Fachinfos - Fachdossiers 20.02.2023

Wie sind die Gründung und Finanzierung von Parteien geregelt?

Das Fachdossier behandelt die Grundlagen der Gründung und Finanzierung politischer Parteien in Österreich und gibt einen Überblick über die in diesem Bereich zentralen Rechtsgrundlagen.

Politische Parteien in einer Demokratie

Politische Parteien haben das Ziel, an der politischen Willensbildung mitzuwirken. In diesem Prozess tragen sie wesentlich dazu bei, die unterschiedlichen Interessen und Überzeugungen einer pluralistischen Gesellschaft abzubilden. Um eine entsprechende Vielfalt politischer Parteien und das Funktionieren einer Demokratie zu gewährleisten, muss auch deren Finanzierung sichergestellt werden.

Dieses Fachdossier behandelt die Grundlagen der Gründung und Finanzierung politischer Parteien in Österreich. Einleitend werden die in diesem Zusammenhang zentralen Rechtsgrundlagen vorgestellt. Sodann werden die allgemeinen Regelungen der Gründung und Finanzierung von Parteien (inklusive Transparenz- und Kontrollregelungen) dargestellt.

Durch eine Umgestaltung der Rechtslage (BGBl. I Nr. 125/2022 sowie begleitend BGBl. I Nr. 141/2022 und BGBl. I Nr. 142/2022) haben sich weitreichende Änderungen im Recht der politischen Parteien (insbesondere der Parteienfinanzierung) ergeben, die nun weitgehend seit 1. Jänner 2023 gelten. Diese spezifischen, insbesondere die Finanzierung der politischen Parteien betreffenden Änderungen werden in den Fachdossiers „Was ist neu im Bereich der Parteienfinanzierung?“ sowie „Wie und von wem wird die Parteienfinanzierung kontrolliert?“ dargestellt.

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen bestehen?

Die wesentlichen Bestimmungen für die Gründung und Finanzierung politischer Parteien finden sich im Parteiengesetz 2012 (PartG): Diese betreffen die Voraussetzungen für die Gründung (z. B. Beschluss einer Satzung), die grundlegende Festlegung einer staatlichen Parteienförderung, die Zulässigkeit privater Parteispenden, Ausgaben für Wahlwerbung, Parteiensponsoring, Inserate in sogenannten Parteimedien sowie Fragen der Transparenz (insbesondere die Rechenschaftspflicht politischer Parteien über ihre Gebarung). Schließlich enthält das PartG ein System der Kontrolle, in dem vor allem dem Rechnungshof (RH) und dem Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat (UPTS; siehe dazu § 11 PartG) wichtige Rollen zukommen.

Im Parteien-Förderungsgesetz 2012 (PartFörG) wird die Parteienförderung auf Bundesebene (Nationalrat) sowie für die politische Tätigkeit im Europäischen Parlament im Detail geregelt. Darüber hinaus wird die „staatsbürgerliche Bildungsarbeit der politischen Parteien“ und die „Publizistik, die der staatsbürgerlichen Bildung dient“ unter gewissen, im Publizistikförderungsgesetz 1984 (PubFG) festgelegten Voraussetzungen gefördert. Schließlich beinhaltet das Klubfinanzierungsgesetz 1985 (KlubFG) Regelungen zur finanziellen Unterstützung der parlamentarischen Klubs, um ihre parlamentarischen Aufgaben erfüllen zu können.

Wie werden politische Parteien gegründet?

Die Gründung politischer Parteien ist in Österreich grundsätzlich frei. Doch was bedeutet diese Gründungsfreiheit?

In Österreich ist es relativ einfach, eine politische Partei zu gründen: Dazu ist eine Satzung zu beschließen, welche beim Bundesministerium für Inneres (BMI) zu hinterlegen ist. Die Satzung muss lediglich einen gewissen Mindestinhalt aufweisen (siehe § 1 Abs. 4 PartG): Sie muss z. B. Angaben über die Organe der Partei und deren Vertretungsbefugnis enthalten. Ab 1. Jänner 2024 muss das Leitungsorgan der Partei außerdem nach demokratischen Grundsätzen legitimiert sein, also z. B. durch Wahl durch die Parteimitglieder. Zudem hat jede Partei ihre Satzung auf ihrer Website zu veröffentlichen (§ 7a Z 2 PartG).

Das BMI führt ein öffentliches Parteienverzeichnis, welches den Namen der Partei und das Datum der Hinterlegung ihrer Satzung zu enthalten hat. Ab 1. Jänner 2024 hat dieses Verzeichnis außerdem die für die Partei vertretungsbefugten Personen und eine jeweils aktuelle Fassung der Satzung zu enthalten (siehe das „Parteienregister“ gemäß § 1 Abs. 4 PartG idF BGBl. I Nr. 125/2022).

Mit der Hinterlegung der Satzung beim BMI erlangt eine Gruppierung Rechtspersönlichkeit als politische Partei (d. h. die Partei kann tätig werden und z. B. Rechtsgeschäfte abschließen). Grundsätzlich gilt, dass weder der:die Bundesminister:in für Inneres noch irgendeine andere staatliche Institution verbindlich entscheiden kann, ob eine Gruppierung auch eine Partei ist (siehe: VfSlg. 9648/1983). Vielmehr muss jede Behörde bzw. jedes Gericht im jeweiligen Anlassfall prüfen, ob das zutrifft (also z. B. der:die Bundeskanzler:in als die auf Bundesebene auszahlende Stelle, wenn es um die Parteienförderung geht). Auch dieser Aspekt fällt unter die (verfassungsgesetzlich gewährleistete) Freiheit, politische Parteien zu gründen.

Eine zentrale Rolle spielt dabei folgende Einschränkung: Die Gründung einer politischen Partei ist nur insofern frei, als „bundesverfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist“ (§ 1 Abs. 3 PartG). Darunter ist insbesondere zu verstehen, dass das Verbotsgesetz und die Artikel 9 und 10 des Staatsvertrags von Wien der Gründung nationalsozialistischer Organisationen entgegenstehen. Derartige Vereinigungen dürfen somit nicht als Parteien tätig werden (vgl. die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs, z. B. VfSlg. 11.258/1987).

Frei sind im Übrigen – in Ergänzung der Gründungsfreiheit – auch der Bestand und die Betätigung (§ 1 Abs. 3 PartG) sowie die Beendigung politischer Parteien. Ab 1. Jänner 2024 sind Parteien verpflichtet, ihre freiwillige Auflösung dem:der Bundesminister:in für Inneres bekannt zu geben. Diese:r muss in weiterer Folge die Auflösung im Parteienregister vermerken (§ 1 Abs. 5 PartG idF BGBl. I Nr. 125/2022). Ein Verstoß gegen diese Pflicht zur Bekanntgabe hat jedoch keine rechtlichen Konsequenzen.

Welche generellen Regelungen gelten für die Parteienfinanzierung?

Politische Parteien benötigen für ihre Tätigkeit finanzielle Ressourcen. Dieser Bedarf kann grundsätzlich von drei Seiten gedeckt werden: durch Beiträge der Mitglieder, Zuwendungen Privater oder Unterstützungen des Staats. Mittels Mitgliedsbeiträgen allein könnten die Parteien ihre Tätigkeit nicht finanzieren. Strenge Vorgaben für finanzielle Zuwendungen Privater sollen Abhängigkeiten politischer Parteien von nichtstaatlichen Geldgeber:innen – und damit privaten Interessen bzw. Lobbys – verhindern. Zugleich soll eine Vielfalt politischer Parteien im demokratischen Gefüge garantiert werden, indem staatliche Zuwendungen den Parteien ermöglichen, ihre Aufgaben wirksam zu erfüllen.

Spenden

Das PartG definiert zunächst, was eine Spende ist und was nicht (§ 2 Z 5 und 5b PartG). Nicht als Spende anzusehen sind etwa Mitgliedsbeiträge oder Zuwendungen von nahestehenden Organisationen sowie generell Zahlungen bzw. Leistungen unter EUR 150,–. Inwieweit Parteien Spenden annehmen dürfen, richtet sich zum einen nach der Höhe und zum anderen nach dem Ursprung der Spende, d. h. dass politische Parteien von bestimmten Stellen gar keine Spenden annehmen dürfen (siehe dazu näher das Fachdossier „Was ist neu im Bereich der Parteienfinanzierung?“).

Rechenschafts- und Veröffentlichungspflichten

Die Parteienfinanzierung soll transparent sein, damit sich die Öffentlichkeit über die Einnahmen und Ausgaben politischer Parteien informieren kann. Außerdem sollen dadurch Umgehungen der Spendenbeschränkungen verhindert werden. Dazu verpflichtet das PartG die Parteien, jährlich bestimmte Berichte zu erstellen und zu veröffentlichen (§ 7a Z 3 und 4 PartG; parallel werden die Berichte auch auf der Website des RH veröffentlicht). Zu erwähnen sind insbesondere die Rechenschafts- und Wahlwerbungsberichte. Hinsichtlich der Transparenz von Parteispenden sieht das PartG ein neues System der laufenden Transparenz vor (für Details siehe das Fachdossier „Was ist neu im Bereich der Parteienfinanzierung?“).

Kontrolle und Sanktionen

Ob die Bestimmungen des PartG eingehalten werden, kontrolliert der RH. Bisher waren dessen Kontrollrechte stark limitiert. Durch die Ausweitung der Prüfungsbefugnisse des RH kann er zukünftig unmittelbar in die Unterlagen und Akten der Parteien Einsicht nehmen, wenn er beispielsweise Zweifel an der Richtigkeit der Angaben hat.

Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des PartG bleibt nicht sanktionslos: Der (eigens dafür beim Bundeskanzleramt eingerichtete) UPTS entscheidet auf Grundlage der vom RH übermittelten Unterlagen über die Verhängung einer Geldbuße gegen die jeweilige Partei bzw. einer Geldstrafe gegen einzelne Personen (für Details siehe das Fachdossier „Wie und von wem wird die Parteienfinanzierung kontrolliert?“).

Quellenauswahl

Sternförmiges Mosaik Muster am Boden.

Was ist neu im Bereich der Parteienfinanzierung?

Dieses Fachdossier beleuchtet die zentralen und weitreichenden Neuerungen hinsichtlich der Finanzierung politischer Parteien. Die Neuerungen gehen insbesondere auf eine Änderung des Parteiengesetzes 2012 zurück und werden überblicksweise dargestellt.

Fertig bestückte Vitrinen für die Ausstellung. Wahlwerbegeschenke der Parteien

Politische Parteien

Allgemeine Informationen zu politischen Parteien sowie die Abgrenzung zu wahlwerbenden Parteien und parlamentarischen Klubs.

Sternförmiges Mosaik Muster am Boden.

Wie und von wem wird die Parteienfinanzierung kontrolliert?

Dieses Fachdossier erörtert die Grundzüge der Kontrolle der Parteienfinanzierung durch den Rechnungshof (RH). Es stellt die ausgedehnten Prüfungsrechte des Rechnungshofs und die bestehenden Sanktionsmechanismen dar.