Der VwGH hielt zunächst fest, dass nur strittig sei, ob von der Verpflichtung nach § 33 VO-UA, einer Ladung als Auskunftsperson vor einem UsA nachzukommen, auch solche Personen erfasst sind, die zwar österreichische Staatsbürger:innen sind, in Österreich aber weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Nicht strittig sei, dass vom Revisionswerber keine genügende Entschuldigung für sein Fernbleiben erstattet worden sei. Zur Beantwortung der Fragestellung sei der Wortlaut der maßgebenden Vorschriften der VO-UA vor dem Hintergrund des systematischen Zusammenhangs und des Willens des Gesetzgebers unter Einbeziehung völker- und verfassungsrechtlichen Grenzen heranzuziehen.
Der Wortlaut der maßgebenden Vorschriften stelle weder auf die Staatsbürgerschaft noch auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt einer Auskunftsperson ab. Voraussetzung für die Verhängung einer Beugestrafe sei nur, dass die Auskunftsperson einer ihr zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leiste. Die Hinweise auf Regelungen anderer Verfahrensordnungen (ZPO, StPO, AVG) und diesbezügliche Judikatur bzw. Literatur seien vom Ansatz her verfehlt. Die historische Entwicklung lege die Notwendigkeit einer autonomen Auslegung der maßgebenden Bestimmungen vor dem Hintergrund ihrer Zielsetzung dar. Während bis 2014 auf die Bestimmungen der StPO sinngemäß verwiesen worden sei, sei die Neuregelung ab 2014 insgesamt von dem Ziel bestimmt, das Verfahren vor einem UsA autonom, also ohne subsidiäre sinngemäße Anwendung anderer Verfahrensordnungen zu regeln. Dadurch sollte eine effiziente Verfahrensführung zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion des Nationalrates ermöglicht werden. Mit der in den Materialien angesprochenen „Funktionsfähigkeit und Verfahrenseffizienz“ wäre es kaum vereinbar, wenn sich eine Auskunftsperson schon dadurch einer Ladung vor den UsA entziehen könnte, indem sie ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlege.
Ausgehend von Wortlaut, Gesetzessystematik und Willen des historischen Gesetzgebers sei daher ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt einer Auskunftsperson im Inland nicht erforderlich, um ihre Verpflichtung, der Ladung eines UsA Folge zu leisten, zu begründen.
Diesem Auslegungsergebnis stünden im gegenständlichen Verfahren auch nicht das Territorialitätsprinzip oder völkerrechtliche Grundsätze entgegen: Die Ladung sei im Einklang mit den ausländischen Vorschriften vorgenommen worden, der Revisionswerber habe sie auch unstrittig erhalten, es könne keine Verletzung der Souveränität des Wohnsitzstaates erkannt werden. Im Sinn des Personalitätsprinzips könne der inländische Gesetzgeber auch Gebote an die eigenen Staatsbürger:innen richten, die sich außerhalb des Staatsgebietes befinden. Zudem sei ein ausreichender inländischer Anknüpfungspunkt und ein wesentliches Interesse des österreichischen Staates gegeben, denn die Verpflichtung, einer Ladung Folge zu leisten diene der Erfüllung der Kontrollfunktion des Nationalrates und damit einem gewichtigen staatlichen Interesse. Sie sei am Sitz des UsA und damit im Inland zu erfüllen.
Der Revision erweise sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.