die Abgabe einer Stellungnahme, einer Mitteilung oder einer begründeten Stellungnahme dem Bundesrat vorbehalten. Unbeschadet einer sinngemäßen Anwendung des § 16 Abs. 3 hat der EU-Ausschuss in diesen Fällen bis zum Beginn der Bundesratssitzung, in welcher ein Vorhaben gemäß  Art. 23e B-VG verhandelt wird, dem Bundesrat einen Bericht zu erstatten, welcher einen Antrag gemäß § 13a Abs. 2 Z 7 enthalten kann.

(4) Abgesehen von § 28 Abs. 3 ist ein Vorhaben der Europäischen Union gemäß  Art. 23e B-VG auf die Tagesordnung eines EU-Ausschusses zu setzen, wenn dies

1. das zuständige Mitglied der Bundesregierung verlangt oder

2. jeweils mehr als die Hälfte der Bundesräte dreier Länder oder ein Viertel der Mitglieder des Bundesrates verlangt oder

3. ein Mitglied des EU-Ausschusses bis längstens 48 Stunden vor einer Sitzung verlangt und das Vorhaben voraussichtlich in der nächsten Sitzung des Rates der Europäischen Union beschlossen werden wird, wobei Bundesräte derselben Fraktion nur ein solches Verlangen stellen können.

(5) Sobald feststeht, dass ein Vorhaben gemäß § 13a in einer Sitzung des EU-Ausschusses als Tagesordnungspunkt behandelt werden soll, fordert der Präsident vom zuständigen Bundesminister eine schriftliche Information gemäß den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes (EU-InfoG), BGBl. I Nr. 113/2011, an.

(6) Wenn eine im Ausschuss vertretene Fraktion dies verlangt, fordert der Präsident vom zuständigen Bundesminister eine schriftliche Information zu einem Europäischen Dokument gemäß den Bestimmungen des EU-InfoG, BGBl. I Nr. 113/2011, an. Jeder Fraktion stehen in einem Jahr mindestens drei solche Verlangen zu, über weitere Verlangen entscheidet der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Darüber hinaus kann jede Fraktion eine schriftliche Information über einen bevorstehenden Beschluss in Angelegenheiten gemäß § 5 Z 1 bis 5 EU-InfoG mit der Einschränkung verlangen, dass zu jedem bevorstehendem Beschluss nur ein solches Verlangen eingebracht werden kann.

§ 13b (1) Für die Mitwirkung des EU-Ausschusses gemäß Art. 23e B-VG sowie hinsichtlich der Beratung von Anträgen auf Erhebung einer Klage gemäß § 21a finden die für die Ausschüsse des Bundesrates geltenden Bestimmungen des IV. Abschnittes sinngemäß Anwendung, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.

(2) Die Beratungen des EU-Ausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind vertraulich oder geheim, wenn Vorschriften der Europäischen Union betreffend die Geheimhaltung von solchen Vorhaben beziehungsweise von Unterlagen, die sich darauf beziehen, oder die Vorschriften des InfOG dies erfordern. Jedenfalls vertraulich sind Beratungen und Verhandlungen, in denen klassifizierte Informationen der Stufen 1 und 2 nach dem InfOG verwendet werden. Beratungen und Verhandlungen, in denen klassifizierte Informationen der Stufen 3 und 4 nach dem InfOG verwendet werden, sind geheim.

(3) Verhandlungen des EU-Ausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind unbeschadet des Abs. 2 öffentlich, wobei der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von Medienvertretern, Zutritt gewährt wird. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig, wenn dies der Ausschuss beschließt. Auf Antrag eines Ausschussmitgliedes kann aus wichtigen Gründen – auch für Teile der Beratung – die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

(4) Jeder Bundesrat sowie die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments sind vorbehaltlich des § 13b Abs. 2 sowie des § 31 Abs. 2 berechtigt, bei den Verhandlungen des EU-Ausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union mit beratender Stimme anwesend zu sein. An vertraulichen bzw. geheimen Sitzungen gemäß § 13b Abs. 2 dürfen jedoch nur Personen teilnehmen, die dem Ausschuss als Mitglieder angehören oder für die betreffende Klassifizierungsstufe gemäß § 16 InfOG oder die gemäß § 29 Abs. 1 und 2 oder § 30 Abs. 2 berechtigt sind. Über die Teilnahme von anderen Personen entscheidet der Ausschuss. Diese sind vom Ausschussvorsitzenden über die Wahrung der Vertraulichkeit und die Folgen der Preisgabe geschützter Informationen zu belehren.

(5) Der Vorsitzende des Ausschusses hat das Recht, auf die Tagesordnung einer Sitzung den Punkt "Aussprache über aktuelle Fragen in Angelegenheiten im Rahmen der Europäischen Union" zu stellen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies der Ausschuss vor Eingang in die Tagesordnung beschließt. In der Aussprache können nur Anträge zur Geschäftsbehandlung gestellt werden. Der Vorsitzende hat das Recht, die Aussprache nach einer ausreichenden Erörterung für beendet zu erklären.

(6) Vor Eingang in die Debatte über ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union kann der Vorsitzende dem zuständigen Bundesminister beziehungsweise einem von diesem entsandten Angehörigen des Ressorts das Wort zu einem einleitenden Bericht über das Vorhaben und die Haltung des zuständigen Bundesministers zu dem Vorhaben erteilen.

(7) Nach Eröffnung der Debatte über den Verhandlungsgegenstand kann jedes Mitglied des EU-Ausschusses schriftlich Anträge auf Beschlüsse im Sinne des § 13a Abs. 2 einbringen:

1. Anträge auf Stellungnahmen gemäß Art. 23e B-VG haben Ausführungen darüber zu enthalten, ob das Vorhaben durch ein Bundesverfassungsgesetz umzusetzen ist, das nach  Art. 44 Abs. 2 B-VG der Zustimmung des Bundesrates bedürfte;

2. Anträge auf Beschluss einer Mitteilung gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG haben die Vorhaben gemäß § 13a Abs. 1, auf die sich die Mitteilung bezieht, und die Adressaten sowie weitere Empfänger genau zu bezeichnen;

3. Anträge auf begründete Stellungnahmen gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG haben Ausführungen darüber zu enthalten, weshalb der Entwurf nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist.

(8) Die Verhandlung ist nach Erschöpfung der Rednerliste erledigt, sofern weder ein Antrag nach Abs. 7 noch ein Vertagungsantrag gestellt wurde.

(9) Der Präsident des Bundesrates hat für die unverzügliche Übermittlung

1. der Stellungnahmen und anderer Beschlüsse an alle Mitglieder der Bundesregierung,

2. der Mitteilungen gemäß  Art. 23f Abs. 4 B-VG an die jeweiligen Adressaten und weitere Empfänger, sowie

3. der begründeten Stellungnahmen gemäß  Art. 23g Abs. 1 B-VG an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu sorgen.

Wenn der EU-Ausschuss nichts anderes beschließt, sind Stellungnahmen, begründete Stellungnahmen und Mitteilungen weiters an alle Mitglieder des Bundesrates, den Präsidenten des Nationalrates, die Landtage, die Landeshauptmänner sowie an die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments zu verteilen.

(10) Über die Verhandlungen des EU-Ausschusses werden – sofern der Ausschuss nicht anderes beschließt oder die Abgabe einer Stellungnahme, einer Mitteilung oder einer begründeten Stellungnahme gemäß § 13a Abs. 3 dem Bundesrat vorbehalten ist – auszugsweise Darstellungen verfasst, welche dem Amtlichen Protokoll angeschlossen werden. Auszugsweise Darstellungen über öffentliche Teile von Verhandlungen sind als Beilage zu den Stenographischen Protokollen herauszugeben.

(11) Über das Ausmaß der Protokollierung einer Ausschusssitzung, in der klassifizierte Informationen behandelt werden, entscheidet der Ausschussvorsitzende. Der Präsident hat für eine sichere Verwahrung der Protokolle zu sorgen.

Fraktionen

§ 14 (1) Bundesräte, die auf Grund von Vorschlägen derselben Partei durch die Landtage gewählt werden, haben das Recht, sich zu einer Fraktion zusammenzuschließen. Für die Anerkennung als Fraktion ist der Zusammenschluss von mindestens fünf Bundesräten erforderlich.

(2) Bundesräte, bei denen die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht zutreffen, können sich nur mit Zustimmung des Bundesrates zu einer Fraktion zusammenschließen.

(3) Die Bildung einer Fraktion ist vom Fraktionsvorsitzenden dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.

Administration

§ 15 (1) Zur Unterstützung der parlamentarischen Aufgaben und zur Besorgung der Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes ist die Parlamentsdirektion berufen, die dem Präsidenten des Nationalrates untersteht.

(2) Für den Bereich des Bundesrates ist die innere Organisation der Parlamentsdirektion im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Bundesrates zu regeln, dem bei Besorgung der dem Bundesrat übertragenen Aufgaben auch das Weisungsrecht zukommt.

(3) Der leitende Bedienstete in Angelegenheiten des Bundesrates führt die Funktionsbezeichnung "Bundesratsdirektor", sein Stellvertreter die Bezeichnung "Bundesratsvizedirektor".