Es gibt zwei Arten, auf die ein Untersuchungsausschuss eingesetzt werden kann: Mit Beschluss des Nationalrats (= Mehrheit) oder auf Verlangen einer Minderheit (= mind. ein Viertel der Mitglieder des Nationalrats). Beides ist in § 33 GOGNR bzw. § 1 VO-UA geregelt. Sobald der Untersuchungsausschuss eingesetzt ist, läuft das Verfahren gleich ab. Nur bei der Beendigung eines Untersuchungsausschusses bestehen große Unterschiede zwischen jenen, die der Nationalrat mit Mehrheit eingesetzt hat, und jenen, die aufgrund eines Minderheitsverlangens tätig geworden sind.
Wenn ein Untersuchungsausschuss aufgrund eines Verlangens einer Minderheit eingesetzt wurde, verbietet § 53 Abs. 4 VO-UA eine Verkürzung mittels Fristsetzung durch die Mehrheit im Nationalrat. Eine vorzeitige Beendigung ist ausschließlich auf Antrag der Einsetzungsminderheit (= alle Abgeordneten, die das Minderheitsverlangen unterstützt haben) möglich.
Die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses kann verlängert werden. Wenn der Untersuchungsausschuss mit Beschluss des Nationalrats eingesetzt wurde, kann er mit Fristsetzung durch die Mehrheit im Nationalrat jederzeit verlängert werden. Die Grenze dafür ist nur das Ende der Gesetzgebungsperiode (siehe sogleich unten).
Wenn der Untersuchungsausschuss aufgrund eines Verlangens einer Minderheit eingesetzt wurde, kann er nur zweimal verlängert werden: § 53 Abs. 5 VO-UA sieht vor, dass die Einsetzungsminderheit eine Verlängerung um drei Monate verlangen kann. Das muss spätestens zwölf Monate nach Einsetzung schriftlich erfolgen. Ein solches Verlangen wird automatisch wirksam. Die Mehrheit kann die Verlängerung nicht verhindern. Eine weitere Verlängerung um längstens drei Monate ist gemäß § 53 Abs. 6 VO-UA nur mehr auf Antrag möglich. Das heißt, die Mehrheit im Nationalrat muss zustimmen. Ein solche Verlängerung ist nur bis spätestens 15 Monate nach Einsetzung möglich. Die Minderheit hat keine Möglichkeit, eine zweite Verlängerung durchzusetzen.
Mit der Reform 2014 wurde aber auch bestimmt, dass in Wahlkampfzeiten keine Untersuchungstätigkeit mehr stattfinden darf. § 53 Abs. 7 VO-UA regelt zwei Fälle, und zwar die vorzeitige Beendingung einer Gesetzgebungsperiode und die reguläre Beendigung einer Gesetzgebungsperiode.
Tabelle 1: Gegenüberstellung der vorzeitigen Beendigung und der regulären Beendigung einer Gesetzgebungsperiode und die Auswirkungen auf einen Untersuchungsausschuss.