Fachinfos - Fachdossiers 20.02.2023

Wie und von wem wird die Parteienfinanzierung kontrolliert?

Das vorliegende Fachdossier erörtert die Grundzüge der Kontrolle der Parteienfinanzierung durch den Rechnungshof. Es stellt die ausgedehnten Prüfungsrechte des Rechnungshofes und die bestehenden Sanktionsmechanismen dar. (20.02.2023)

Das Zusammenspiel von Transparenz und Kontrolle

Politische Parteien müssen in regelmäßig zu veröffentlichenden Berichten Rechenschaft über ihre Finanzierung und ihre (Wahlwerbungs-)Ausgaben ablegen. Das Fachdossier „Was ist neu im Bereich der Parteienfinanzierung?“ fasst unter anderem die umfangreiche Ausweitung der Veröffentlichungspflichten von politischen Parteien zusammen, welche die jüngste Novelle des Parteiengesetzes 2012 (PartG) (BGBl. I Nr. 125/2022) mit sich brachte. Doch Transparenz wird vor allem auch durch wirksame Kontrolle sichergestellt.

Dieses Fachdossier erörtert die Grundzüge der Kontrolle der Parteienfinanzierung durch den Rechnungshof (RH): Neben den (durch die Novelle ausgedehnten) Prüfungsrechten des RH werden auch die bestehenden Sanktionsmechanismen dargestellt.

Welche Aufgaben kommen dem Rechnungshof zu?

Durch die Novelle kommen dem RH nun weitergehende Prüfungsrechte zu. Geändert wurde auch die Wahl und die Möglichkeit der Abberufung des Präsidenten bzw. der Präsidentin des RH sowie die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers bzw. einer Wirtschaftsprüferin.

Kontrolle der Parteienfinanzierung und Wahlwerbungsbeschränkung

Schon bisher (also noch vor der Novelle) war für die Kontrolle der Parteienfinanzierung der RH zuständig. Auch weiterhin prüft er die Vollständigkeit, ziffernmäßige Richtigkeit und Übereinstimmung der Rechenschaftsberichte – sowie nun auch der Wahlwerbungsberichte – mit dem PartG (§ 10 Abs. 2 PartG). Allerdings war der RH dabei bis zuletzt auf die Angaben der politischen Parteien angewiesen. Ergaben sich für den RH Fragen oder Anhaltspunkte dafür, dass der Bericht unvollständig oder unrichtig sein könnte, so konnte er lediglich eine neuerliche Prüfung des Berichts durch eine:n weitere:n Wirtschaftsprüfer:in veranlassen und letztlich eine Meldung an den Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat (UPTS) erstatten. Darüber hinausgehende Prüfungsrechte hatte der RH dagegen bislang keine.

Diese Rechtslage wurde durch die Novelle geändert: Dem RH kommen nun umfassende Einschau- und Kontrollrechte zu, wobei die neuen Regelungen zur Kontrolle der Wahlwerbungs- und Rechenschaftsberichte erstmals für das Berichtsjahr 2023 anzuwenden sind (§ 15a Abs. 2 PartG).

Aufforderung zur Stellungnahme

Das Verfahren ist im PartG geregelt und sieht eine gestaffelte Vorgangsweise vor: Ausgangspunkt kann etwa das Bestehen konkreter Anhaltspunkte für die rechtswidrige Erstellung eines Rechenschafts- oder Wahlwerbungsberichts sein (z. B. falsche oder unvollständige Angaben). Der RH kann aber auch unabhängig von der Prüfung eines Berichts tätig werden, wenn ein begründeter Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des PartG vorliegt. Der erste Schritt besteht immer darin, dass der RH der betroffenen Partei eine Möglichkeit zur Stellungnahme gibt.

Die nebenstehende Grafik veranschaulicht einen Abschnitt des Verfahrens bei der Wahrnehmung der Kontrollrechte durch den RH.

Quelle: § 10 ParG, Stand 15.2.2023, eigene Darstellung.

Hier finden Sie eine detailliertere Grafik zum Ablauf des Verfahrens bei der Wahrnehmung der Kontrollrechte durch den RH zum Download als pdf: Infografik / PDF, 143 KB

Bei der Vornahme von Prüfungshandlungen bei politischen Parteien vor Ort sowie bei der allfälligen Veröffentlichung einer Mitteilung an den UPTS muss der RH dafür Sorge tragen, dass berechtigte Geheimhaltungsinteressen der überprüften Partei nicht verletzt werden. Kurz bevor Wahlen (zum Nationalrat oder Europäischen Parlament) stattfinden, dürfen keine Prüfungshandlungen vorgenommen oder Mitteilungen an den UPTS veröffentlicht werden (§ 10 Abs. 8 und 9 PartG).

Für eine Entscheidung betreffend Meinungsverschiedenheiten zwischen dem RH und einer politischen Partei über die Kontrolltätigkeit des RH ist der Verfassungsgerichtshof (VfGH) zuständig (§ 10 Abs. 10 PartG und § 36g Verfassungsgerichtshofgesetz 1953). Hat der VfGH entschieden, ist die Partei dazu verpflichtet, dem RH eine der Entscheidung des VfGH entsprechende Prüfung zu ermöglichen. Eine allfällig erforderliche Exekution wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt.

Eine weitere neue Aufgabe des RH besteht in der Durchführung der Plausibilitätsprüfung hinsichtlich der Wahlwerbungsaufwendungen (§ 11a PartG). Für diese Prüfung, die ergeben soll, ob die für Wahlwerbungsausgaben geltende Beschränkung eingehalten wurde, war bisher der UPTS zuständig. In inhaltlicher Hinsicht erfolgten durch die Novelle keine Änderungen.

Neue Regelungen im Verhältnis National­rat und Rechnungshof

Nachdem die Prüfungsrechte des RH ausgedehnt wurden, wurde auch die Wahl und die Abberufung des Präsidenten bzw. der Präsidentin des RH neu geregelt (BGBl. I Nr. 141/2022): So wählt der Nationalrat künftig den Präsidenten bzw. die Präsidentin des RH bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen (Art. 122 Abs. 4 B-VG und § 87 Abs. 4a GOG-NR; dasselbe gilt für den vorangehenden Vorschlag des Hauptausschusses des Nationalrates; § 29 Abs. 2 lit. i und § 31g Abs. 2 GOG-NR). Ebenso bedarf die Abberufung des Präsidenten bzw. der Präsidentin des RH durch den Nationalrat nun qualifizierter Mehrheiten (Art. 123 Abs. 2 B-VG). In allen drei Fällen war bislang nur die Anwesenheit eines Drittels und die Zustimmung der Hälfte der Mitglieder erforderlich.

Auch das Ausschreibungsverfahren im Vorfeld der Wahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin des RH wurde neu geregelt und sieht diesbezüglich Aufgaben des Präsidenten bzw. der Präsidentin des Nationalrates vor, wie etwa die Erstellung einer Bewerber:innenliste (§ 31g und § 37a Abs. 1a GOG-NR).

Eine weitere Änderung betrifft die Minderheitsrechte im Nationalrat: Bislang konnten einzelne parlamentarische Klubs dem RH nur dann Prüfungsaufträge erteilen, wenn der Klub mindestens 20 Mitglieder hatte. Künftig können auch Klubs mit weniger als 20 Mitgliedern solche „Sonderprüfungen“ verlangen, wenn alle Klubmitglieder das Verlangen unterstützen. Jede:r Abgeordnete kann dabei immer nur ein Verlangen gleichzeitig unterstützen (so lange bis der RH an den Nationalrat Bericht erstattet hat oder bis zum Ablauf von 24 Monaten nach Einbringung des unterstützten Verlangens; § 99 Abs. 2 und 3 GOG-NR). Auf Basis der derzeit bestehenden fünf Parlamentsklubs können somit dem RH bis zu fünf (statt bisher drei) Prüfungsaufträge erteilt werden. Darüber hinaus sind auch klubübergreifende Anträge möglich.

Zudem ist die Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte durch den RH auf dessen Website nun klarer geregelt: Die übermittelten Berichte sind samt allen Anlagen und Listen am auf das Berichtsjahr zweitfolgenden 1. Jänner zu veröffentlichen (§ 10 Abs. 3 PartG; für Details zur Veröffentlichung der Berichte durch die politischen Parteien siehe das Fachdossier „Was ist neu im Bereich der Parteienfinanzierung?“).

Prüfung durch Wirtschaftsprüfer:innen

Auch die Prüfung der Berichte durch Wirtschaftsprüfer:innen wurde neu geregelt (§ 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 2 PartG): Die erste Prüfung des Rechenschaftsberichts erfolgt nur mehr durch eine:n Wirtschaftsprüfer:in (statt wie bisher zwei). Diese:r ist außerdem von der jeweiligen Partei selbst zu bestellen (statt wie bisher vom RH). Dasselbe – ein:e von der Partei zu bestellende:r Wirtschaftsprüfer:in – ist nun auch für Wahlwerbungsberichte vorgesehen. Hintergrund dieser Vereinfachung sind die umfassenden neuen Kontrollrechte des RH.

Was passiert bei Verstößen gegen die Bestimmungen des PartG?

Wird gegen die Bestimmungen des PartG verstoßen, können Geldbußen bzw. -strafen verhängt werden (§§ 12 ff. PartG). Dafür bleibt der UPTS zuständig. Geldbußen werden gegen die betroffene Partei (bzw. nahestehende Organisation oder Gliederung einer Partei mit Rechtspersönlichkeit) selbst verhängt, Geldstrafen hingegen gegen einzelne, vorsätzlich handelnde Personen (Verwaltungsstrafe). Bei der Verhängung von Geldbußen ist der UPTS an den vom RH festgestellten Sachverhalt gebunden; für Verwaltungsstrafverfahren gilt diese Einschränkung nicht.

Geldbußen

Die drohenden Geldbußen wurden zum Teil verschärft: Höhere Geldbußen drohen bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Rechenschaftsbericht (bis zu EUR 50.000,–; § 12 Abs. 2 PartG) und bei Überschreitung der zulässigen Wahlwerbungsaufwendungen (gestaffelte Geldbuße je nach Ausmaß der Überschreitung; § 12 Abs. 4 PartG). Eine niedrigere Geldbuße droht nun dann, wenn Angaben in der Liste der Unternehmen, an denen die Partei bzw. ihr Umfeld beteiligt ist, falsch oder unvollständig sind (bis zu EUR 50.000,– statt bisher EUR 100.000,–; § 12 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 6 PartG; siehe auch das Fachdossier „Was ist neu im Bereich der Parteienfinanzierung?“).

Eine Geldbuße kann jetzt auch dann verhängt werden, wenn der Rechenschafts- bzw. Wahlwerbungsbericht nicht fristgerecht übermittelt wird (§ 12 Abs. 5 PartG). Solange die Partei – auch nach Verhängung einer Geldbuße – den Bericht nicht abgibt, reduziert sich zudem die Parteienförderung pro Tag um einen „Tagessatz“ (= jährlicher Förderbetrag geteilt durch 365). Dieser drohende Entfall der Parteienförderung soll verhindern, dass die Nichtabgabe des Berichts „kosteneffizienter“ ist als das Bezahlen einer drohenden Geldbuße (vgl. die Gesetzesmaterialien). Bislang wurde die Parteienförderung in diesen Fällen lediglich bis zur tatsächlichen Übermittlung einbehalten.

Vom UPTS verhängte Geldbußen werden nun durch Abzug von der Parteienförderung nach dem Parteien-Förderungsgesetz 2012 (PartFörG) eingebracht (§ 12b Abs. 3 PartG).

Verwaltungsstrafen

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 125/2022 wurden außerdem neue Verwaltungsstrafen eingeführt (§ 12a Abs. 3 und 4 PartG; siehe auch die Gesetzesmaterialien): Mit einer Geldstrafe bis zu EUR 15.000,– sind Spender:innen zu bestrafen, die ihre Spende zur Umgehung der Spendenhöchstgrenze in Teilbeträge zerlegen. Eine Geldstrafe bis zu EUR 50.000,– droht für die Fälschung eines Rechenschaftsberichts (mit Fehlbetrag von mindestens EUR 50.000,–) oder die illegale Parteienfinanzierung (Anweisung eines Spenders bzw. einer Spenderin, an eine:n andere:n Rechtsträger:in zu spenden, um die Rechenschaftspflicht zu umgehen; ab einer Spende von mehr als EUR 7.500,– pro Jahr).

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