Ein Untersuchungsausschuss kann ausschließlich einen Vorgang „im Bereich der Vollziehung des Bundes“ überprüfen. Zur Vollziehung gehören die Verwaltung und die Gerichtsbarkeit. Ausgeschlossen ist eine Überprüfung der Gesetzgebung und der Rechtsprechung, nicht jedoch der Bereich der Parlaments- und Justizverwaltung. Die Verwaltung des Bundes umfasst sowohl die hoheitliche als auch die nicht hoheitliche Besorgung von Verwaltungsaufgaben sowie die Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes. Es kann sowohl formgebundenes als auch informelles Handeln untersucht werden.
Zusätzlich ist die Untersuchung aller Tätigkeiten von Organen des Bundes zulässig, durch die der Bund wirtschaftliche Beteiligungs- und Aufsichtsrechte wahrnimmt, unabhängig von der Höhe der Beteiligung.
Ausgeschlossen sind grundsätzlich die Untersuchung privatwirtschaftlicher Tätigkeiten ausgegliederter Rechtsträger sowie rein privater Aktivitäten, die mit Verwaltungstätigkeiten in keinerlei Zusammenhang stehen. Das schließt auch die unmittelbare Untersuchung der Tätigkeiten politischer Parteien aus. Im Einzelfall kann die Unterscheidung zwischen amtlicher und privater Tätigkeit schwierig sein. Es kann insbesondere bei nicht rechtsförmlichem Handeln zu Überschneidungen zwischen (partei)politischem und amtlichem Handeln kommen, zulässig ist jedoch nur die Untersuchung amtlichen Handelns. Die Rolle politischer Parteien im Zusammenhang mit den untersuchten Vorgängen der Vollziehung kann aber im Einzelfall Gegenstand der Untersuchung sein.
Eine Untersuchung ist jedenfalls dann zulässig, wenn ein hinreichend enger Zusammenhang der zu untersuchenden Handlung zur amtlichen Tätigkeit bzw. Organfunktion (z. B. aufgrund bestehender Aufsichtsrechte) vorliegt. Ob ein amtliches oder privates/parteipolitisches Handeln vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob es eine rechtliche Zuständigkeit oder Befugnis zu amtlichem Handeln gibt oder nicht.