Der EuGH bestätigte diese Entscheidung des EuG: Die Rechtsansicht, wonach die Voraussetzungen für den Mandatsantritt alleine durch die Mitgliedsstaaten festzulegen seien, sei zutreffend. Die Wahl der Abgeordneten zum EP erfolge nach dem Recht der Mitgliedsstaaten unter Beachtung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen, soweit keine einheitlichen Verfahrensregeln auf Ebene der EU bestünden. Die Zuständigkeit zur Überprüfung der Rechtswirksamkeit eines Wahlergebnisses sowie der Konformität dieses Wahlergebnisses mit den nationalen Wahlverfahrensregelungen komme allein den innerstaatlichen Gerichten zu; allenfalls könne der EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens einbezogen werden.
Dies spiegle sich auch in der Geschäftsordnung des EP wider: Der Präsident des EP habe die Mitgliedsstaaten im Anschluss an die Wahlen aufzufordern, dem EP unverzüglich die Namen der gewählten Mitglieder mitzuteilen, damit diese ihre Sitze ab Eröffnung der ersten Sitzung einnehmen könnten. Nur jene Abgeordnete, deren Namen sich auf den übermittelten Listen finden, könnten dann dem weiteren Verifizierungsprozess des EP gemäß der Geschäftsordnung unterworfen werden.
In diesem Sinne seien laut EuGH auch die gegenständlich bekämpften Akte des Präsidenten auszulegen. Das EuG habe zu Recht festgestellt, dass der Präsident weder dadurch, dass er nur auf die Liste der Abgeordneten, die von der spanischen Regierung übermittelt worden war, Bezug genommen habe, noch durch die Mitteilung, dass sich die Namen der Beschwerdeführer nicht auf dieser Liste befänden, in deren Rechte eingegriffen habe. Der Präsident hätte nicht von der ihm übermittelten Liste der Abgeordneten abweichen können, ohne die Bestimmungen über die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedsstaaten und der EU außer Acht zu lassen.
Auch aus der von den Beschwerdeführern angeführten Entscheidung des EuGH vom 19. Dezember 2019 in der Sache Junqueras Vies (siehe dazu bereits die Judikaturauswertung zur Entscheidung des EuGH zu C‑502/19) könne keine abweichende Beurteilung abgeleitet werden, behandelte diese doch lediglich die Frage des Zeitpunktes, zu dem ein:e gewählte:r Kandidat:in konkret den Status als Abgeordnete:r erhalte, um ausgehend davon zu beurteilen, ab wann sie bzw. er Immunität gemäß Art. 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der europäischen Union genieße. Der EuGH habe sich in dieser Entscheidung nicht dazu geäußert, welche Konsequenzen aus der Festsetzung dieses Zeitpunkts in Hinblick auf die Übermittlung der Listen der Abgeordneten an das EP und der Vorgehensweise des EP bei der Überprüfung dieser Listen abzuleiten seien. Auch die Vorgehensweise des EP, es daher den Beschwerdeführern mit Akt vom 13. Jänner 2020 zu erlauben, ihre Sitze im EP vorläufig einzunehmen, vermöge an dieser rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern.
Weiters sei den Beschwerdeführern durch die bekämpften Akte des EP lediglich der Zugang zum sogenannten Welcome Village verweigert worden, während die endgültige Mitteilung der spanischen Behörden abgewartet worden war; dies komme internen organisatorischen Maßnahmen gleich. Die bekämpften Akte hätten zudem auch keine endgültige Verweigerung der Akkreditierung der Beschwerdeführer dargestellt; die Möglichkeit zu einer solchen sei bestehen geblieben.
Die Nichtvornahme weiterer aktiver Maßnahmen des Präsidenten, um die Akkreditierung der Beschwerdeführer vorzunehmen bzw. diese weiter voranzutreiben, könne nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV sein.
Es bestünden laut EuGH zwei verschiedene Mechanismen, um die Vorrechte und Privilegien der Mitglieder des EP zu schützen: In Fällen, in denen eine Beeinträchtigung der Privilegien und der Immunität der Abgeordneten vorliege oder die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung vorherzusehen sei, könne gemäß Art. 7 und Art. 9 der Geschäftsordnung des EP im Rahmen eines Immunitätsverfahrens eine Entscheidung des EP darüber beantragt werden, ob eine solche Beeinträchtigung tatsächlich stattgefunden bzw. gedroht habe. Dieser Beschluss könne sodann Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV sein.
Darüber hinaus könne der Präsident gemäß Art. 8 der Geschäftsordnung nach Rücksprache mit dem zuständigen Ausschuss von sich aus dringliche Maßnahmen setzen, um die Immunität eines Mitglieds des EP zu schützen, wenn dieses unter mutmaßlichem Verstoß gegen seine Immunität festgenommen oder in seiner Bewegungsfreiheit beschränkt worden sei. Der Präsident habe zwar den zuständigen Ausschuss des EP zu informieren, die Entscheidung über die Setzung dringlicher Maßnahmen obliege jedoch einzig ihm selbst. Hieraus ließe sich kein Recht der Mitglieder des EP ableiten, eine bestimmte Stellungnahme des Präsidenten zu verlangen.
Nach Ansicht des EuGH ergebe sich daher in Übereinstimmung mit dem EuG, dass die Entscheidung des Präsidenten, von der Vornahme dringlicher Maßnahmen gemäß Art. 8 der Geschäftsordnung abzusehen, im Rahmen des ihm zugestandenen Ermessens erfolgt sei und eine Nichtigkeitsklage daher nicht zulässig sei.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung (in englischer Sprache).