Erst seit 2016 leitet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eindeutig ein Recht auf Zugang zu Informationen (in englischer Sprache) aus Art. 10 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), dem Recht auf freie Meinungsäußerung, ab. Den Zugang zu Informationen sieht der EGMR als Voraussetzung für das Recht, Informationen zu verbreiten bzw. die Öffentlichkeit zu informieren. Dieses Recht wird sogenannten „public watchdogs“ zuerkannt. Der seit 2009 rechtsverbindliche Art. 11 Grundrechte-Charta der Europäischen Union (GRC) räumt Unionsbürgern und Unionsbürgerinnen sowie jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat das Recht auf Dokumentenzugang ein. Dieses Grundrecht ist von den Mitgliedstaaten bei Umsetzung und Anwendung von Unionsrecht zu beachten.
Dokumente bei Organen der Europäischen Union (EU) sind aufgrund der VO (EG) 1049/2001 zugänglich. Anträgen auf Dokumentenzugang ist in der Regel binnen 15 Tagen zu entsprechen. Auf diese Weise kann es auch zur Herausgabe von Dokumenten kommen, die von einem Mitgliedstaat stammen.
Die Aarhus-Konvention (von Österreich und der EU 2005 ratifiziert) gewährleistet den Zugang zu Umweltinformationen. Sie legt besonderes Augenmerk auf eine effektive (rasche) Durchsetzung des Informationszugangs. Alle Mitgliedstaaten sowie die EU sind der Konvention beigetreten. Damit wacht neben dem EuGH in Luxemburg auch das Aarhus Convention Compliance Committee (ACCC) (in englischer Sprache) in Genf über die Umsetzungsakte (VO (EG) 1367/2006, Umweltinformations-RL und die entsprechenden nationalen Gesetze und Verfahren). Die so gesetzten Maßstäbe beeinfluss(t)en auch die Debatte zur Ausgestaltung des allgemeinen Informationsrechts. Der Europarat hat 2009 die Konvention über den Zugang zu amtlichen Dokumenten beschlossen. Sie ist jedoch mangels ausreichender Ratifikationen noch nicht in Kraft getreten.