Auf der Website des Parlaments wird angezeigt, ob eine Beteiligung in offener Frist möglich ist. Für die Abgabe der Stellungnahme selbst sind unterschiedliche elektronische Formulare vorgesehen – für Privatpersonen und für Organisationen. Die Unterscheidung ist deshalb wichtig, weil Privatpersonen aus datenschutzrechtlichen Gründen eine Zustimmung zur Veröffentlichung geben und bestätigen müssen, dass sie mindestens 14 Jahre alt sind. Wenn sie keine Zustimmung zur Veröffentlichung geben, kann die Stellungnahme nur im Parlaments-Intranet abgerufen werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, bereits veröffentlichte Stellungnahmen durch „Zustimmung“ zu unterstützen. So sollen Abgeordnete, Ministerien und die Öffentlichkeit auch sehen können, welche Anliegen als besonders bedeutsam erachtet werden.
Die Parlamentsdirektion kontrolliert, ob Stellungnahmen im Sinne des GOG-NR auch der „Würde des Hauses“ entsprechen, also z. B. keine Beschimpfungen enthalten. Außerdem wird vor einer Veröffentlichung kontrolliert, ob eine Stellungnahme z.B. gegen strafrechtliche Bestimmungen, Urheberrecht oder Datenschutzrecht verstößt. In diesen Fällen erfolgt keine Veröffentlichung.
Im vorparlamentarischen Begutachtungsverfahren werden die Stellungnahmen an die zuständigen Ministerien weitergeleitet. Mit dem E-Mail-Service und auf der Website „Neues im Nationalrat“ wird täglich über neu eingelangte Stellungnahmen im vorparlamentarischen und im parlamentarischen Verfahren informiert. Eine weitere Bearbeitung durch die Parlamentsdirektion erfolgt jedoch nicht. Das heißt, es werden weder Übersichten der Stellungnahmen noch Zusammenstellungen und Auswertungen der vorgebrachten Argumente erstellt. Es liegt in der Verantwortung der zuständigen Ministerien oder der Abgeordneten, welche Stellungnahmen sie aufgreifen und allenfalls weiter bearbeiten.
Vor Einführung des parlamentarischen Begutachtungsverfahrens 2021 wurden immer wieder auch sogenannte Ausschussbegutachtungen durchgeführt (z. B. zur Reform des Untersuchungsausschussrechts). Auf Grundlage von § 40 GOG‑NR wurden ausgewählte Personen oder Institutionen zur Abgabe schriftlicher Stellungnahmen eingeladen. Dies ist nach wie vor möglich. In Einzelfällen wurde dann die Parlamentsdirektion beauftragt, eine Zusammenstellung der Eingaben (= Synopse) zu erstellen.