Die Gewährung sowie Annahme von Parteispenden ist nur bis zu gewissen Höchstgrenzen zulässig (wobei diese Höchstbeträge je für die Summe der Spenden an eine Partei, an ihre nahestehenden Organisationen und an die ihr zuzurechnenden Personenkomitees sowie ihren Abgeordneten und Wahlwerber:innen gelten):
Pro Spender:in (egal ob natürliche oder juristische Person) sind pro Kalenderjahr Spenden an eine politische Partei (inkl. deren Teilorganisationen) maximal in der Höhe von rund 7.900 € zulässig.
Jede politische Partei (einschließlich ihrer territorialen und nicht-territorialen Teilorganisationen) darf pro Kalenderjahr höchstens Spenden im Gesamtwert von rund 794.000 € annehmen. Für erstmals zu einer Wahl antretende Parteien erhöht sich der Betrag unter bestimmten Voraussetzungen.
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 125/2022 zum Parteiengesetz 2012 wurde eine laufende Offenlegung der erhaltenen Spenden eingeführt. Parteien haben nunmehr jedes Quartal die erhaltenen Einzelspenden über 150 € unter namentlicher Nennung der/des Spender:in und der/des konkreten Spendenempfänger:in an den Rechnungshof zu melden. Auszuweisen sind sowohl Spenden an eine Partei und ihre Gliederungen als auch Spenden an nahestehende Organisationen, Personenkomitees, einzelne Abgeordnete und an Wahlwerber:innen. Spenden, die den Betrag von 500 € überschreiten, werden unverzüglich vom Rechnungshof veröffentlicht. Zu Wahlzeiten sind zudem sämtliche Spenden, die 2.500 € überschreiten, unverzüglich dem Rechnungshof zu melden und von diesem zu veröffentlichen.
Verboten sind Parteispenden u.a. von staatsnahen Unternehmen, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, von gemeinnützigen Einrichtungen sowie von ausländischen Spender:innen, sofern die Spende den Betrag von 500 € übersteigt. Außerdem dürfen anonyme Spenden über 150 € sowie Barspenden über rund 530 € nicht angenommen werden.
Unzulässige Spenden sind – je nach Grund für die Unzulässigkeit – von der Partei entweder der/dem Spender:in rückzuerstatten (bei Überschreitung der gesetzlichen Höchstgrenzen) oder an den Rechnungshof weiterzuleiten, der sie wiederum an Einrichtungen weiterleitet, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen (verbotene Spenden bzw. wenn die Rückerstattung nicht möglich ist).