Die Gründung politischer Parteien ist in Österreich grundsätzlich frei. Doch was bedeutet diese Gründungsfreiheit?
In Österreich ist es relativ einfach, eine politische Partei zu gründen: Dazu ist eine Satzung zu beschließen, welche beim Bundesministerium für Inneres (BMI) zu hinterlegen ist. Die Satzung muss lediglich einen gewissen Mindestinhalt aufweisen (siehe § 1 Abs. 4 PartG): Sie muss z. B. Angaben über die Organe der Partei und deren Vertretungsbefugnis enthalten. Ab 1. Jänner 2024 muss das Leitungsorgan der Partei außerdem nach demokratischen Grundsätzen legitimiert sein, also z. B. durch Wahl durch die Parteimitglieder. Zudem hat jede Partei ihre Satzung auf ihrer Website zu veröffentlichen (§ 7a Z 2 PartG).
Das BMI führt ein öffentliches Parteienverzeichnis, welches den Namen der Partei und das Datum der Hinterlegung ihrer Satzung zu enthalten hat. Ab 1. Jänner 2024 hat dieses Verzeichnis außerdem die für die Partei vertretungsbefugten Personen und eine jeweils aktuelle Fassung der Satzung zu enthalten (siehe das „Parteienregister“ gemäß § 1 Abs. 4 PartG idF BGBl. I Nr. 125/2022).
Mit der Hinterlegung der Satzung beim BMI erlangt eine Gruppierung Rechtspersönlichkeit als politische Partei (d. h. die Partei kann tätig werden und z. B. Rechtsgeschäfte abschließen). Grundsätzlich gilt, dass weder der:die Bundesminister:in für Inneres noch irgendeine andere staatliche Institution verbindlich entscheiden kann, ob eine Gruppierung auch eine Partei ist (siehe: VfSlg. 9648/1983). Vielmehr muss jede Behörde bzw. jedes Gericht im jeweiligen Anlassfall prüfen, ob das zutrifft (also z. B. der:die Bundeskanzler:in als die auf Bundesebene auszahlende Stelle, wenn es um die Parteienförderung geht). Auch dieser Aspekt fällt unter die (verfassungsgesetzlich gewährleistete) Freiheit, politische Parteien zu gründen.
Eine zentrale Rolle spielt dabei folgende Einschränkung: Die Gründung einer politischen Partei ist nur insofern frei, als „bundesverfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist“ (§ 1 Abs. 3 PartG). Darunter ist insbesondere zu verstehen, dass das Verbotsgesetz und die Artikel 9 und 10 des Staatsvertrags von Wien der Gründung nationalsozialistischer Organisationen entgegenstehen. Derartige Vereinigungen dürfen somit nicht als Parteien tätig werden (vgl. die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs, z. B. VfSlg. 11.258/1987).
Frei sind im Übrigen – in Ergänzung der Gründungsfreiheit – auch der Bestand und die Betätigung (§ 1 Abs. 3 PartG) sowie die Beendigung politischer Parteien. Ab 1. Jänner 2024 sind Parteien verpflichtet, ihre freiwillige Auflösung dem:der Bundesminister:in für Inneres bekannt zu geben. Diese:r muss in weiterer Folge die Auflösung im Parteienregister vermerken (§ 1 Abs. 5 PartG idF BGBl. I Nr. 125/2022). Ein Verstoß gegen diese Pflicht zur Bekanntgabe hat jedoch keine rechtlichen Konsequenzen.