Fachinfos - Fachdossiers 20.05.2021

Wann enden Untersuchungsausschüsse?

Das Fachdossier beschäftigt sich mit der Tätigkeit von Untersuchungsausschüssen und klärt, wie lange sie dauern dürfen und was nach ihrem Abschluss passiert. (Erstveröffentlichung am 24.06.2019, aktualisiert am 20.05.2021)

Wann enden Untersuchungsausschüsse?

Das Recht der Untersuchungsausschüsse im Nationalrat wurde 2014 völlig neu geregelt. Neben der Verankerung des Minderheitsrechts auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen und verschiedener Minderheitsrechte im Verfahren war die Straffung der Abläufe ein zentrales Anliegen der Reform. Insbesondere wurde geregelt, dass ein Untersuchungsausschuss grundsätzlich nicht länger als 14 Monate dauern soll (§ 53 Abs. 1 Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA)).

Wann muss ein Untersuchungsausschuss seine Tätigkeit beenden?

Es gibt zwei Arten, auf die ein Untersuchungsausschuss eingesetzt werden kann: Mit Beschluss des Nationalrats (= Mehrheit) oder auf Verlangen einer Minderheit (= mind. ein Viertel der Mitglieder des Nationalrats). Beides ist in § 33 GOGNR bzw. § 1 VO-UA geregelt. Sobald der Untersuchungsausschuss eingesetzt ist, läuft das Verfahren gleich ab. Nur bei der Beendigung eines Untersuchungsausschusses bestehen große Unterschiede zwischen jenen, die der Nationalrat mit Mehrheit eingesetzt hat, und jenen, die aufgrund eines Minderheitsverlangens tätig geworden sind.

Wenn ein Untersuchungsausschuss aufgrund eines Verlangens einer Minderheit eingesetzt wurde, verbietet § 53 Abs. 4 VO-UA eine Verkürzung mittels Fristsetzung durch die Mehrheit im Nationalrat. Eine vorzeitige Beendigung ist ausschließlich auf Antrag der Einsetzungsminderheit (= alle Abgeordneten, die das Minderheitsverlangen unterstützt haben) möglich.

Die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses kann verlängert werden. Wenn der Untersuchungsausschuss mit Beschluss des Nationalrats  eingesetzt wurde, kann er mit Fristsetzung durch die Mehrheit im Nationalrat jederzeit verlängert werden. Die Grenze dafür ist nur das Ende der Gesetzgebungsperiode (siehe sogleich unten).

Wenn der Untersuchungsausschuss aufgrund eines Verlangens einer Minderheit eingesetzt wurde, kann er nur zweimal verlängert werden: § 53 Abs. 5 VO-UA sieht vor, dass die Einsetzungsminderheit eine Verlängerung um drei Monate verlangen kann. Das muss spätestens zwölf Monate nach Einsetzung schriftlich erfolgen. Ein solches Verlangen wird automatisch wirksam. Die Mehrheit kann die Verlängerung nicht verhindern. Eine weitere Verlängerung um längstens drei Monate ist gemäß § 53 Abs. 6 VO-UA nur mehr auf Antrag möglich. Das heißt, die Mehrheit im Nationalrat muss zustimmen. Ein solche Verlängerung ist nur bis spätestens 15 Monate nach Einsetzung möglich. Die Minderheit hat keine Möglichkeit, eine zweite Verlängerung durchzusetzen.

Mit der Reform 2014 wurde aber auch bestimmt, dass in Wahlkampfzeiten keine Untersuchungstätigkeit mehr stattfinden darf. § 53 Abs. 7 VO-UA regelt zwei Fälle, und zwar die vorzeitige Beendingung einer Gesetzgebungsperiode und die reguläre Beendigung einer Gesetzgebungsperiode.

Tabelle 1: Gegenüberstellung der vorzeitigen Beendigung und der regulären Beendigung einer Gesetzgebungsperiode und die Auswirkungen auf einen Untersuchungsausschuss.

Vorzeitige Beendigung der Gesetzgebungsperiode Reguläre Beendigung der Gesetzgebung
Automatische Beendigung der Beweisaufnahme (= Anforderung und Entgegennahme von Akten und Ladung/ Befragung von Auskunftspersonen) mit Kundmachung des Bundesgesetzes über die Beendigung der Gesetzgebungsperiode Beendigung der Beweisaufnahme liegt in der Verantwortung des/ der Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses
Berichterstattung nach Maßgabe von § 51 Abs. 4 VO-UA Berichterstattung bis zum Tag vor dem Stichtag (= 82. Tag vor der Wahl)

Im Fall der vorzeitigen Beendigung werden die Fristen gemäß § 51 VO-UA für die Berichterstellung verkürzt. Die Frist für Stellungnahmen von Personen, die vom Ausschussbericht bzw. den Fraktionsberichten in ihren Rechten verletzt sein könnten, darf nicht verkürzt werden:

Tabelle 2: Gegenüberstellung der Fristen für die Berichtserstellung bei vorzeitiger Beendigung und regulärer Beendigung einer Gesetzgebungsperiode.

Vorzeitige Beendigung Reguläre Beendigung
1 Woche Berichtsentwurf des/ der Vorsitzende/n auf Grundlage eines Entwurfs des Verfahrensrichters 2 Wochen Berichtsentwurf des/ der Vorsitzende/n auf Grundlage eines Entwurfs des Verfahrensrichters
+ 1 Woche Fraktionsberichte + 2 Wochen Fraktionsberichte
+ 2 Wochen Stellungnahmefrist für Betroffene + 2 Wochen Stellungnahmefrist für Betroffene

Personen, die in diesem Sinn von den Berichten betroffen sein könnten, müssen vom Verfahrensrichter verständigt werden. Er entscheidet darüber, ob eine Betroffenheit vorliegen könnte oder nicht. Es besteht kein Recht potenziell betroffener Personen, eine Stellungnahme abzugeben. Bei der Verständigung solcher Personen ist auch der Postlauf mitzubedenken. Dieser verkürzt die 2-Wochen-Frist nicht. Sie beginnt erst mit Zustellung zu laufen.

Die Zeitvorgaben in § 51 VO-UA betreffen nur die Erstellung des Berichtsentwurfs und der Fraktionsberichte sowie die Frist für Stellungnahmen von Betroffenen. § 51 VO-UA legt keinen Zeitpunkt fest, bis zu dem ein Untersuchungsausschuss die Kenntnisnahme des Berichts vornehmen muss. So hat der Eurofighter Untersuchungsausschuss II“ (2017) die Beweisaufnahme am 12. Juli 2017 abgeschlossen, jedoch erst am 19. September 2017 den Bericht behandelt.

Die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses endet gemäß § 53 Abs. 1 VO-UA mit der Behandlung des Berichts im Nationalrat. Diese muss in der Sitzung geschehen, die auf die Übergabe an den Präsidenten (= Berichterstattung) folgt.

Wenn kein schriftlicher Bericht erstattet wird, hat der/die Vorsitzende des Untersuchungsausschusses gemäß § 52 Abs. 1 VO-UA einen mündlichen Bericht abzugeben. Das bedeutet, dass es in diesem Fall keine Fraktionsberichte gibt. Diese werden nämlich nur dem schriftlichen Bericht angeschlossen.

Was passiert nach Abschluss eines Untersuchungsausschusses?

Der Untersuchungsausschuss hört mit der Behandlung des Berichts zu existieren auf. Er kann nicht mehr neu einberufen werden. Damit gibt es ab diesem Zeitpunkt auch niemanden mehr, der die vorgelegten Akten und Unterlagen zweckentsprechend verwenden kann. Daher müssen alle Akten und Unterlagen von der Parlamentsdirektion an die vorlegenden Stellen zurückgegeben werden. Nach Absprache ist auch eine Vernichtung möglich.

Das Gesetz sieht allerdings nicht ausdrücklich vor, dass die ehemaligen Mitglieder und Fraktionen eines Untersuchungsausschusses, die Akten und Unterlagen in elektronischer Form oder in Kopie erhalten haben, diese zurückgeben müssen. Sie haben jedoch weiterhin die Regelungen über den Umgang mit nicht-öffentlichen und klassifizierten Informationen zu beachten. Dazu gehören neben Verschwiegenheitspflichten auch die Regelungen über Aufbewahrung und Beförderung. Besondere Regeln gelten für klassifizierte Informationen ab der Stufe 2. Sie müssen an die Registratur zurückgestellt werden, sobald die Zugangsberechtigung zu diesen Informationen wegfällt (z.B. Ausscheiden aus dem Nationalrat).

Kann ein Untersuchungsausschuss in der nächsten Gesetzgebungsperiode fortgesetzt werden?

Zwischen den Gesetzgebungsperioden des Nationalrates gilt das Prinzip der Diskontinuität. Das heißt, dass alle Ausschüsse aufgelöst werden und dass grundsätzlich alles, was nicht abschließend behandelt wurde, als „erledigt“ gilt. Ausnahmen bestehen gemäß Art. 28 Abs. 4 B-VG und § 21 Abs. 1a GOGNR nur für Volksbegehren, Parlamentarische BürgerInneninitiativen, Berichte des Rechnungshofes sowie der Volksanwaltschaft und Bundesrechnungsabschlüsse, sofern sie in der abgelaufenen Gesetzgebungsperiode nicht erledigt wurden.

Untersuchungsausschüsse müssen hingegen beendet werden. Ihre Tätigkeit kann in der neuen Gesetzgebungsperiode daher auch nicht fortgesetzt werden (auch wenn kein Bericht erstattet wurde). Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Nationalrat einen Untersuchungsausschuss zum selben (oder einem ähnlichen) Gegenstand wie in der abgelaufenen Gesetzgebungsperiode einsetzt, oder dass eine Minderheit die Einsetzung verlangt. Hier besteht – im Rahmen der Vorgaben von Art. 53 B-VG – völlige Freiheit. So war die Beschaffung der Eurofighter-Kampfflugzeuge Thema eines Untersuchungsausschusses in der 25. Gesetzgebungsperiode. Die Untersuchungen wurden in einem neuen Ausschuss in der 26. Gesetzgebungsperiode fortgeführt.

Aber auch im Fall, dass schon im Vorhinein politische Einigung über die „Wiedereinsetzung“ besteht, müssen alle Akten und Unterlagen, die der „alte“ Untersuchungsausschuss erhalten hat, an die vorlegenden Organe zurückgestellt werden. Es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür, die Akten für einen möglichen künftigen Untersuchungsausschuss aufzubewahren. Zudem kann im Vorhinein nicht festgelegt werden, ob ein zukünftiger Ausschuss denselben Untersuchungsgegenstand haben wird.

Sternförmiges Mosaik Muster am Boden.

Untersuchungsausschuss - vom Verlangen bis zur Einsetzung

Wie wird ein solches Verlangen im Nationalrat behandelt? Wie wird der Untersuchungsausschuss letztlich eingesetzt? Ein Fachdossier beantwortet diese und weitere Fragen..

RLW-Publikationen

Aktualisiertes Handbuch zum Recht der Untersuchungsausschüsse 2021

Die elektronische Publikation stellt das Verfahren der Untersuchungsausschüsse dar und erklärt es im verfassungs- und parlamentsrechtlichen Zusammenhang.

Sternförmiges Mosaik Muster am Boden.

Untersuchungsausschuss: Anforderungen eines Einsetzungsverlangens

Der Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom März 2020 zum Verlangen auf Einsetzung des Ibiza-Untersuchungsausschusses zentrale Voraussetzungen für die Verfassungskonformität eines Verlangens formuliert.

Sternförmiges Mosaik Muster am Boden.

Untersuchungsausschüsse in den Bundesländern

Dieses Fachdossier stellt das Recht auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen in den Landtagen bzw. in Wien auch im Gemeinderat sowie dessen Nutzung im Überblick dar.