Fachinfos - Fachdossiers 20.02.2023

Was ist neu im Bereich der Parteienfinanzierung?

Das Fachdossier beleuchtet die zentralen Neuerungen hinsichtlich der Finanzierung politischer Parteien. Die Neuerungen gehen insbesondere auf eine Änderung des Parteiengesetzes 2012 (PartG) zurück und werden überblicksweise dargestellt. (20.02.2023)

Was ändert sich im Parteiengesetz 2012?

Politische Parteien nehmen im demokratischen Gefüge eine zentrale Stellung ein. Welche rechtlichen Rahmenbedingungen deren Gründung und Finanzierung regeln, kann im Fachdossier „Wie sind die Gründung und Finanzierung von Parteien geregelt?“ nachgelesen werden. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 125/2022 (sowie begleitend BGBl. I Nr. 141/2022 und BGBl. I Nr. 142/2022) wurden im Jahr 2022 weitreichende Änderungen im Bereich der Parteienfinanzierung vorgenommen, welche teilweise mit 1. Jänner 2023, teilweise mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten sind bzw. treten werden. Dieses Fachdossier erörtert die zentralen Neuerungen im Parteiengesetz 2012 (PartG) – vor allem hinsichtlich der Finanzierung politischer Parteien. Die wesentlichen Änderungen im Bereich der Kontrolle der Parteienfinanzierung durch den Rechnungshof (RH) und den Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat (UPTS) werden in einem weiteren Fachdossier dargestellt (siehe das Fachdossier „Wie und von wem wird die Parteienfinanzierung kontrolliert?“).

Was ändert sich in der Parteienförderung?

So viel vorab: Die Höhe der Parteienförderung (unter Berücksichtigung der Valorisierung) und auch der Mechanismus ihrer Berechnung bleiben unverändert (siehe dazu: Politische Parteien und dort die FAQ: „Wie viel an Förderungen erhalten die Parlamentsklubs?“). Dennoch bringt die Novelle einige grundsätzliche Änderungen mit sich:

Bisher konnten Gebietskörperschaften politische Parteien für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung durch „jährlich angemessene Fördermittel“ finanziell unterstützen. Seit der Novelle des PartG sind Bund und Länder nunmehr – innerhalb der vorgegebenen Rahmenbeträge – dazu verpflichtet (die konkrete Höhe der Förderung ist separat geregelt). Hinsichtlich der Gemeinden kann der Landesgesetzgeber weiterhin (ohne dazu verpflichtet zu sein) eine Förderung von Parteien vorsehen (§ 3 PartG).

Den Gesetzesmaterialien zufolge soll dadurch die Finanzierung politischer Parteien – vor dem Hintergrund der mit der Novelle einhergehenden strengeren Regelungen für private Zuwendungen – sichergestellt werden. Doch was sind diese strengeren Regelungen?

Was gilt für Spenden und das Verbot von Spenden?

Ebenfalls unverändert bleiben die jeweiligen Spendenhöchstbeträge. So dürfen Parteien weiterhin jährlich höchstens EUR 7.500,–* pro Spender:in und insgesamt EUR 750.000,–* pro Kalenderjahr annehmen (§ 6 Abs. 1a und 5 PartG). Die Novelle stellt nun den Adressat:innenkreis dieser Spendenobergrenzen klar: Auch wenn dies der bereits gängigen Praxis entspricht, wird das gesamte Umfeld der Partei ausdrücklich als wirtschaftliche Einheit aufgefasst (§ 6 Abs. 1 PartG). Die genannten Höchstgrenzen gelten somit für jene Summe von Spenden, die an die Partei selbst, ihre nahestehenden Organisationen und die ihr zuzurechnenden Personenkomitees sowie ihre Abgeordneten und Wahlwerber:innen insgesamt gespendet wurde. Das heißt: All diese Spenden werden zusammengerechnet und dürfen pro Partei (inklusive Umfeld) in einem Kalenderjahr nicht EUR 750.000,–* überschreiten.

Außerdem erfährt die Definition von Spenden an Abgeordnete bzw. Wahlwerber:innen in § 2 Z 5 lit. e PartG eine Ergänzung: So gelten Leistungen (ohne entsprechende Gegenleistung) an diesen Personenkreis nur mehr dann als Spende nach dem PartG, wenn sie „zur Unterstützung in ihrer Tätigkeit für ihre politische oder wahlwerbende Partei“ gewährt werden. Den Gesetzesmaterialien zufolge stellt dieser Zusatz „keine Aufweichung des Spendenbegriffs“ dar. Es soll damit lediglich dem Problem Rechnung getragen werden, dass nach der bisherigen Rechtslage beispielsweise auch Hochzeits- oder Weihnachtsgeschenke in der Familie vom (formalen) Spendenbegriff des PartG mitumfasst waren.

Die Novelle bringt zudem einige Änderungen hinsichtlich verbotener Spenden mit sich (§ 6 Abs. 6 PartG): Zum Ersten nimmt das PartG nun etwa „zulässige Öffentlichkeitsarbeit“ von parlamentarischen Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985 – KlubFG (und Landtagsklubs) für die jeweilige Partei – entsprechend der Entscheidungspraxis des UPTS (vgl. etwa einen Bescheid vom 28.04.2022) – vom Spendenverbot ausdrücklich aus. Zulässig ist die Öffentlichkeitsarbeit dann, wenn die „Verbreitung von Informationen über die Tätigkeit des Klubs oder seiner Mitglieder“ im Vordergrund steht, nicht jedoch der Werbeeffekt (für die hinter dem Klub stehende Partei). Zum Zweiten gelten für das Spendenannahmeverbot von Unternehmungen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist, nun geringere Schwellenwerte der zugrunde liegenden Staatsbeteiligung (Z 5). Zum Dritten ist die Annahme von Spenden seitens ausländischer (natürlicher oder juristischer) Personen nun erst ab einem Betrag von mehr als EUR 500,–* verboten (zuvor ohne Betragsgrenze; Z 6), die Annahme anonymer bzw. weitergeleiteter Spenden dafür bereits ab mehr als EUR 150,–* (zuvor erst ab mehr als EUR 500,–*; Z 8 und 9).

Schließlich gilt neuerdings ein Spendenannahmeverbot, welches die strengen Vorgaben für politische Parteien flankiert. Es gilt für parlamentarische Klubs (§ 5a KlubFG) und für nach dem Publizistikförderungsgesetz 1984 (PubFG) geförderte Rechtsträger (d. h. Stiftungen oder Vereine; § 5a PubFG). Für beide Verbotsbestimmungen sind gewisse Ausnahmen vorgesehen (z. B. für Zuwendungen der jeweiligen politischen Partei an den dieser zurechenbaren Klub bzw. Rechtsträger, um weiterhin die Zusammenarbeit zwischen politischer Partei und Klub bzw. Rechtsträger zu ermöglichen; siehe dazu die Gesetzesmaterialien).

Sollten dennoch unzulässige Spenden angenommen worden sein, so sind sie – je nach Grund der Unzulässigkeit – von der Partei entweder dem:der Spender:in rückzuerstatten oder an den RH weiterzuleiten, der sie wiederum an Einrichtungen weiterzuleiten hat, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen (§ 6 Abs. 7 und 8 PartG).

Welche Veröffentlichungspflichten bestehen?

Das PartG enthält seit der Novelle in § 7a eine klare Regelung der Veröffentlichungspflichten politischer Parteien auf ihrer Website (Angaben über Sitz, Anschrift, organschaftliche Vertreter:innen und die statutenmäßigen Vertretungsregelungen; Satzungen; sämtliche Rechenschaftsberichte und dazu allfällig ergangene Entscheidungen des UPTS; Wahlwerbungsberichte).

Für die Veröffentlichung von Rechenschaftsberichten, Spendenlisten, Wahlwerbungsberichten und Inseraten gilt Folgendes (wobei die neuen Bestimmungen zur Erstellung der Wahlwerbungs- und Rechenschaftsberichte erstmals für das Berichtsjahr 2023 anzuwenden sind; § 15a Abs. 2 PartG):

Rechenschaftsberichte

In den Rechenschaftsberichten geben die politischen Parteien – samt ihren territorialen und nicht‑territorialen Gliederungen (d. h. Landes-, Bezirks- und Gemeindeorganisationen sowie z. B. nach thematischen Kriterien definierte Teilorganisationen) – Auskunft über ihre Erträge und Aufwendungen und stellen auch ihr gesamtes Vermögen und ihre Schulden dar. Darüber hinaus sind jährlich mehrere Anlagen zu erstellen.

Von dieser Pflicht sind Kleinparteien ausgenommen: Der Rechenschaftspflicht unterliegen ausdrücklich – und der bereits bisherigen Praxis entsprechend – nur jene Parteien, die entweder im Nationalrat, in einem Landtag oder im Europäischen Parlament vertreten sind (§ 5 Abs. 1 PartG).

Außerdem soll die Transparenz der Parteienfinanzierung durch mehrere neue Veröffentlichungspflichten der Parteien gesteigert werden:

Zwar waren bereits bisher die Parteien zur Offenlegung der Namen privater Geldgeber:innen in einer Anlage zum Rechenschaftsbericht verpflichtet. Die diesbezüglichen Betragsgrenzen wurden nun aber herabgesetzt: So ist bereits ab einer Spendenhöhe von EUR 500,– pro Jahr und Spender:in (statt bisher EUR 2.500,–) und bei Mitgliedsbeiträgen ab einem Betrag von EUR 5.000,– pro Kalenderjahr (statt bisher EUR 7.500,–) der jeweilige Name des Geldgebers bzw. der Geldgeberin zu veröffentlichen. Auch Zuwendungen von der Partei nahestehenden Organisationen und Personenkomitees sind unter Nennung des Namens des Unterstützers bzw. der Unterstützerin zu veröffentlichen (§ 5 Abs. 4a Z 1 bis 3 PartG).

Zudem haben Parteien nun zwei weitere Anlagen zum Rechenschaftsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen: zum einen eine Liste aller Schulden gegenüber privaten Kredit- und Darlehensgebern bzw. -geberinnen, die einen Gesamtbetrag von EUR 50.000,– übersteigen (§ 5 Abs. 5b PartG), und zum anderen eine Liste aller der Partei nahestehenden Organisationen (§ 5 Abs. 6a PartG). Hinzu kommt, dass die Partei in der bereits bislang bestehenden Liste der Unternehmen, an denen die politische Partei bzw. ihr Umfeld beteiligt ist, künftig insbesondere auch die konkrete Höhe der jeweiligen Beteiligung auszuweisen hat (§ 5 Abs. 6 PartG).

Die Rechenschaftsberichte sind weiterhin grundsätzlich bis zum 30. September des Folgejahres an den RH zu übermitteln. Diese Frist kann aber um bis zu drei Monate (statt bisher nur vier Wochen) verlängert werden (§ 5 Abs. 7 PartG). Außerdem besteht für Parteien nun eine ausdrückliche Pflicht, sämtliche Bücher und Aufzeichnungen sowie die dazugehörigen Belege für sieben Jahre geordnet aufzubewahren (§ 5 Abs. 8 PartG).

Spendenlisten

Eine weitere Neuerung betrifft die Transparenz von Parteispenden: Seit 1. Jänner 2023 haben politische Parteien quartalsweise sämtliche Einzelspenden über EUR 150,– unter namentlicher Nennung des Spenders bzw. der Spenderin (samt weiterer Angaben) dem RH zu melden. Dieser veröffentlicht sodann sämtliche Spenden über EUR 500,– unter Nennung des Namens und der Postleitzahl des Spenders bzw. der Spenderin (sowie weiterer Angaben). Dazu führt der RH pro Partei eine Spendenliste auf seiner Website, welche laufend aktualisiert wird (§ 6 Abs. 2 PartG).

Wahlwerbung

Wie bisher beschränkt das PartG die Höhe der zulässigen Wahlwerbungsaufwendungen von politischen Parteien mit EUR 7 Millionen*. Diese Grenze gilt nur mehr für Wahlen zum Nationalrat sowie zum Europäischen Parlament und somit insbesondere nicht mehr für Landtagswahlen, da diesbezügliche Regelungen nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 20.128/2016) in die Zuständigkeit des jeweiligen Landesgesetzgebers fallen. Politische Parteien, die Anspruch auf Förderung nach dem Parteien-Förderungsgesetz 2012 (PartFörG) haben, müssen künftig einen eigenen Wahlwerbungsbericht erstellen, in dem die Einhaltung dieser Beschränkung und die konkrete Höhe der einzelnen Aufwendungen enthalten sind. Dieser ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Wahltag dem RH zu übermitteln (§ 4 PartG). Der RH veröffentlicht die Wahlwerbungsberichte unverzüglich – d. h. ohne vorherige Prüfung – auf seiner Website.

Eine neue Veröffentlichungspflicht trifft nun auch die gesetzlichen beruflichen Vertretungen (im Wesentlichen Kammern wie etwa die Arbeiterkammer und die Wirtschaftskammer): Diese haben ihre allfälligen Mehrausgaben (für politische Kommunikation) im Zusammenhang mit Wahlen zum Nationalrat und zum Europäischen Parlament an den RH und ihr jeweiliges Aufsichtsorgan – binnen vier Wochen ab dem Wahltag – zu melden. Der RH veröffentlicht auch diese Informationen über Mehraufwendungen (für Öffentlichkeitsarbeit) unverzüglich auf seiner Website (§ 4a PartG; siehe auch die Gesetzesmaterialien).

Für entgeltliche Veröffentlichungen zu Wahlkampfzeiten (z. B. politische Inserate mit Bezugnahme auf eine bevorstehende Wahl) sieht das Mediengesetz eine neue Kennzeichnungspflicht vor: Neben der Kennzeichnung des Inserats, der Ankündigung o. Ä. als „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“ oder „Werbung“, die wie bisher zu erfolgen hat, ist nun zusätzlich der Name des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin zu nennen (§ 26 Abs. 2 MedienG).

Sponsoring, Inserate

Erzielt eine politische Partei Erträge aus Sponsoring oder aus Inseraten in eigenen Medien, so ist sie ab einer gewissen Höhe zur Veröffentlichung von Informationen über den:die Sponsor:in oder den:die Inserierende:n in einer Anlage zum Rechenschaftsbericht verpflichtet (§ 7 PartG). Auch hier wurden die entsprechenden Grenzbeträge herabgesetzt: Bei Sponsorings, die in einem Kalenderjahr den Betrag von EUR 7.500,–* übersteigen, muss die Partei insbesondere den Namen des Sponsors bzw. der Sponsorin veröffentlichen (statt bisher mehr als EUR 12.000,–*). Bei Erträgen von über EUR 2.500,–* pro Inserat müssen Name und Anschrift des bzw. der Inserierenden sowie das Medium ausgewiesen werden, in dem das Inserat erschienen ist (statt bisher mehr als EUR 3.500,–*).

Überblick über Finanzierung und Transparenz

Die nebenstehnde Grafik gibt einen Überblick über die wesentlichen Aspekte der Finanzierung und Transparenz politischer Parteien.

Quelle: eigene Darstellung, Stand 15.2.2023.

Nahestehende Organisationen und Personenkomitees

Im PartG wurde zum einen die Definition der „nahestehenden Organisation“ auf „nahestehende Organisationen von nahestehenden Organisationen“ erweitert (§ 2 Z 3 PartG; siehe dazu die Gesetzesmaterialien). Dadurch soll verhindert werden, dass die Regelungen des PartG durch die Gründung von untergeordneten Organisationen umgangen werden. Ob eine Organisation „nahestehend“ ist, hängt wie schon bisher von der Unterstützung und der Mitwirkung an der Willensbildung ab.

Zum anderen haben sich Personenkomitees nun beim RH zu registrieren – statt wie bisher beim UPTS (siehe § 10a PartG). Das Einholen einer Einverständniserklärung der bzw. des zu Unterstützenden vor der Registrierung ist nicht (mehr) erforderlich. Jedoch kann die betroffene Partei (bzw. der oder die betroffene Wahlwerber:in) gegen die Zurechnung des Personenkomitees Widerspruch erheben. Zuwendungen solcher Personenkomitees sind der betroffenen Partei dann nicht zuzurechnen. Der RH hat ein Verzeichnis der registrierten Personenkomitees auf seiner Website zu veröffentlichen.

* Die genannten Beträge unterliegen einer Anpassung nach dem Verbraucherpreisindex. Die aktuellen Werte werden vom RH laufend veröffentlicht (siehe: Valorisierung der Beträge).

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