Politische Parteien

Für eine repräsentative pluralistische Demokratie ist die Existenz unterschiedlicher Parteien lebenswichtig. 

Existenz und Vielfalt politischer Parteien

Die Existenz und die Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich. Parteien bündeln und mobilisieren politische Überzeugungen und wirken an der politischen Willensbildung mit.

Gründung

Die rechtliche Grundlage für die Gründung politischer Parteien ist das Parteiengesetz 2012. Es enthält zudem grundsätzliche Bestimmungen über die Höhe und Aufteilung der öffentlichen Fördermittel für Parteien. Das Parteiengesetz regelt aber auch die Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben und die Zulässigkeit von Spenden.

Die Bildung politischer Parteien ist in Österreich frei und relativ einfach. Jede/r Staatsbürger:in kann eine politische Partei gründen, sofern verfassungsgesetzlich nichts dagegen spricht (zum Beispiel das Verbot der Gründung nationalsozialistischer Organisationen). Für die Gründung einer Partei ist eine Satzung zu beschließen und beim Innenministerium zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung einer Satzung im Parteienverzeichnis des Innenministeriums erlangt eine Gruppierung die Rechtspersönlichkeit als politische Partei. 

Ab dem 1.1.2024 (BGBl. I Nr. 125/2022) beinhaltet das Parteiengesetz 2012 eine Vorgabe auch für die innere Organisation von Parteien: So muss das Leitungsorgan der Partei künftig nach demokratischen Grundsätzen, also z. B. durch Wahl ihrer Mitglieder legitimiert sein. Seit 2024 hat die/der Bundesminister:in für Inneres außerdem ein Parteienregister zu führen, das im Internet veröffentlicht wird. Dieses beinhaltet neben den Namen der Parteien unter anderem auch die jeweils aktuelle Fassung der Satzung. Mit Stand Jänner 2024 gibt es 1312 registrierte politische Parteien in Österreich. 

Finanzierung

Politische Parteien benötigen Ressourcen für ihre Organisation, die inhaltliche Tätigkeit und die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit. Allein die Beiträge der Parteimitglieder reichen dafür in der Regel nicht aus. Weltweit ist es daher üblich, dass politische Parteien auch staatliche Unterstützung für ihre Tätigkeit erhalten. Damit soll sichergestellt werden, dass sie ihre wichtige Funktion für die parlamentarische Demokratie erfüllen können.

Zugleich soll verhindert werden, dass politische Parteien in die Abhängigkeit von Geldgeber:innen oder Lobbys geraten. Das Parteien-Förderungsgesetz 2012 regelt die Parteienförderung des Bundes im Detail. Im Jahr 2022 wurden für die Förderung politischer Parteien rund 31,8 Millionen € aufgewendet.

Hinweis zu den Eurobeträgen auf dieser Seite: Ab 2019 sieht das Gesetz eine Anpassung der Beträge nach dem Verbraucherpreisindex vor.

Parteienförderung auf Bundesebene

Zur Errechnung der jährlichen Fördermittel für die politischen Parteien auf Bundesebene wird die Zahl der Wahlberechtigten zum Nationalrat mit dem Betrag von 4,96 € multipliziert. Zunächst erhält jede Partei, die im Nationalrat mit fünf Abgeordneten vertreten ist (Klubstärke), einen Grundbetrag von rund 235.000 €. Die verbleibenden Mittel werden auf die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien im Verhältnis der bei der letzten Nationalratswahl erzielten Stimmen verteilt (vgl. § 1 Parteien-Förderungsgesetz 2012).

Parteien, die im Nationalrat nicht vertreten sind, aber bei einer Nationalratswahl mehr als 1 % der gültigen Stimmen erhalten haben, haben im Wahljahr Anspruch auf eine Förderung in Höhe von 2,70 € je erzielter Stimme.

Besondere Parteienförderung für die politische Tätigkeit im Europäischen Parlament

Nach einer Europawahl haben jene Parteien, die daraufhin im Europäischen Parlament vertreten sind, Anspruch auf eine Förderung des Bundes. Hierfür wird die Zahl der bei der Europawahl Wahlberechtigten mit 2,16 € multipliziert. Dieser Betrag wird auf die Parteien im Verhältnis der von ihnen erzielten Stimmen verteilt. Dabei hat jede Partei aber nur Anspruch auf höchstens jenen Betrag, den sie für im Gesetz genau festgelegte Arten von Wahlwerbungsausgaben tatsächlich aufgewendet hat.

Wie werden Parteien und Klubs gefördert?

Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen

Seit 2012 sind Wahlwerbungsausgaben in Österreich beschränkt. Jede Partei darf für die Wahlwerbung anlässlich einer Nationalratswahl oder Europawahl zwischen Stichtag und Wahltag maximal rund 7,4 Millionen € aufwenden. In diese Höchstsumme sind auch Ausgaben der einzelnen Kandidaten, die über rund 15.900 € hinausgehen, sowie Ausgaben von den Parteien nahestehenden Organisationen und Personenkomitees (die sich außerdem beim unabhängigen Rechnungshof registrieren müssen) einzurechnen. Was als Aufwendung für Wahlwerbung zählt, ist im Gesetz genau festgelegt.

Bei Überschreitung des zulässigen Höchstbetrags sind Geldbußen, gestaffelt nach der Höhe der Überschreitung, vorgesehen (§ 12 Abs. 4 Parteiengesetz 2012).

Veröffentlichung von Erträgen und Aufwendungen

Die Parteienfinanzierung soll transparent sein. Politische Parteien, die im Nationalrat, einem Landtag oder dem Europäischen Parlament vertreten sind, haben daher die Pflicht, über ihre Erträge und Aufwendungen jährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstellen. In einer der Anlagen zum Rechenschaftsbericht sind erhaltene Spenden, Mitgliedsbeiträge und Zahlungen von nahestehenden Organisationen oder Personenkomitees gesondert auszuweisen. Vom Bund geförderte Parteien müssen zudem über die zweckgemäße Verwendung der erhaltenen Förderungen genaue Aufzeichnungen führen (§ 4 Parteien-Förderungsgesetz 2012). Nach Wahlen zum Nationalrat oder dem Europäischen Parlament haben diese Parteien außerdem einen eigenen Wahlwerbungsbericht über die getätigten Wahlwerbungsaufwendungen zu erstellen. Jede Partei hat ihre Rechenschafts- und Wahlwerbungsberichte auf ihrer Website zu veröffentlichen.

Die Kontrolle der Rechenschaftspflicht erfolgt in zwei Schritten: Zunächst werden die Berichte von Wirtschaftsprüfer:innen geprüft, welche die jeweiligen Parteien bestellen. Danach kontrolliert der Rechnungshof die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der übermittelten Berichte. Dazu kann er auch Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen der Parteien nehmen.

Begrenzungen für Spenden

Die Gewährung sowie Annahme von Parteispenden ist nur bis zu gewissen Höchstgrenzen zulässig (wobei diese Höchstbeträge je für die Summe der Spenden an eine Partei, an ihre nahestehenden Organisationen und an die ihr zuzurechnenden Personenkomitees sowie ihren Abgeordneten und Wahlwerber:innen gelten):

Pro Spender:in (egal ob natürliche oder juristische Person) sind pro Kalenderjahr Spenden an eine politische Partei (inkl. deren Teilorganisationen) maximal in der Höhe von rund 7.900 € zulässig.

Jede politische Partei (einschließlich ihrer territorialen und nicht-territorialen Teilorganisationen) darf pro Kalenderjahr höchstens Spenden im Gesamtwert von rund 794.000 € annehmen. Für erstmals zu einer Wahl antretende Parteien erhöht sich der Betrag unter bestimmten Voraussetzungen.

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 125/2022 zum Parteiengesetz 2012 wurde eine laufende Offenlegung der erhaltenen Spenden eingeführt. Parteien haben nunmehr jedes Quartal die erhaltenen Einzelspenden über 150 € unter namentlicher Nennung der/des Spender:in und der/des konkreten Spendenempfänger:in an den Rechnungshof zu melden. Auszuweisen sind sowohl Spenden an eine Partei und ihre Gliederungen als auch Spenden an nahestehende Organisationen, Personenkomitees, einzelne Abgeordnete und an Wahlwerber:innen. Spenden, die den Betrag von 500 € überschreiten, werden unverzüglich vom Rechnungshof veröffentlicht. Zu Wahlzeiten sind zudem sämtliche Spenden, die 2.500 € überschreiten, unverzüglich dem Rechnungshof zu melden und von diesem zu veröffentlichen.

Verboten sind Parteispenden u.a. von staatsnahen Unternehmen, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, von gemeinnützigen Einrichtungen sowie von ausländischen Spender:innen, sofern die Spende den Betrag von 500 € übersteigt. Außerdem dürfen anonyme Spenden über 150 € sowie Barspenden über rund 530 € nicht angenommen werden.

Unzulässige Spenden sind – je nach Grund für die Unzulässigkeit – von der Partei entweder der/dem Spender:in rückzuerstatten (bei Überschreitung der gesetzlichen Höchstgrenzen) oder an den Rechnungshof weiterzuleiten, der sie wiederum an Einrichtungen weiterleitet, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen (verbotene Spenden bzw. wenn die Rückerstattung nicht möglich ist).

Sanktionen nach dem Parteiengesetz 2012

Das Parteiengesetz 2012 sieht zwei unterschiedliche Arten der Sanktion vor:

  • So können bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften für die Parteienfinanzierung Geldbußen gegen die Partei bzw. eine Gliederung oder nahestehende Organisation verhängt werden. Neben der – bereits oben erwähnten – Überschreitung der Obergrenze für Wahlwerbungsausgaben betrifft dies etwa Verstöße gegen die Bestimmungen betreffend Parteispenden. Auch wenn im Rechenschaftsbericht unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden oder dieser (bzw. der Wahlwerbungsbericht) nicht rechtzeitig übermittelt wird, drohen Geldbußen. Übermittelt eine Partei ihren Rechenschafts- oder Wahlwerbungsbericht auch nach Verhängung einer Geldbuße nicht dem Rechnungshof, reduziert sich die Auszahlung der Parteiförderung anteilig pro Tag bis zur Übermittlung.
  • Über Einzelpersonen, die die gesetzlichen Regeln vorsätzlich missachten, sind Geldstrafen zu verhängen. Das betrifft beispielsweise das Zerlegen einer Spende in Teilbeträge, um die gesetzlichen Höchstbeträge zu umgehen, das Nichtmelden erhaltener Spenden oder das Bewirken unrichtiger Angaben im Rechenschaftsbericht zur Umgehung der Transparenz der Parteienfinanzierung.

Zuständig für die Verhängung von Geldbußen und –strafen ist der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat, der auf Grundlage der vom Rechnungshof übermittelten Unterlagen entscheidet. Die Höhe der Geldbuße bzw. -strafe hängt jeweils von der Schwere des Vergehens ab. Rechtskräftig verhängte Geldbußen werden durch Abzug von der Parteienförderung nach dem Parteien-Förderungsgesetz 2012 eingebracht.

Nationalratssitzungssaal

Wahlwerbende Parteien

Zwischen wahlwerbenden und politischen Parteien gibt es einen klaren rechtlichen Unterschied.

Geschäftsordnung des Nationalrats

Welche Rolle spielen die Klubs im Nationalrat?

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Parlamentarische Klubs

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