Der GO-Ausschuss hat zu prüfen, ob der im Verlangen formulierte Untersuchungsgegenstand verfassungsrechtlich zulässig ist. Der Untersuchungsgegenstand bildet die Grundlage und den Rahmen für alle weiteren verfahrensleitenden Beschlüsse (grundsätzlicher Beweisbeschluss, ergänzende Beweisanforderungen, Ladungsbeschlüsse etc.). Prüfungsmaßstab sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Untersuchungsgegenstand aus Art. 53 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG). Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat klargestellt, dass auch die einzelnen Beweisthemen Teil des Verlangens auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses und demnach Prüfungsgegenstand des GO-Ausschusses sind. Für die Prüfung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des Untersuchungsgegenstandes kann der GO-Ausschuss Sachverständige zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung einladen.
Der GO-Ausschuss darf den im Verlangen bezeichneten Untersuchungsgegenstand nicht ändern, es sei denn, alle in der Sitzung anwesenden stimmberechtigten Abgeordneten, die das Verlangen unterstützt haben, stimmen dem zu (§ 3 VO-UA). Streichungen sind grundsätzlich auch ohne Zustimmung aller anwesenden stimmberechtigten Abgeordneten zulässig, wobei der Mehrheit enge Grenzen gesetzt sind. Streichungen, die zu inhaltlichen Änderungen führen, sind allerdings unzulässig. Eine teilweise Unzulässigkeitserklärung kommt damit nur in eng begrenzten Fällen in Betracht, nämlich wenn eine Streichung vorgenommen werden kann, ohne dass dies in irgendeiner Art und Weise den Untersuchungsgegenstand in seiner Gesamtheit verändert.
Entscheidend ist, dass der GO-Ausschuss auf die Prüfung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Untersuchungsgegenstand beschränkt ist (siehe dazu das Fachdossier „Untersuchungsausschuss: Anforderungen eines Einsetzungsverlangens“). Eine Kontrolle der (politischen) Zweckmäßigkeit des Untersuchungsgegenstandes darf nicht durchgeführt werden. Nimmt die Mehrheit im GO-Ausschuss bei ihrer Prüfung dennoch eine eigene (ausschließlich) politische Wertung vor, ist dies verfassungsrechtlich unzulässig.