Der VfGH wies den zulässigen Antrag ab. Zur Begründung führte der VfGH unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung zunächst formelhaft an, Art. 53 Abs. 3 BVG verpflichte unter anderem die Organe des Bundes, dem Ersuchen eines UsA um Beweiserhebungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Untersuchung Folge zu leisten. Die Beurteilung, ob diese Verpflichtung im Einzelfall gegeben sei, obliege zunächst dem informationspflichtigen Organ; entscheide dieses, der Verpflichtung nicht nachzukommen, treffe es eine Behauptungs- und eine auf die einzelnen Beweiserhebungen bezogene, substantiierte Begründungspflicht für die fehlende (potentielle) abstrakte Relevanz der nicht durchgeführten Erhebungen, der gegenüber dem Untersuchungsausschuss nachzukommen sei.
Der VfGH könne angerufen werden, um unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser gegenüber dem Untersuchungsausschuss (nunmehr) vorgebrachten Begründung zu klären. Das vorlagepflichtige Organ könne – so auch bereits die bisherige Judikatur des VfGH – die Tätigkeit des UsA dabei nicht dadurch verzögern, dass es Gründe für die Verweigerung der Durchführung der begehrten Beweiserhebungen ohne jede Einschränkung auch nach einer bereits vom VfGH ausgesprochenen Vorlageverpflichtung (erstmals) gegenüber dem UsA vorbringe. Habe der VfGH einmal die Verpflichtung zur Vorlage von Akten und Unterlagen ausgesprochen, könne das vorlagepflichtige Organ seine Weigerung – vom Fall des Art. 53 Abs. 4 B-VG abgesehen – nicht mehr unter Berufung auf Ausnahmetatbestände begründen, die ihre Grundlage in Art. 53 B-VG haben.
Die Entscheidung des VfGH setze einen vorherigen wechselseitigen Kommunikationsprozess voraus, weshalb auch ein Nachschieben von Begründungen im verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht möglich sei; der VfGH prüfe lediglich, ob und inwieweit den Begründungspflichten bis zum Ende der (Nach-)Frist gemäß § 27 Abs. 4 VO-UA entsprochen worden sei und gegebenenfalls, ob die jeweilige Begründung zutreffend sei.
Zudem wiederholte der VfGH aus seiner bisherigen Rechtsprechung, dass die Anforderungen an die beiderseitigen Begründungspflichten davon abhängen, ob die verlangten Akten und Unterlagen bzw. Beweiserhebungen offenkundig im Umfang bzw. im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand stünden oder nicht. Zwar träfen ein informationspflichtiges Organ grundsätzlich höhere Begründungsanforderungen als einen UsA bzw. eine Minderheit in diesem; sei die (potentielle) abstrakte Relevanz einer ergänzenden Beweisanforderung für den Untersuchungsgegenstand aber nicht offenkundig, so seien auch die Anforderungen an die Begründungstiefe durch das informationspflichtige Organ herabgesetzt.
Im vorliegenden Fall sei die abstrakte Relevanz der begehrten Beweiserhebungen für den Untersuchungsgegenstand in diesem Sinne nicht offenkundig; dennoch könne nicht völlig ausgeschlossen werden, dass auch die Kommunikation von nicht mit der ÖVP verbundenen Personen auf Grund besonderer Konstellationen eine (potentielle) abstrakte Relevanz für den Untersuchungsgegenstand haben könne. Dies berechtige die Minderheit allerdings nicht, die Auswertung des Datenbestands auf Korrespondenzen „mit Bezug zu“ bzw. „unter Beteiligung von“ über fünfzig namentlich genannten Personen zu verlangen, die der SPÖ und der FPÖ zuzurechnen seien bzw. gewesen seien. Vielmehr wäre es diesfalls der Minderheit übertragen gewesen, eine nähere Begründung dafür zu geben, dass die begehrten Beweiserhebungen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand liegen. Ergänzende Beweisanforderungen bezögen sich auf „bestimmte Beweismittel“ und damit einen konkret umschriebenen Vorgang im Rahmen der Verwaltung; diese Bestimmtheitsanforderung solle bloße Erkundungsbeweise und „Bepackungen“ ausschließen. Die Minderheit im UsA habe in ihren Verlangen zwar einzelne Behauptungen aufgestellt, diese aber nicht derart präzisiert, dass sie es erlaubt hätten, einen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand herzustellen.
Zusammenfassend habe die BMJ gegenüber dem UsA somit hinreichend begründet, dass die begehrten Beweiserhebungen nicht im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand stünden und sie deshalb von deren Durchführung (samt Übermittlung der daraus gewonnenen Ergebnisse) Abstand genommen habe.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.